Es gibt vielfältige Nutzungsansprüche an die Fläche, auf der wir leben. Die Erdoberfläche ist aber nicht vermehrbar. Insoweit bedarf es der Regionalplanung, die die konkurrierenden Ansprüche unter- und gegeneinander abwägt und damit die Flächeninteressen regelt.
Die Regionalplanung ist dabei als nachhaltige Planung angelegt, die ökonomische, ökologische und soziale Aspekte gleichermaßen berücksichtigt und zum Ausgleich bringt. Wir brauchen gleichermaßen den Freiraumschutz und die Freiraum-Inanspruchnahme für Flächen zum Wohnen + Arbeiten.
Ziele im Regionalplan
Die im Regionalplan (früher nannte er sich Gebietsentwicklungsplan – GEP) enthaltenen Planungen werden 'Ziele' genannt.
Sie enthalten die künftige Ausgestaltung unserer Umwelt in
- textlicher und
- zeichnerischer Form im Maßstab 1:50.000
Als Teil der Planungsinstrumente im Land Nordrhein-Westfalen (NRW) legt der Regionalplan auf der Grundlage des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung des Regierungsbezirkes und alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest.
Die Inhalte des Regionalplans werden vom Regionalrat beschlossen und gelten als Ziel der Raumordnung. Diese Ziele haben noch keine unmittelbare Auswirkung auf die Bürgerinnen und Bürger. Sie sind aber von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Planungsträgern bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Der Regionalplan enthält neben den Zielen der Raumordnung weitere Vorgaben, die als „Grundsätze der Raumordnung“ bezeichnet werden. Auch sie richten sich an die oben genannten Behörden, sie sind aber nicht verbindlich, denn bei gewichtigen Gründen können die Behörden von ihnen abweichen.
Darüber hinaus bildet der Regionalplan die Grundlage für die erforderliche Anpassung der Bauleitpläne der Städte und Gemeinden an die Ziele der Raumordnung.
Eine besondere Funktion kommt dem Regionalplan im Rahmen vorhabenbezogener Darstellungen in Nordrhein-Westfalen zu.
Für einzelne große Projekte kann es erforderlich sein, speziell dafür ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchzuführen. Die inhaltliche Durchführung des Verfahrens, das sich nach den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und des Landesplanungsgesetzes NRW regelt, erfolgt bei der Bezirksregierung. Über Einleitung und Abschluss eines ROV informiert die Regionalplanungsbehörde den Regionalrat.
Regionalplan
Im Regierungsbezirk Detmold liegt der Regionalplan flächendeckend in zwei räumlichen Teilabschnitten vor:
- Regionalplan Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
(Stadt Bielefeld, Kreise Gütersloh, Herford, Lippe und Minden-Lübbecke)
- Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter
(Kreise Paderborn und Höxter)
Für die Nutzung der Windenergie gibt es den sachlichen Teilabschnitt:
- Windenergie [pdf 4.031 KB]
Rechtskräftige Änderungen des Regionalplans: