Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Aufsichtsbehörde (für OWL die Bezirksregierung Detmold) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder dass sie stillt.
Ein Online-Formular für die Benachrichtigung finden Sie hier.
Stand: 2022 / Ka
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