BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die Bauleitplanung der Kommunen (Flächennutzungsplan - FNP, Bebauungsplan - B-Plan) ist gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Regionalplanungsbehörde entscheidet dabei im Verfahren nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die kommunalen Planungen den im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan - GEP) festgelegten Zielen entsprechen. Diese Ziele sind von den Städten und Gemeinden zu beachten und unterliegen keiner bauleitplanerischen Abwägung.

Der verfahrensmäßige Ablauf stellt sich wie folgt dar:

  • Beratung/Information der Kommunen vor Einleitung eines Verfahrens gem. § 34 LPlG
  • Landesplanerische Anfrage der Städte und Gemeinden zu Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes (§ 34 Abs. 1 LPlG)
  • Der Kreis als untere staatliche Verwaltungsbehörde erhält eine Kopie und nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung
  • Landesplanerische Prüfung der von der Kommune beabsichtigten Planung auf der Grundlage der Ziele der Raumordnung im LEP und im Regionalplan
  • Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten (§ 34 Abs. 2 LPlG)

In den Fällen, in denen eine Einigung mit der Kommune über die von der Regionalplanungsbehörde erhobene Bedenken nicht zu Stande kommt, befindet die Regionalplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Bei nicht einvernehmlicher Beurteilung von Regionalrat und Regionalplanungsbehörde entscheidet die Landesplanungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen  MWIDE NRW).

Die landesplanerischen Anfragen beziehen sich inhaltlich schwerpunktmäßig auf die Darstellung von

  • Wohn-/Mischbauflächen,
  • gewerblich/industrielle Bauflächen,
  • Sonderbauflächen/Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel,
  • Freizeit- und Erholungsanlagen sowie
  • Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen der Kommunen.