Gigabit.NRW
Leitung: Daniel Nölkensmeier
Die Landesregierung in NRW hat den Anspruch, die Chancen der Digitalisierung für die großen klimaschutzpolitischen und strukturpolitischen Herausforderungen unserer Zeit zu nutzen. Zur Erreichung der digitalen Vorhaben und Ziele soll der Ausbau von schnellem Internet mit Glasfaser und 5G beschleunigt, der marktwirtschaftliche Ausbau erleichtert und die Finanzierung des geförderten Ausbaus sichergestellt werden.
Zur Beschleunigung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen hat die Landesregierung einen Gigabit-Masterplan.NRW erstellt, der auf Maßnahmen zur Unterstützung des eigenwirtschaftlichen Ausbaus und, wo dieser nicht greift, auf Förderung von gigabitfähigen Netzen, setzt. Ein wichtiger Baustein dieses Masterplans sind die Geschäftsstellen Gigabit.NRW bei den fünf Bezirksregierungen, die die Kommunen beim geförderten Ausbau des schnellen Internets begleiten und die verantwortlich für die Umsetzung der Förderung sind.
Dabei sind in allen fünf Bezirksregierungen „Geschäftsstellen Gigabit.NRW“ eingerichtet worden, die den bekannten Förderbereich folgendermaßen ausbauen und intensivieren:
Initiierung von Förderprojekten, Förderberatung und aktives Fördermanagement
Vernetzung der regionalen Antragssteller und Gigabitkoordinatoren bzw. Mobilfunkkoordinatoren
Analyse der gegebenen Förderverfahren und daraus resultierende Optimierungsvorschläge
Beteiligung bei der Erstellung eines Gigabit-Atlas für NRW
Beratung von Schulen bei der Umsetzung eine digitalen Infrastruktur
Zur Beratungsinfrastruktur des Landes zählt zusätzlich das Kompetenzzentrum Gigabit.NRW.
Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ ("Dunkelgraue Flecken")
Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.
Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.
Wirtschaftlichkeitslückenförderung
Die Zuwendung soll eine etwaige Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nummer 1 dieser Richtlinie schließen.
Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist).
Die privatwirtschaftlichen Betreiber haben sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sie erbringen diese im Regelfall selbst. Sollten sie jedoch Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, müssen sie gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. Weitere Voraussetzungen und Einzelheiten regelt die zuständige Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
Die Zuwendung gilt als einmaliger Zuschuss. Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.
Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen in anderen Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.
Betreibermodell
Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:
die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder
die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen.
die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,
zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 1 dieser Richtlinie.
Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (ggf. einschließlich der Planung) können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss jedoch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.
Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz des Landes beträgt je Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz des Landes wird auf 40 Prozent erhöht, wenn die betreffende Gemeinde zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes als „finanzschwach“ eingestuft ist. Als „finanzschwach“ gelten in Nordrhein-Westfalen Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind. Darüber hinaus gilt der Fördersatz des Landes von 40 Prozent für Gemeinden bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes.
Der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Landes wird erforderlichenfalls so weit reduziert, dass in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen, zum Beispiel erhöhter Bundesfördersatz oder Kofinanzierung durch Dritte, ein Eigenmittelbeitrag für die betreffende Gemeinde im Falle des Satzes 2 in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Falle der Sätze 3 und 5 in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
Richtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination
Mit dem neuen Förderprogramm Digitale Infrastruktur-Koordination unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Kreise und kreisfreie Städte dabei, den eigenwirtschaftlichen und geförderten Ausbau von digitalen Infrastrukturen vor Ort zu begleiten. Die Koordinatorin oder der Koordinator für digitale Infrastruktur hat die Aufgabe, den gesamten Kreis einschließlich der kreisangehörigen Kommunen oder die kreisfreie Stadt bei der Umsetzung des Ausbaus mit flächendeckenden Glasfaser- und Mobilfunknetzen in allen Belangen zu unterstützen.
Die neue Förderrichtlinie Digitale Infrastruktur-Koordination finden Sie hier zum Download. Mit den begleitenden FAQ erhalten Antragstellerinnen und Antragsteller nachstehend ergänzende Informationen zu häufigen Fragestellungen.
Weitergehende Informationen finden Sie hierzu ebenfalls auf der Seite des Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.