Kommunales

Zur Erledigung der Pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben (z. B. Errichtung und Unterhaltung von Schulen) ist die Kommune gesetzlich verpflichtet. Die Gemeinde hat in diesem Fall keine Entscheidung über das "ob" der Aufgabenwahrnehmung, behält aber Spielraum für  die Art und Weise wie Aufgaben erfüllt werden.

Soweit die Kommunen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ( z. B. Erteilung von Baugenehmigungen) wahrnehmen, unterliegen sie einer staatlichen Sonderaufsicht entsprechend den jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen. Die staatliche Aufsichtsbehörde kann dabei durch  Weisungsrechte auch Einfluss auf  das "wie" der Aufgabenerledigung nehmenund Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen.

Die von der Bezirksregierung wahrgenommene Kommunal- und Finanzaufsicht ist demgegenüber eine „Allgemeine Aufsicht" über Kommunen.

Als Rechtsaufsicht schützt sie einerseits die Städte und Gemeinden sowie die Gemeindeverbände in ihren Selbstverwaltungsrechten. Andererseits stellt sie sicher, dass die Kommunen ihre Pflichten, insbesondere gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern, erfüllen. Sie erstreckt sich darauf, dass die Kommunen im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden.

Unmittelbar zuständig ist die Bezirksregierung Detmold als Kommunalaufsichtsbehörde für die  kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn sowie für einige Zweckverbände im Bezirk.

Die Aufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden obliegt den Landräten der Kreise als Untere Kommunalaufsichtsbehörde.

Die  Aufsicht der Bezirksregierung Detmold erstreckt sich auf insgesamt 76 Kommunen im Bezirk.

Die Bezirksregierung Detmold verfolgt in ihrer Eigenschaft  das Ziel, durch  frühzeitige Information, Beratung, aber auch durch die gesetzlich vorgeschriebenen Prüf-und Genehmigungsverfahren die Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung in Nordrhein-Westfalen zu sichern.

Dazu gehört auch die Koordinierung von Fördermaßnahmen, die von der EU, dem Bund und dem Land bereitgestellt werden, um Infrastruktur zu verbessern oder den Strukturwandel zu unterstützen.

Das Aufgabenspektrum reicht  von  Entscheidungen zu den Regelungen für die Ratsgremien, der Prüfung der gesicherten Haushaltswirtschaft, der Entscheidungen zum  kommunalen Wirtschaftsrecht, der Gemeindefinanzierung aus Steuermitteln, der Überprüfung von Personalentscheidungen bei Wahlbeamten  bis zur Beratung bei der Zulässigkeit von Bürgerbegehren, der Steuerung interkommunaler Zusammenarbeit oder von Projekten der  Verwaltungsmodernisierung. Konkrete Beispiele sind hier

  • Rechtliche Überprüfung der jährlichen Haushaltssatzungen der Stadt Bielefeld und der 6 Kreise des Bezirks. Ist in den Kommunen der Aufwand höher als die Erträge, so kann sich die Notwendigkeit eines  Haushaltssicherungskonzeptes ergeben, welches der Genehmigung der Bezirksregierung bedarf. Zu den HSK-Kommunen.
  • Genehmigung der Kreisumlagen
  • Zulassung der Gründung einer Kommnualen GmbH, beispielsweise zum Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs oder der Energieversorgung
  • Prüfung und Genehmigung der Haushaltssanierungspläne der am Stärkungspakt Stadtfinanzen teilnehmenden Kommunen
  • Genehmigung einer Kooperation zweier benachbarter Kommunen zur effektiveren Aufgabenerledigung, beispielsweise in der Abfallentsorgung oder bei der Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendamtes.

 

Kommunale Berührungspunkte hat die Bezirksregierung aber nicht nur im Rahmen der Kommunalaufsicht, vielmehr spiegelt sich gerade auch in zahlreichen fachlich geprägten Aufgabenfeldern die Funktion der Bündelungsbehörde wider.

Beispiele sind hier Themenbereiche wie Städtebau, Schule, Verkehr, Naturschutzgebiete oder der Bereich der Krankenhausplanung. Auch der Bereich Umwelt gehört dazu.