BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Enteignung

Enteignungsbehörde im Regierungsbezirk Detmold ist die Bezirksregierung Detmold. Enteignung bedeutet Übertragung von Grundeigentum oder die Begründung von Rechten an fremden Grundstücken. Gleichzeitig wird festgelegt, wie und in welchem Umfang der Enteignungsbetroffene für seinen Rechtsverlust zu entschädigen ist.

Eine Enteignung greift in das Grundrecht auf Eigentum (siehe Art. 14 Grundgesetz) ein.

  • Eine Enteignung erfolgt nur zum Wohl der Allgemeinheit und gegen Entschädigung
  • Im Enteignungsverfahren werden die Sorgen und Einwände der Betroffenen ernst genommen, die Enteignungsbehörde arbeitet unabhängig und nimmt die Rolle als neutrale Vermittlerin ein.
  • Die Enteignungsbehörde hat in jedem Stand des Verfahrens auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
  • Eine "vorzeitige Besitzeinweisung" ist bei eilbedürftigen Maßnahmen möglich.

Die wichtigsten Regelungen finden sich im

  • Gesetz zur Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz)
  • Baugesetzbuch - §§ 85 BauGB,  § 169 Abs. 3 BauGB

Entschädigung

Nach Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. Die Enteignungsentschädigung ist ein Wertausgleich für den erlittenen Rechtsverlust, damit soll der Substanzverlust ausgeglichen werden. Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadensersatz und umfasst daher nicht die durch die Enteignung möglicherweise entgangenen Erwartungen, Chancen und Gewinne.

In der Regel wird die Entschädigung in Geld gewährt, sie kann auch ausnahmsweise – unter bestimmten Voraussetzungen in Ersatzland festgesetzt werden.

Die Enteignungsentschädigung setzt sich zusammen aus der

  • Entschädigung für den Rechtsverlust (bemisst sich nach dem Verkehrswert) und der
  • Entschädigung für andere Vermögensnachteile (Folgeschäden).


Der Verkehrswert wird bestimmt durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Er wird in der Regel durch den zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte oder einen von der Enteignungsbehörde beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt.

Zu den wertbeeinflussenden Umständen gehören u. a.: Lage, Bodenbeschaffenheit, Größe, Grundstücksgestalt, Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit, Erschließungszustand, Gebäudewerte und Wert sonstiger Anlagen. Die Wertermittlung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, jedoch ohne Berücksichtigung von ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen.

Zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken werden hauptsächlich drei Verfahren angewandt:

  • Vergleichswertverfahren
  • Ertragswertverfahren
  • Sachwertverfahren.

Diese werden in der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung – WertV) näher definiert.