BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt voraus, dass die sofortige Ausführung der Maßnahme auf dem betroffenen Grundstück aus Gründen des allgemeinen Wohls geboten ist.

Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur bei eilbedürftigen Maßnahmen zulässig und wenn einem Enteignungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprochen würde. Hinzu kommen weitere besondere Voraussetzungen:

Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück muss aus Gründen des allgemeinen Wohls (dringend) geboten sein.

Die Eigentümer oder die Besitzer weigern sich, dem Vorhabenträger den Besitz der benötigten Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche (Bauerlaubnis) zu überlassen.

Die planungsrechtlichen Voraussetzungen (beispielsweise ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss oder ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan) müssen vorliegen.

Findet ein Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) statt, muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

An die Dringlichkeit der Baumaßnahmen sind im Verfahren hohe Anforderungen zu stellen. Bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit den Interessen der Grundstückseigentümer/Besitzer muss ein sofortiges Tätigwerden zur Abwendung eines erheblichen Schadens für die Allgemeinheit unumgänglich sein.

Wie der Begriff „vorzeitige Besitzeinweisung“ es schon zum Ausdruck bringt, geht es hier lediglich um den Besitz, nicht um das Eigentum an einem Grundstück.

Der Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft über ein Grundstück und liegt z.B. bei Pacht- und Mietverhältnissen vor. Hier ist der Mieter oder Pächter Besitzer des Grundstücks und nicht der Grundstückseigentümer.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Vorhabenträger im Verfahren vorzeitig in den Besitz der benötigten Flächen eingewiesen. Damit kann er mit den Baumaßnahmen beginnen, ohne das Eigentum oder eine entsprechende Grunddienstbarkeit erlangt zu haben.

Wenn es in der Folgezeit keine Einigung über den Eigentumsübergang oder die Belastung des Grundstücks geben, schließt sich ein Enteignungs- und / oder Entschädigungsfestsetzungsverfahren noch an.

Sollten aus der Besitzübergabe Vermögensnachteile entstehen, so sind so sind erlittene Nachteile zu entschädigen, soweit diese nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung ausgeglichen werden. Die Besitzeinweisungsentschädigung ist ein Ausgleich für die entzogene Nutzung.

Eine andere gute Möglichkeit ist ein Bauerlaubnisvertrag zur Vermeidung einer förmlichen Besitzeinweisung:

Die Grundstückseigentümer und die Besitzer haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, eine Bauerlaubnis vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche zu erteilen. Die Bauerlaubnis ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und dem jeweils Betroffenen.

Die Frage der endgültigen Entschädigung wird dann ggf. in einem gesonderten Verfahren (z.B. Enteignungsverfahren) geprüft. Durch die Erteilung der Bauerlaubnis erfahren die Betroffenen keinen finanziellen Nachteil, da die später festzusetzende Entschädigung ab dem Tage der Besitzüberlassung zu verzinsen ist.

Die Erteilung einer Bauerlaubnis beendet das Besitzeinweisungsverfahren, sofern es schon eingeleitet wurde.

Stand: Juni 2020