Der Entschädigungsverpflichtete trägt in der Regel die Kosten des Enteignungsverfahrens.
Kosten können entstehen durch:
- Amtshandlungen der Enteignungsbehörde (Verwaltungsgebühr)
- Erstellung von Sachverständigengutachten
- Erstellung von Gutachten vom Gutachterausschuss
- sonstige Aufwendungen (zum Beispiel Reisekosten, Fahrtkosten, Portokosten)
- das sich evtl. anschließende Gerichtsverfahren
- die Beschaffung der Antragsunterlagen, wie Grundbuchauszüge, Katasterauszüge
- Zuziehung eines Rechtsbevollmächtigten
Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Diese Aufwendungen eines Enteignungsbetroffenen werden im Enteignungsverfahren regelmäßig als notwendig angesehen und sind dann vom Antragsteller zu tragen. Mit dem Beschluss der Enteignungsbehörde wird über die Notwendigkeit bestimmt.
Stand: Juni 2020
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