BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Grundlage für die Zulässigkeit der Enteignung ist z. B. ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss, mit dem bereits verbindlich über die Verwirklichung des Vorhabens und damit verbunden die Inanspruchnahme fremden Eigentums entschieden wurde (enteignungsrechtliche Vorwirkung). Mit dem Planfeststellungsbeschluss stehen die (möglicherweise im Wege der Enteignung) in Anspruch zu nehmenden Flächen abschließend -und nicht mehr durch eine andere Entscheidung der Enteignungsbehörde veränderbar - fest.

Antragstellerin im Enteignungsverfahren ist z.B. die Straßenbauverwaltung um Autobahnen oder Landstraßen zu bauen oder eine Gemeinde, die z.B. plant, ein Neubaugebiet mit dem gewachsenen Ortskern über neue Wege zu verbinden. Diese Maßnahmen dienen dem Wohl der Allgemeinheit.

Bleiben alle freihändigen Kaufverhandlungen für die in Anspruch zu nehmenden Flächen erfolglos, dient das Enteignungsverfahren der Konfliktlösung. Die Bezirksregierung Detmold als Enteignungsbehörde ist kompetente Konfliktmoderatorin bei Enteignungsverfahren. In den Verfahren werden – ähnlich wie bei Gericht – Verhandlungen durchgeführt, um für den Gemeinbedarf benötigte Flächen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.

Das Kernstück eines Enteignungsverfahrens bildet dabei die mündliche Enteignungsverhandlung. Der Einzelfall wird in all seinen Facetten umfangreich erörtert. In der mündlichen Verhandlung wird allen Beteiligten Gelegenheit gegeben, ihre gegenseitigen Standpunkte abschließend darzulegen, und die Basis einer gütlichen Einigung wird ausgelotet.

Kommt diese zu Stande, endet das Verfahren mit einer Einigung, die an Ort und Stelle beurkundet wird. Es kann auch eine Teileinigung beurkundet werden, wenn sich die Parteien über den Übergang des Eigentums, aber nicht über den Preis, einig sind.

Kann eine Einigung nicht erreicht werden, ergeht eine Entscheidung durch Beschluss. Dabei wird auch entschieden, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war. Dies wird regelmäßig für erforderlich gehalten und so sind dem Enteignungsbetroffenen die Kosten vom Entschädigungsverpflichteten zu erstatten.

Stand: Juni 2020