BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Ein Windrad stehend zwischen Feldern

Sachlicher Teilplan Wind/ Erneuerbare Energien

Klimaschutz und Klimaanpassung sowie der damit verbundene schnelle und verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien sind zentrale Zukunftsaufgaben der Regionalentwicklung und der Regionalplanung. Die Region OWL ist sich diesen Zukunftsaufgaben bewusst und hat in den letzten Jahren bereits einen substanziellen Beitrag zur dringend notwendigen Energiewende geleistet.

Aufgrund von veränderten Rechtsgrundlagen auf der Ebene des Bundes und des Landes NRW wird der regionalplanerischen Ebene beim Ausbau der Windenergie zukünftig eine zentrale Rolle zukommen.

Zum 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz – WaLG) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land- Gesetz wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) eingeführt, welches verbindliche Flächenziele für die Bundesländer festlegt und somit bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie vorgibt. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Sollte das Flächenziel zu den entsprechenden Fristen nicht erreicht werden, entfällt die Steuerungsmöglichkeit sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebene. Das Land NRW wird von der Möglichkeit im WindBG Gebrauch machen diese Flächenziele durch die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalplänen sicherzustellen. Für den Regierungsbezirk Detmold sieht der Entwurf zur zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans NRW im Ziel 10.2-2 eine Mindestfläche von 13.888 ha (Flächenbeitragswert) vor.

Der Regionalrat Detmold hat der Regionalplanungsbehörde mit Beschluss vom 19.06.2023 den Arbeitsauftrag erteilt, mit den notwendigen Vorarbeiten zur Aufstellung eines Sachlichen Teilplans Wind/Erneuerbare Energien zu beginnen und diesen mit hoher Priorität voranzutreiben.

Ziel ist es, den gesamten Planungsprozess in einem transparenten Dialog mit der kommunalen Familie und weiteren Akteuren in der Region durchzuführen. In einem ersten Schritt fanden mit allen Kreisen und der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie mit Verbänden der Region in der zweiten Jahreshälfte 2023 Workshops statt. In den Workshops wurden erste Planungsüberlegungen von der Regionalplanungsbehörde vorgestellt und gemeinsam diskutiert. 

Zudem beauftragte der Regionalrat mit Beschluss vom 19.06.2023 die Regionalplanungsbehörde mit der Erstellung eines Konzepts für Leitlinien zur inhaltlichen Ausgestaltung der Entwurfsfassung für den sachlichen Teilplan Wind/Erneuerbare Energien.

Diese Leitlinien hat der Regionalrat in seiner Sitzung vom 11.03.2024 beschlossen.

Zusätzlich zu den Leitlinien hat der Regionalrat in seiner Sitzung vom 11.03.2024 einen Planentwurf im Sinne des Ziels 10.2-13 des Entwurfs der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans NRW beschlossen.

Ziel dieser Flächenkulisse ist die regionalplanerische Steuerung der Windenergie im Übergangszeitraum bis zum Erreichen des Flächenbeitragswertes. Dabei soll der Ausbau der Windenergie auf Flächen gelenkt werden, für die auch in der Regionalplanung eine Ausweisung als Windenergiebereiche zu erwarten ist. Die im Rahmen des Beschlusses festgelegte Gebietskulisse finden sie hier. Weitere Arbeitskarten zeigen die kommunalen Planungen und Planungsüberlegungen sowie die Überlagerung der kommunalen Flächen mit der Flächenkulisse im Sinne des LEP-Ziels 10.2-13 (Entwurf der 2. Änderung des LEP NRW).

Weiteres Verfahren

Im Anschluss an den Beschluss über den Planentwurf und die Leitlinien folgt nun als nächster Schritt die Umweltprüfung. Im Zuge dieser Prüfung wird die im Planentwurf definierte Fläche unter diversen umweltrelevanten Gesichtspunkten geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Hieran schließt sich der Aufstellungsbeschluss an, der für Mitte 2024 geplant ist. Im Anschluss daran erfolgt dann unmittelbar die Beteiligung der Öffentlichkeit. 

Der Feststellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Wind/Erneuerbare Energien soll im 2. Quartal 2025 erfolgen. 

Den für das gesamte Verfahren erstellten Zeitplan finden Sie hier.

FAQ – Sachlicher Teilplan Wind/Erneuerbare Energien

Dies liegt an dem „groben“ Maßstab der Regionalplanung, der nicht parzellenscharf ist. Flurstücksgrenzen sind z. B. ein Kartenelement, das „zu genau“ für den Maßstab des Regionalplans ist und daher nicht dargestellt wird. Denn in der Karte des Regionalplans sind nur Inhalte darzustellen, die dem regionalplanerischen Maßstab von 1:50.000 entsprechen. Daher bildet z.B. auch die verwendete Grundkarte, die DTK50, nicht parzellenscharf alle vorhandenen Gebäude ab, sondern ist soweit abstrahiert, dass sie für den „groben“ Regionalplanmaßstab gut lesbar ist.

Derzeit führt die Bezirksregierung Detmold als Regionalplanungsbehörde Vorarbeiten zu einer Entwurfserstellung eines Sachlichen Teilplans Wind/Erneuerbare Energien durch. Voraussichtlich Mitte 2024 wird der Regionalrat Detmold den Aufstellungsbeschluss für diesen Sachlichen Teilplan fassen. Erst im Anschluss hieran kann sich eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen anschließen, wenn ein konkreter Planentwurf im Sinne des § 9 Abs.2 ROG ausgelegt wird. In diesem Rahmen erhalten dann alle die Möglichkeit, Einblick in die Entwurfsunterlagen zu nehmen und sich zu diesen konkret zu äußern. Alle Informationen zu dem Beteiligungsverfahren werden auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold veröffentlicht unter https://www.bezreg-detmold.nrw.de/

Mit Beschluss vom 11.03.2024 hat der Regionalrat die Bezirksregierung Detmold beauftragt, den Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Wind/Erneuerbare Energien zu erstellen. Gleichzeitig wurde auch eine Flächenkulisse als Grundlage für den Ausbau von Windenergie/Erneuerbaren Energien im Sinne des Ziels 10.2-13 des Entwurfs der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW beschlossen. Diese Flächenkulisse dient der Steuerung der Windenergie bis der Sachliche Teilplan Rechtskraft erlangt hat. Die zugehörigen Sitzungsunterlagen finden sie unter https://www.regionalrat-detmold.nrw.de/termine.

Im nächsten Schritt findet eine Umweltprüfung statt. Diese dient dazu, die am 11.03.2024 beschlossene Flächenkulisse unter umweltrelevanten Gesichtspunkten (z. B. Artenschutz) genau zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.

Der Aufstellungsbeschluss des Sachlichen Teilplans (Planentwurf) ist für Mitte 2024 vorgesehen, im Anschluss erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit – vgl. auch Punkt 2. 

Der Feststellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan ist für das 2. Quartal 2025 geplant. 

Diese Frage lässt sich nicht mit „ja“ oder „nein“ beantworten.

Die Rechtswirkungen eines kommunalen Flächennutzungsplanes gem. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gelten entsprechend den Regelungen in § 245e Abs. 1 S. 1 BauGB zunächst fort. Dies bedeutet, dass ein kommunaler Flächennutzungsplan, welcher die Wirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet, zunächst weiterhin eine bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkung herbeiführt und die Windenergie nur innerhalb der im Flächennutzungsplan festgelegten Fläche bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Ausschlusswirkung eines kommunalen Flächennutzungsplans entfällt gem. § 245e Abs. 1 S. 2 BauGB in dem Moment, wenn der Flächenbeitragswert für die Planungsregion festgestellt wird und der Sachliche Teilplan Wind/Erneuerbare Energien Rechtskraft erlangt. Damit ist voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 zu rechnen. Die Flächen für die Windenergie im kommunalen Flächennutzungsplan behalten dennoch ihre „Positivwirkung“ und gelten als Windenergiegebiete gem. § 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auch nach der Rechtskraft des Sachlichen Teilplans fort. Sie stehen somit weiterhin für die Windenergie zur Verfügung, soweit die Kommune diese Flächenkulisse nicht in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren verändert bzw. aufhebt.

Zum 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz – WaLG) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land- Gesetz wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) eingeführt, welches verbindliche Flächenziele für die Bundesländer festlegt und somit bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie vorgibt. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Sollte das Flächenziel zu den entsprechenden Fristen nicht erreicht werden, entfällt die Steuerungsmöglichkeit sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebene. Das Land NRW wird von der Möglichkeit im WindBG Gebrauch machen, diese Flächenziele durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche) in Regionalplänen sicherzustellen. Für den Regierungsbezirk Detmold ergibt sich dabei eine Mindestfläche von 13.888 ha. Die Festlegung der Flächenbeitragswerte für die einzelnen Planungsregionen erfolgt im Rahmen der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW.