BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Ein Windrad stehend zwischen Feldern

1. Änderung Regionalplan (Wind/ Erneuerbare Energien)

Klimaschutz und Klimaanpassung sowie der damit verbundene schnelle und verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien sind zentrale Zukunftsaufgaben der Regionalentwicklung und der Regionalplanung. Die Region OWL ist sich dieser Zukunftsaufgaben bewusst und hat in den letzten Jahren bereits einen substanziellen Beitrag zur dringend notwendigen Energiewende geleistet.

Aufgrund von veränderten Rechtsgrundlagen auf der Ebene des Bundes und des Landes NRW wird der regionalplanerischen Ebene beim Ausbau der Windenergie zukünftig eine zentrale Rolle zukommen.

Zum 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz – WaLG) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land- Gesetz wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) eingeführt, welches verbindliche Flächenziele für die Bundesländer festlegt und somit bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie vorgibt. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Sollte das Flächenziel zu den entsprechenden Fristen nicht erreicht werden, entfällt die Steuerungsmöglichkeit sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebene. Das Land NRW wird von der Möglichkeit im WindBG Gebrauch machen, diese Flächenziele durch die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalplänen sicherzustellen. Für den Regierungsbezirk Detmold sieht das Ziel 10.2-2 des Landesentwicklungsplans NRW eine Mindestfläche von 13.888 ha (Flächenbeitragswert) vor.

Der Regionalrat Detmold hat der Regionalplanungsbehörde mit Beschluss vom 19.06.2023 den Arbeitsauftrag erteilt, mit den notwendigen Vorarbeiten zur regionalplanerischen Festlegung von Windenergieflächen zu beginnen und dieses Verfahren mit hoher Priorität voranzutreiben. Gleichzeitig wurde die Regionalplanungsbehörde beauftragt, ein Konzept für Leitlinien zur inhaltlichen Ausgestaltung eines Entwurfs für die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) zu entwickeln.

Ziel war es, den gesamten Planungsprozess in einem transparenten Dialog mit der kommunalen Familie und weiteren Akteuren in der Region durchzuführen. In einem ersten Schritt fanden mit allen Kreisen und der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie mit Verbänden der Region in der zweiten Jahreshälfte 2023 Workshops statt. In den Workshops wurden erste Planungsüberlegungen von der Regionalplanungsbehörde vorgestellt und gemeinsam diskutiert.  

Die im Zuge dieses Prozesses erarbeiteten Leitlinien hat der Regionalrat in seiner Sitzung am 11.03.2024 zusammen mit dem Entwurf einer Flächenkulisse beschlossen. In der Zeit vom 22.03.2024 bis zum 22.04.2024 fand das Scoping gem. § 8 Abs. 1 ROG statt.

Nunmehr hat der Regionalrat in seiner Sitzung am 24.06.2024 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) zur Festlegung von Windenergieflächen gefasst.

Die im Aufstellungsbeschluss festgelegte Flächenkulisse berücksichtigt bereits eine Vielzahl von raumordnerischen und fachlichen Belangen. Mit Blick auf die Berücksichtigung der Ergebnisse der noch ausstehenden Umwelt-, Artenschutz- sowie Natura-2000 Verträglichkeitsprüfung wird darauf hingewiesen, dass es im weiteren Planungsprozess zu Anpassungen/ Veränderungen der Flächenkulisse kommen kann. Die Abwägung der im förmlichen Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen durch den Regionalrat als Planungsträger kann darüber hinaus zu einer Veränderung der Flächenkulisse führen. Insofern handelt es sich um ein ergebnisoffenes Verfahren. Die im Rahmen des Beschlusses vom 24.06.2024 festgelegte Flächenkulisse finden Sie hier. Ergänzende Arbeitskarten zeigen die kommunalen Planungen und Planungsüberlegungen sowie die Überlagerung der kommunalen Flächen mit der Flächenkulisse des Aufstellungsbeschlusses.

Weiteres Verfahren

Im Anschluss an den Aufstellungsbeschluss vom 24.06.2024 folgt nun die Umweltprüfung. Im Zuge dieser Prüfung wird die im Planentwurf definierte Fläche unter diversen umweltrelevanten Gesichtspunkten geprüft und gegebenenfalls angepasst.

Nach erfolgter Umweltprüfung wird der Regionalrat unter Berücksichtigung der Ergebnisse über eine angepasste Flächenkulisse - voraussichtlich im Spätsommer 2024 – final beraten und beschließen. 

Diese ggf. angepasste Flächenkulisse bildet dann die Grundlage für das sich anschließende Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 13 Landesplanungsgesetz NRW. Auch über Beginn und Dauer des Beteiligungsverfahrens wird der Regionalrat in diesem Rahmen erst noch beschließen.

Der Feststellungsbeschluss für die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) soll im 2. Quartal 2025 erfolgen. 

Den für das gesamte Verfahren erstellten Zeitplan finden Sie hier.

FAQ – 1. Änderung Regionalplan OWL (Wind/Erneuerbare Energien)

Dies liegt an dem „groben“ Maßstab der Regionalplanung, der nicht parzellenscharf ist. Flurstücksgrenzen sind z. B. ein Kartenelement, das „zu genau“ für den Maßstab des Regionalplans ist und daher nicht dargestellt wird. Denn in der Karte des Regionalplans sind nur Inhalte darzustellen, die dem regionalplanerischen Maßstab von 1:50.000 entsprechen. Daher bildet z.B. auch die verwendete Grundkarte, die DTK50, nicht parzellenscharf alle vorhandenen Gebäude ab, sondern ist soweit abstrahiert, dass sie für den „groben“ Regionalplanmaßstab gut lesbar ist.

Der Regionalrat Detmold hat am 24.06.2024 die Aufstellung der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) beschlossen und die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Änderungsverfahren durchzuführen (Aufstellungsbeschluss). Für die dort beschlossene vorläufige Flächenkulisse findet momentan eine Umweltprüfung statt, die dazu dient, die Flächenkulisse unter umweltrelevanten Gesichtspunkten (z. B. Artenschutz) genau zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Anschließend wird der Regionalrat Detmold die Flächenkulisse final beschließen – voraussichtlich im Spätsommer 2024.

Erst danach findet die Auslegung der Planunterlagen im Sinne des § 9 Abs.2 ROG mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen statt. Zu diesem Zeitpunkt erhalten dann alle die Möglichkeit, Einblick in die Entwurfsunterlagen zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Beteiligungsverfahren findet voraussichtlich im Herbst 2024 statt. 

Alle Informationen zum aktuellen Zeitplan finden Sie hier.

Mit Beschluss vom 24.06.2024 hat der Regionalrat die Bezirksregierung Detmold beauftragt, das Verfahren für die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) durchzuführen. Die zugehörigen Sitzungsunterlagen finden Sie unter https://www.regionalrat-detmold.nrw.de/termine.

Für die am 24.06.2024 beschlossene vorläufige Flächenkulisse findet momentan eine Umweltprüfung statt, die dazu dient, die Flächenkulisse unter umweltrelevanten Gesichtspunkten (z. B. Artenschutz) genau zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Erst danach wird der Regionalrat die Flächenkulisse final beschließen und das Beteiligungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 ROG einleiten. Dieses ist für Herbst 2024 geplant.

Alle Informationen zum aktuellen Zeitplan finden Sie hier.

Der Feststellungsbeschluss für die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) soll schließlich im 2. Quartal 2025 erfolgen. 

Diese Frage lässt sich nicht mit „ja“ oder „nein“ beantworten.

Die Rechtswirkungen eines kommunalen Flächennutzungsplanes gem. § 35 Abs. 3 S. 3 Baugesetzbuch (BauGB) gelten entsprechend den Regelungen in § 245e Abs. 1 S. 1 BauGB zunächst fort. Dies bedeutet, dass ein kommunaler Flächennutzungsplan, welcher die Wirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entfaltet, zunächst weiterhin eine bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkung herbeiführt und die Windenergie nur innerhalb der im Flächennutzungsplan festgelegten Fläche bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Die Ausschlusswirkung eines kommunalen Flächennutzungsplans entfällt gem. § 245e Abs. 1 S. 2 BauGB in dem Moment, wenn der Flächenbeitragswert für die Planungsregion festgestellt wird und die 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/Erneuerbare Energien) Rechtskraft erlangt. Damit ist voraussichtlich im Laufe des Jahres 2025 zu rechnen. Die Flächen für die Windenergie im kommunalen Flächennutzungsplan behalten dennoch ihre „Positivwirkung“ und gelten als Windenergiegebiete gem. § 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auch nach der Rechtskraft der 1. Änderung des Regionalplans OWL fort. Sie stehen somit weiterhin für die Windenergie zur Verfügung, soweit die Kommune diese Flächenkulisse nicht in einem eigenständigen Bauleitplanverfahren verändert bzw. aufhebt.

Zum 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz – WaLG) in Kraft getreten. Mit dem Wind-an-Land- Gesetz wurde das Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (WindBG) eingeführt, welches verbindliche Flächenziele für die Bundesländer festlegt und somit bundesrechtliche Ausbauziele für die Windenergie vorgibt. Für NRW wird im WindBG das verbindliche Flächenziel (der sogenannte Flächenbeitragswert) von 1,1 % der Landesfläche bis 31.12.2027 und 1,8 % bis 31.12.2032 vorgegeben. Sollte das Flächenziel zu den entsprechenden Fristen nicht erreicht werden, entfällt die Steuerungsmöglichkeit sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebene. Das Land NRW wird von der Möglichkeit im WindBG Gebrauch machen, diese Flächenziele durch die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung (Windenergiebereiche) in Regionalplänen sicherzustellen. Für den Regierungsbezirk Detmold ergibt sich dabei eine Mindestfläche von 13.888 ha. Die Festlegung der Flächenbeitragswerte für die einzelnen Planungsregionen erfolgt im Rahmen der zweiten Änderung des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW.