BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die Bauleitplanung der Kommunen – Flächennutzungsplan (FNP) und Bebauungsplan (B-Plan) – ist gem. § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die Ziele der Raumordnung anzupassen. In § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW ist geregelt, dass die Kommune bei der Regionalplanungsbehörde anfragen kann, ob die kommunalen Planungen den im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan - GEP) festgelegten Zielen entsprechen. Diese Ziele sind von den Städten und Gemeinden zu beachten und unterliegen keiner bauleitplanerischen Abwägung.
 

Um kommunalen Bauleitplanungen in Bezug auf die erforderliche Anpassung an die Ziele der Raumordnung die nötige Sicherheit zu geben, kann die Kommune von der Möglichkeit einer Anfrage nach § 34 LPlG NRW Gebrauch machen. Diese Beteiligung möglichst zu Beginn der Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes ist sinnvoll, um zu vermeiden, dass eventuell erst im Rahmen der Genehmigung des Plans oder der Planänderung ein möglicher Zielverstoß erkennbar wird. Äußert sich die Regionalplanungsbehörde nicht innerhalb eines Monats auf die Anfrage der Gemeinde, so kann diese davon ausgehen, dass raumordnungsrechtliche Bedenken auf der Basis des – aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen – Planungsstandes nicht erhoben werden. 

Die landesplanerischen Anfragen beziehen sich inhaltlich schwerpunktmäßig auf die Darstellung von

  • Wohn-/Mischbauflächen,
  • gewerblichen Bauflächen,
  • Sonderbauflächen/Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel,
  • Freizeit- und Erholungsanlagen sowie
  • Sonderbauflächen für Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen 

in den Flächennutzungsplänen der Kommunen.

Die Regionalplanungsbehörde berät die Kommunen gerne zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung, um Planungskonflikte frühzeitig zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu entwickeln. Landesplanerische Anfragen können an die nebenstehende E-Mail-Adresse gesendet werden. 

 

Stand: August 2024