Denkmalschutz und Denkmalförderung
Die Städte und Gemeinden sind die vor Ort zuständigen Denkmalbehörden. Sie entscheiden über die Eintragung von Baudenkmälern in die kommunale Denkmalliste und erteilen die erforderlichen Erlaubnisse, wenn im, am oder im Nahbereich eines Denkmals Maßnahmen getroffen werden sollen, die dieses in seinem Denkmalwert beeinträchtigen (könnten).
All dies hat im Benehmen mit dem zuständigen Denkmalamt, der LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster, zu erfolgen und ist im Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen geregelt.
Erhaltung Pflege der für das Bild unserer Städte, aber auch auf dem Land, in der Landschaft unverzichtbaren baulichen Zeugen der Vergangenheit, ist dabei das wichtige Ziel.
Obere Denkmalbehörde sind die Kreise für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, sind die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte, im Regierungsbezirk Detmold also lediglich Bielefeld.
Größere Bedeutung als Denkmalbehörde kommt der Bezirksregierung bei Bundes- und Landesbauten zu, wo sie selbst als zuständige Denkmalbehörde fungiert. Wenn z. B. an im Bundesbesitz befindlichen (historischen) Kasernenbauten, an einem für Zwecke einer Hochschule umgenutzten Baudenkmal oder in einem denkmalgeschützten Justizgebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden müssen, ist somit die Erlaubnis durch Dezernat 35 erforderlich. Gleiches gilt, wenn es darum geht, dass ein solches Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird. Zuständiges Denkmalamt ist auch diesen Fällen die LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster.
In Nordrhein-Westfalen hat die Denkmalförderung einen hohen Stellenwert, d. h., die Städte und Gemeinden, die Religionsgemeinschaften aber vor allem auch private Eigentümer von Baudenkmälern können Zuschüsse zu Aufwendungen erhalten, wenn diese aus Gründen des Denkmalschutzes besonders gravierend sind. Diese denkmalbedingten Mehrkosten können z. B. durch die kostspielige Renovierung einer Fachwerkfassade oder eines Dachstuhls, die (Wieder-) Eindeckung eines Daches mit Sandsteinplatten anstelle von Ton- oder Zementziegeln, die Wiederherrichtung historischer Fenster, verursacht sein.
Die Höhe der Zuwendung beträgt für kommunale Gebietskörperschaften, Kirchen und Religionsgemeinschaften 30 Prozent und für Private 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenzen für Anträge liegen bei mehr als 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben für Private, mehr als 25.000 Euro für Kirchen und Religionsgemeinschaften und mehr als 50.000 Euro im gemeindlichen Bereich. Anträge sind ausschließlich online vor Maßnahmenbeginn einzureichen. Eine Antragsstellung für 2026 ist bis zum 31.03.2026 unter nebenstehendem Link möglich.
Bei Antragstellung kann eine Förderung, d. h. die Aufnahme in das Förderprogramm, auch nicht garantiert werden. Regelmäßig können, gerade im Bereich der Förderung von privaten Baudenkmaleigentümern, weit weniger Mittel seitens des Landes zur Verfügung gestellt werden als an Bedarf gemeldet wird. Oftmals müssen Maßnahmen auch "gestreckt" werden, um dann nach und nach realisiert bzw. gefördert zu werden.
Die endgültige Entscheidung über das Förderprogramm (des nächstens Jahres) wird seitens des zuständigen Ministeriums (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitaliserung des Landes Nordrhein-Westfalen, gleichzeitig oberste Denkmalbehörde) getroffen, nachdem zuvor der Programmentwurf seitens Dezernat 35 im Benehmen mit der LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen, Münster erstellt wurde.
Sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen vorliegen, kann neben dem Denkmalförderprogramm aber auch die Städtebau- oder Heimatförderung eine Rolle spielen, wenn es um die finanzielle Unterstützung bei der Erhaltung von Baudenkmälern geht.
Alles Nähere zur Aufstellung des Denkmalförderprogramms, zu Fördermodalitäten und sonstige Informationen erfahren Sie unter "Förderung" und "Denkmalförderung" oder auch "Städtebauförderung" und "Heimat-Förderung".
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Die Antragsfrist endet am 17.11.2025 (Eingang bei der zuständigen Bezirksregierung)
Hinweis zum Antragsverfahren:
Förderanträge sind ausschließlich elektronisch – sprich: online – bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Örtlich maßgebend ist der Standort des Denkmals.
Zugang zur elektronischen Antragstellung (Frist 31.03.2026)
Mit Wirkung vom 01.01.2026 ist eine neue Förderrichtlinie für die Denkmalförderung in Kraft getreten. Weitere Informationen hierzu, sowie den zugehörigen Leitfaden finden Sie unter:
Programmaufruf Förderprogramm verkehrshistorische Kulturgüter 2023 (PDF, 3,07 MB)
Grundsätze über die Gewährung von Zuwendungen (PDF, 78 KB)
Hinweis zum Antragsverfahren:
Die Förderung wird ab 2025 in das Landes-Denkmalförderprogramm aufgenommen.
Kommunale Fördersätze - Denkmalförderprogramm (PDF, 101 KB)
Leitfaden Pauschalförderung (PDF, 179 KB)
Ablaufdiagramm Pauschalförderung (PDF, 158 KB)
Verwendungsnachweis Kommune (DOCX, 30 KB)
Muster „Inaussichtstellung Förderung zur Weiterleitung an Dritte“ (DOCX, 28 KB)
Formular „Abschluss der Maßnahme und Ausgabennachweis“ (DOCX, 26 KB)
Muster „Zuwendungsbescheid zur Weiterleitung an Dritte“ (DOCX, 26 KB)
Orientierungshilfe Maßnahmenbewertung (PDF, 121 KB)
Rechtsbehelfsverzichtserklärung (DOCX, 22 KB)
Stand: Januar 2026