Zu- und Anerkennung der vollen Fachhochschulreife
Die volle Fachhochschulreife wird in der Regel erworben durch einen schulischen und einen praktischen Teil in Form eines entsprechenden Praktikums oder einer Berufsausbildung etc..
Eine förmliche Zuerkennung der Fachhochschulreife durch die Bezirksregierungen erfolgt ausschließlich für die Personen, die an Fachhochschulen in anderen Bundesländern studieren möchten.
Die Bezirksregierung Detmold ist somit nur dann für Sie zuständig, wenn die besuchte Schule (mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife) im Regierungsbezirk Detmold lag und ein Studium außerhalb Nordrhein-Westfalens angestrebt wird, oder wenn Sie die Fachhochschulreife in Berlin, Brandenburg oder Niedersachsen erworben haben und die Aufnahme eines Studiums, bzw. einer beruflichen Tätigkeit im Land Nordrhein-Westfalen anstreben.
Benötigen Sie eine Zuerkennung der vollen Fachhochschulreife, so reichen Sie bitte folgende Unterlagen postalisch ein:
Schriftlicher Antrag auf Zuerkennung der vollen Fachhochschulreife (Antragsformular)
Tabellarischer Lebenslauf
Kopie Ihres Abgangs-/Abschlusszeugnisses (Nachweis über den schulischen Teil)
- Kopie des berufspraktischen Nachweises (z.B. Bescheinigung über ein abgeleistetes FSJ, Praktikumsbescheinigung nach Anlage 2.5 etc.)
Den Antrag richten Sie mit allen o.g. Unterlagen auf dem Postweg an folgende Adresse:
Bezirksregierung Detmold
- Dezernat 48 -
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung der vollen Fachhochschulreife erst dann möglich ist, wenn Sie sowohl den schulischen als auch den praktischen Teil der Fachhochschulreife vollständig erworben bzw. abgeschlossen haben!
Falls noch Fragen bestehen, die Sie zunächst vor einer Antragstellung klären möchten, erreichen Sie die jeweiligen Ansprechpersonen (siehe rechts) zu den telefonischen Sprechzeiten (Mo, Mi und Do von 08:30 - 12:00 Uhr, sowie zusätzlich montags und dienstags von 13:30 - 15:00 Uhr).
Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung möglichst abzusehen, da jede Anfrage zum Sachstand die eigentliche Antragsbearbeitung verzögert.
Weiterführende Informationen
Der praktische Teil richtet sich danach, an welcher Schule der schulische Teil erworben wurde.
Bitte wählen Sie aus:
Gymnasiale Oberstufe (Q-Phase)
- Gymnasium
- Gesamtschule
- Oberstufenkolleg
- Berufliches Gymnasium
- Externenabitur
- Waldorfschule
- Eichendorff-Kolleg
Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis nachgewiesen werden.
Die Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erworben werden:
- in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs (z. B. Höhere Handelsschule)
- nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe am Berufskolleg mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach den Bedingungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs die zur Allgemeinen Hochschulreife führen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK Anlage D)
- nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe (in G8) bzw. Abschluss der Jahrgangsstufe 12/13 (alt G9) unter bestimmten Bedingungen
- nach Abschluss der Jahrgangsstufe 12/13 bzw. dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe unter bestimmten Bedingungen
- nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Weiterbildungskolleg (Abendgymnasium und Kolleg) nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK
- nach den Bestimmungen der Externenprüfung (Abitur) sowie der Prüfungsordnung (Abitur) an den Walddorfschulen
Hinweis: Nachweise des praktischen Teils können ausschließlich dann akzeptiert werden, wenn diese bereits nach Beendigung des praktischen Teils ausgestellt wurden.
- Nach der zweijährigen Berufsfachschule des Berufskollegs (z. B. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) kann die volle Fachhochschulreife durch eine mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht, eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einschlägiges halbjähriges Praktikum erworben werden. Das Berufskolleg, an welchem der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, prüft die Einschlägigkeit des Praktikums und entscheidet über die Anrechnung in Bezug auf Inhalt und Umfang des Praktikums. Bei Nachweis der Einschlägigkeit können Wehr-, Zivil- und Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst, ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr ganz oder teilweise anerkannt werden. Dies gilt auch für Berufsausbildungen nach Landes- oder Bundesrecht und Kindererziehungszeiten. Soweit die zusammengefassten Praktikumsbestandteile mindestens 24 Wochen umfassen, stellt die Schule der Schülerin oder dem Schüler die Bescheinigung über den Erwerb der Fachhochschulreife gemäß Anlage 2.3 aus.
Nach der Jahrgangsstufe 11 bzw. am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums ist der Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht zu erbringen. Hinweis: Gem. § 40a APO-GOSt ist der Erwerb der Fachhochschulreife nach der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nicht mehr möglich. Die im Gymnasium und in der Gesamtschule bisher nach der Einführungsphase erworbenen Berechtigungen bleiben unberührt.
In diesem Fall muss der praktische Teil der Fachhochschulreife zwingend nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife absolviert werden.
Schülerinnen und Schüler, die die gymnasiale Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs nach der Jahrgangsstufe 12 bzw. dem ersten Jahr der Qualifikationsphase verlassen und den schulischen Teil ihrer Fachhochschulreife erworben haben, erlangen die volle Fachhochschulreife erst dann, wenn sie die Ableistung des praktischen Teils der Fachhochschulreife wie folgt nachweisen können:
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
- ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung
Gleichstellung mit dem einjährigen gelenkten Praktikum
Einschlägige praktische Tätigkeiten können von der Bezirksregierung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung auf das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife angerechnet werden.
Folgende Tätigkeiten können durch die Bezirksregierung mit dem einjährigen gelenkten Praktikum gleichgestellt werden:
- eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht
- ein mindestens einjähriges freiwilliges abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr
- Wehr- oder Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer ggf. Kindererziehungszeiten
In diesen Fällen muss der praktische Teil der Fachhochschulreife zwingend nach Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife absolviert werden.
Eine Ausstellung von Bescheinigungen, bevor ein volles Jahr vollständig abgeleistet wurde, ist nicht möglich.
4. Studierende eines Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium oder Kolleg), die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangt haben, erlangen die volle Fachhochschulreife in Verbindung mit
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
- ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung (siehe weitere Informationen zur Gleichstellung von Tätigkeiten mit dem Praktikum unter 3.)- einer mindestens zweijährigen beruflichen (Vollzeit-) Tätigkeit in einem Berufsfeld