Schülerfahrtkosten und Lernmittelfreiheit
1. Pendler
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen in einem Nachbarland besuchen (sogenannte Pendler), die notwendigen Schülerfahrkosten und die Kosten für die Beschaffung der notwendigen Lernmittel. Voraussetzung der Kostenerstattung ist, dass es sich bei der besuchten Schule um die nächstgelegene Schule gemäß § 9 Schülerfahrkostenverordnung handelt und im Nachbarland keine Schülerfahrkostenerstattung oder Lernmittelfreiheit gewährt wird.
Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit Ausbildungsverträgen in sogenannten Splitterberufen, die wegen fehlender Beschulungsmöglichkeiten im Lande Fachklassen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen und deshalb auswärts wohnen müssen, werden für die Teilnahme an Unterrichtsblöcken auf Antrag die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50,- € erstattet, soweit sie im Monat der Beförderung den Eigenanteil von 50,- € übersteigen.
2. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in Förderschulen mit Internat außerhalb des Landes untergebracht sind, weil in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Schulen fehlen, können die notwendigen Fahrkosten für bis zu 20 Familienheimfahrten im Jahr auf Antrag erstattet werden.
Sie möchten eine Kostenerstattung beantragen?
Den Antrag stellen Sie bitte bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
3. Arbeitslose Berufsschulpflichtige
Das Land trägt für arbeitslose Berufsschulpflichtige, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beginnen und öffentliche oder private Ersatzschulen besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten.
Sie möchten eine Kostenerstattung beantragen?
Den Antrag stellen Sie bitte beim Schulträger.
Stand: Oktober 2020
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