BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Schulplatzsuche

Die Anmeldung an einer neuen Schule ist zunächst eine Verpflichtung der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme ist dabei schriftlich unter Beifügung des letzten Zeugnisses der Schülerin oder des Schülers bei allen in Frage kommenden Schulen zu beantragen.

In Frage kommen alle Schulen, zu deren Besuch eine Schülerin oder ein Schüler berechtigt ist und die mit öffentlichen Verkehrsmitteln im zumutbaren Rahmen liegen.

Zumutbar ist ein Schulweg, wenn Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zusammengerechnet nicht länger als drei Stunden dauert und die Schülerin oder der Schüler nicht regelmäßig vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss (s. Orientierungshilfen für Erziehungsberechtigte).

Grundsätzlich besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer der bisherigen Schullaufbahn entsprechenden Schulform. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufnahmekapazitäten. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel nur zu Beginn eines neuen Schuljahres (Ausnahme: Umzüge).

Ein Wechsel der Schulform ist ausschließlich bis zum Ende der Klasse 8 möglich. Sobald eine Schülerin oder ein Schüler erstmalig den Unterricht in Klasse 9 besucht hat, ist ein Wechsel der Schulform ausgeschlossen.

Allgemein kann ein Schulwechsel durch die Bezirksregierung Detmold erst dann begleitet werden, wenn tatsächlich alle in Frage kommenden Schulen den Aufnahmeantrag der Erziehungsberechtigten schriftlich abgelehnt haben.

In den folgenden Konstellationen kommt – nach erfolglosen Bemühungen der Erziehungsberechtigten – eine Unterstützung bei der Schulplatzsuche in Betracht:

  1. Zuzug in eine Kommune im Regierungsbezirk, soweit die bisherige Schule aufgrund des neuen Schulweges nicht länger besucht werden kann
  2. Ausscheiden aus der bisherigen Schule als unumgängliche Rechtskonsequenz (z.B. durch nichterfolgreiche Wiederholung einer Jahrgangsstufe)
  3. Kündigung eines privaten Schulvertrages

In anderen Fällen ist in der Regel keine Unterstützung möglich (s. freiwilliger Schulwechsel).

Die Unterstützung bei der Schulplatzsuche kann formlos beim Dezernat 48 der Bezirksregierung Detmold beantragt werden. Der Antrag sollte folgende Informationen/Unterlagen enthalten:

  • Schriftliche Ablehnungsentscheidungen aller in Frage kommenden Schulen
  • Kopie des letzten Zeugnisses der Schülerin oder des Schülers
  • Anschrift der Schülerin oder des Schülers
  • Telefonische Kontaktdaten
  • Grund für den Schulwechsel

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer schulaufsichtlichen Unterstützung der Schulplatzsuche ausschließlich die Schulpflichterfüllung und das Recht auf Bildung in einer der bisherigen Schullaufbahn entsprechenden Schule im zumutbaren Rahmen ermöglicht werden kann.

Ein Rechtsanspruch auf eine Beschulung am Wohnort oder an einer speziellen Schule besteht nicht.

Bei der Schulplatzsuche im Bereich der Grund- und Förderschulen ist das jeweilige Schulamt des Kreises und der kreisfreien Städte als Ansprechpartner zu kontaktieren.

Auf der Homepage des Schulministeriums NRW können unter der Funktion „Schule suchen“ in Frage kommende Schulen eingesehen werden, um ein umfassendes Bild des regionalen Schulangebotes zu erhalten.

Ministerium für Schule und Bildung NRW  – „Schule suchen“

Zur Auskunft über die Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den einzelnen Schulen stellt sich beispielsweise die Fahrplanauskunft TeutoOWL als nützlich dar. Anhand der Fahrzeit wird hier ersichtlich, ob eine Schule in diesem zumutbaren Rahmen liegt.

Fahrplanauskunft – TeutoOWL

Soweit die Schülerin oder der Schüler einen Schulplatz besitzt und somit die Schulpflichterfüllung sichergestellt ist, kann ein Schulwechsel nicht schulaufsichtlich begleitet werden. Ein freiwilliger Schulwechsel ist dennoch möglich. Dieser Wechselwunsch ist allerdings durch die Erziehungsberechtigten eigenständig umzusetzen.

Soweit eine Schülerin oder ein Schüler nach Zuzug aus dem Ausland erstmalig eine Schule in Deutschland besuchen soll, aber sie oder er noch nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann, um am Regelunterricht teilzunehmen, könnte eine Zuordnung in eine Sprachfördergruppe in Betracht kommen.

Diese erstmalige Zuordnung erfolgt durch die kommunalen Integrationszentren der Kreise und kreisfreien Städte.

Stand: April 2023