Schulpflicht
In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarschule I gemäß § 37 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) zehn Jahre. Wird ein Gymnasium besucht dauert die Vollzeitschulpflicht nur neun Jahre.
Nach der Vollzeitschulpflicht beginnt die Berufsschulpflicht. Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis sind bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, schulpflichtig.
Die Vollzeitschulpflicht erfüllen die Schülerinnen und Schüler durch den Besuch der Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule. Hier sind ebenfalls die Schuljahre zu berücksichtigen, die von den Schülerinnen und Schülern wiederholt werden.
Sollte jedoch die Schuleingangsphase (1. und 2. Klasse) in drei Jahren durchlaufen worden sein, wird das zusätzliche Jahr nicht auf die Schulpflicht angerechnet. Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Vorschule, da er oder sie vom Schulbesuch zurückgestellt wurde, zählt das Jahr in der Regel nicht zur Schulpflicht. In Ausnahmefällen können Eltern die Zeit der Zurücksetzung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen lassen.
Bereits ab dem neunten Jahr der Vollzeitschulpflicht, haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, in ein Berufsausbildungsverhältnis zu treten und erfüllen dann ihr zehntes Jahr der Vollzeitschulpflicht in der Fachklasse der Berufsschule.
Nach der Vollzeitschulpflicht sind die Schülerinnen und Schüler in der Regel noch nicht 18 Jahre alt. Somit beginnt mit der Ableistung der Vollzeitschulpflicht die Berufsschulpflicht. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet zum Besuch der Berufsschule oder eines anderen Bildungsganges des Berufskollegs (Vollzeitbildungsgang oder auch Berufsausbildung) oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II (z.B. Gymnasiale Oberstufe). Beginnen Jugendliche vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung, sind sie bis zum Ende der Ausbildung schulpflichtig. Wird nach der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres eine Berufsausbildung angefangen, gibt es den Anspruch auf den Besuch einer Berufschule jedoch nicht die Pflicht.
Gemäß § 38 Abs. 3 SchulG dauert die Schulpflicht für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Jedes Schuljahr beginnt offiziell am 01. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli. So kann es sein, dass eine Schülerin oder ein Schüler noch in den Sommerferien achtzehn Jahre alt wird, dies aber erst im August und sie oder er somit bis zum Ende des neuen Schuljahres schulpflichtig ist.
Die Berufsschulpflicht endet vor der Vollendung des 18. Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsgangs der Sekundarstufe II, gemeint ist das Berufsgrundschuljahr oder Berufsorientierungsjahr. Haben die Schülerinnen oder Schüler einen solchen einjährigen Bildungsgang erfolgreich absolviert, sind sie nicht mehr berufsschulpflichtig auch wenn sie erst 17 Jahre alt sind.
Ausnahmen
Regulär gibt es keine Befreiung von der Schulpflicht. Jedoch bietet das Schulgesetz die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler ab der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, die bis zum Ende des Schuljahres schulpflichtig sind, von der Schulpflicht zu befreien. Voraussetzung ist, dass die Jugendlichen ein Praktikum, das berufsvorbereitend oder -orientierend ist, antreten und ein Besuch der Berufsschule mit dem Praktikum nicht vereinbar ist. Eine Befreiung kann zudem für Volljährige, die einen vollzeitlichen Arbeitsplatz nachweisen können, ausgesprochen werden.
In diesen Fällen muss ein Antrag mit einem Nachweis über das Praktikum bzw. den Arbeitsplatz in Vollzeit sowie der Hinweis auf die zuletzt besuchte Schule bei der Bezirksregierung Detmold gestellt werden.
Es gibt keine Möglichkeit, eine Befreiung von der Schulpflicht vor dem achtzehnten Lebensjahr auszusprechen.
In einigen Fällen ruht die Schulpflicht. Diese Fälle sind in § 40 SchulG aufgelistet.
Nach § 40 Abs. 1 SchulG ruht die Schulpflicht:
- während des Besuchs einer Hochschule,
- während des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,
- während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, das nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird,
- während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,
- vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin entsprechend dem Mutterschutzgesetz,
- wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,
- während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe,
- für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,
- während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.
Die Rechtswirkung des Ruhens der Schulpflicht tritt in diesen Fällen kraft Gesetz ein. Das Ruhen der Schulpflicht bewirkt eine vorübergehende Aussetzung der einzelnen Schüler- und Elternpflichten, ohne dass das Schulverhältnis berührt oder die Dauer der Schulpflicht dadurch verlängert wird. Eine Schülerin bzw. ein Schüler, deren/dessen Schulpflicht ruht, bleibt in der Regel Schülerin bzw. Schüler der zuletzt besuchten Schule.
Damit die Überwachung der Schulpflicht auch in diesen Fällen gewährleistet wird, weisen die Schülerinnen und Schüler gegenüber der aktuellen Schule nach, dass die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 SchulG vorliegen.
Gemäß § 43 Abs. 3 SchulG kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zu einer Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Darüber hinaus bedürfen längerfristige Beurlaubungen der Zustimmung seitens der Bezirksregierung Detmold.
Ein Auslandsaufenthalt ist in der Regel ein wichtiger Grund im Sinne von § 43 Abs. 3 SchulG. Es bedarf jedoch eines Gespräches mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, da die Leistungen der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers auch in die Entscheidung über eine Beurlaubung einfließen müssen.
Voraussetzung für einen Auslandsaufenthalt ist der Besuch einer anerkannten Schule, da die Einhaltung der Schulpflicht auch im Ausland sichergestellt werden muss.
Vorzeitige Beendigung der Schulpflicht
Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht grundsätzlich bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden (vgl. § 38 Absatz 3 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)).
Das nordrhein-westfälische Schulrecht sieht hier jedoch Ausnahmen vor:
Gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 8 SchulG ruht die Schulpflicht für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses kraft Gesetzes. Die Teilnahme an einem solchen Sprach- oder Förderkurs ist in der Schule nachzuweisen.
Gemäß § 38 Absatz 3 Satz 3 SchulG endet die Schulpflicht vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mit dem erfolgreichen Abschluss eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Sekundarstufe II. Die Schulpflicht endet zudem vor den in § 38 Absatz 2 und 3 festgelegten Zeitpunkten, wenn nach Festlegung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die bisherige Ausbildung den weiteren Schulbesuch entbehrlich macht.
Bei Jugendlichen, die das ukrainische Schulsystem nach mindestens elfjähriger Schulbildung bereits vollständig erfolgreich durchlaufen haben, endet die Schulpflicht vorzeitig. Eine entsprechende Bescheinigung kann bei Bedarf durch die obere Schulaufsichtsbehörde ausgestellt werden.
Hierzu sind dem Antrag auf dem Postweg die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Personalausweises
- Falls vorhanden: Kopie des Aufenthaltstitels
- Kopie der Meldebescheinigung
- Letztes Schulzeugnis im Original (übersetzt durch gerichtlich bestellte Dolmetscher)
Schulpflicht während eines Berufsausbildungsverhältnisses
Wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zu dessen Ende schulpflichtig (vgl. § 38 Absatz 2 SchulG). Diese Regelung bleibt von einer vorzeitigen Beendigung der Schulpflicht nach 11 Schuljahren unberührt, sodass die Schulpflicht mit Übergang in ein Ausbildungsverhältnis wieder auflebt.
Anerkennung von Schulabschlüssen
Die formale Anerkennung von Schulabschlüssen ist eine Angelegenheit der jeweils zuständigen Zeugnisanerkennungsstelle. Für die Frage der Schulpflicht ist die formale Anerkennung der Schulabschlüsse nicht entscheidend. Soll mit dem Abschluss dagegen der Nachweis einer besonderen Berechtigung erfolgen, dann bedarf es der formalen Anerkennung durch die zuständige Stelle. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse finden Sie hier: Ausländische Abschlüsse | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw).
Kommunale Integrationszentren
In NRW gibt es in jedem Kreis und jeder Kommune ein Kommunales Integrationszentrum. Von den dort beschäftigten Lehrerinnen und Lehrern erhalten Sie weitere Informationen zu den örtlichen Bildungsangeboten für Ihre Kinder.
Weiterführende Informationen zu den Kommunalen Integrationszentren sind auf folgender Seite zu finden:
- Kommunales Integrationszentrum Bielefeld: https://ki-bielefeld.de/2-Willkommen
- Kommunales Integrationszentrum Gütersloh: https://www.kreis-guetersloh.de/themen/kommunales-integrationszentrum/
- Kommunales Integrationszentrum Herford: https://www.kreis-herford.de/WIR/Zugewanderte-und-Integration-
- Kommunales Integrationszentrum Höxter: https://integration.kreis-hoexter.de/
- Kommunales Integrationszentrum Lippe: https://willkommen-in-lippe.de/
- Kommunales Integrationszentrum Minden-Lübbecke: https://www.minden-luebbecke.de/Service/Bildung-und-Schule/Kommunales-Integrationszentrum/
- Kommunales Integrationszentrum Paderborn: https://www.bildungsregion-paderborn.de/biz/ki/
Die Kommunalen Integrationszentren haben vorrangig den Auftrag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Die Kommunalen Integrationszentren tragen dazu bei, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Sie orientieren sich an der Bildungskette von der frühen Förderung über den Elementarbereich, die Schule und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf.
Pflichten
Sowohl den Eltern als auch den Schülern obliegen Pflichten. Die Eltern der schulpflichtigen Kinder sind verpflichtet, die Kinder an einer Schule anzumelden. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, dass die Kinder regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler verstoßen ebenfalls gegen ihre Pflichten wenn sie ab dem vierzehnten Lebensjahr ihrer Schulpflicht nicht nachkommen.
Kommen Eltern oder eine Schülerin oder ein Schüler der Schulpflicht nicht nach, handelt es sich um eine Schulpflichtverletzung, die sowohl von der Schule als auch von den Aufsichtsbehörden verfolgt wird. Die Schulpflichtverletzungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1000 Euro geahndet.
In den Fällen in denen schulpflichtige Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern einer Anmeldung an einer Schule nicht nachkommen oder diese verweigern, erfolgt die Zuweisung zu einer Schule durch die Bezirksregierung Detmold.
Für die Überwachung der Schulpflicht sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SchulG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) vom 14.06.2007 – BASS 10-44 Nr. 2.1 – die abgebenden Schulen, bis die Schülerinnen und Schüler an der neuen Schule angemeldet sind und eine Aufnahmebestätigung durch die aufnehmende Schule übermittelt wurde. Somit muss jede Schule die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die ihre Schule verlassen bei dem Übergang in die neue Schule unterstützen und nachhalten, ob sie ihrer Schulpflicht nachkommen.
Das bedeutet, dass auch wenn das Schuljahr abgeschlossen wurde und die schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erhalten haben, sich aber an keiner Schule angemeldet haben, sie weiterhin Schülerin oder Schüler der abgebenden Schule sind.
Hier ist wie in den regulären Fällen der Schulpflichtverletzung von der Schule bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
In besonderen Fällen kann eine Zwangszuweisung an ein Berufskolleg durch die Bezirksregierung Detmold erfolgen.
Es ist überaus wichtig, dass die abgebenden Schulen der Schulpflichtüberwachung und ihre Informationspflicht nachkommen.
Ansprechpartner:
Schulpflichtüberwachung Sekundarstufe I
Rika Kläsener
05231/71-4815
Schulpflichtüberwachung Sekundarstufe II
Nicole Seja
05231/71-4823
Das Verfahren für den Regierungsbezirk Detmold sieht seit dem Schuljahr 2008/2009 die Meldung der Anzahl der unversorgten Schülerinnen und Schüler durch die Schulen der Sekundarstufe I an die Bezirksregierung vor. Die Meldung erfolgt zum Ende eines jeden Schuljahres. Die exakten Termine werden den Schulen in einem Rundschreiben durch die Bezirksregierung mitgeteilt.
Zusätzlich ist von den voraussichtlich abgehenden, schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und der Beratungslehrerin oder dem Beratungslehrer ein Formular zur Aufklärung über die Schulpflicht zu unterschreiben. Ausgehändigt wird dieses Formular durch die jeweilige Schule der Sekundarstufe I.
Dies dient zum einen der Information der Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern und zum anderen kann die Schule nachweisen, ihrer Beratungspflicht nachgekommen zu sein.
Weitere Informationen zur Schulplatzsuche
Stand: Oktober 2024
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