BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Eine Schulpflichtverletzung stellt nach dem Schulgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Grundsätzlich können als ordnungswidrig handelnde Person sowohl die Schülerin oder der Schüler, die oder der das 14. Lebensjahr vollendet hat, als auch die jeweiligen Erziehungsberechtigten sowie die Verantwortlichen der Ausbildungsbetriebe mit einem Bußgeld belangt werden.

Die Höhe des Bußgeldes kann je Ahndung für jede ordnungswidrig handelnde Person bis zu 1.000,00 Euro betragen.

Der Erlass eines Bußgeldbescheides verursacht neben dem festgesetzten Bußgeld weitere Kosten in Form von Gebühren und Auslagen. Ebenfalls führt die Nichtbegleichung eines festgesetzten Bußgeldes zu erheblichen weiteren Kosten (Mahngebühren und Vollstreckungskosten).

Um mögliche Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, ist im Falle einer Zahlungsunfähigkeit diese entsprechend darzulegen. Hierbei besteht die Möglichkeit die Begleichung des Bußgelds mittels monatlicher Ratenzahlungen zu beantragen. Für Schülerinnen und Schüler steht auch die Alternative der Umwandlung des Bußgeldes in unentgeltliche Sozialstunden offen.

Bei Nichtbegleichung eines festgesetzten Bußgeldes kann das zuständige Amtsgericht anstelle des Bußgeldes das Erbringen von unentgeltlichen Arbeitsleistungen nach dem Jugendgerichtsgesetz auferlegen bzw. Jugendarrest – sogar in Form eines Dauerarrestes von mindestens einer Woche bis zu vier Wochen – anordnen.

 

Wichtig:

Die Zahlung eines Bußgeldes entpflichtet nicht von der bestehenden Schulpflicht.

Kommt es nach einer Bußgeldfestsetzung zu einer Wiederholung der Schulpflichtverletzung, erhöht sich das erneut festzusetzende Bußgeld erheblich.