BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Landtag Fördermittel für Aktivitäten öffentlicher Musikschulen aus, die profilbildend für die Institution sind. Die Auswahl der Projekte erfolgt im Rahmen eines Juryverfahrens.

Es gelten die Fördergrundsätze für die Förderung von profilbildenden Musikschulprojekten für Bewilligungen im Förderjahr 2025 vom 10.02.2025. Dieser Ausschreibungstext dient der Erläuterung.

Für das Jahr 2025 sind folgende Förderschwerpunkte festgelegt:

  • Förderung musikalischer und musikpädagogischer Talente an der Musikschule und in Kooperation mit Partnerinnen und Partnern (Fachkräftemangel),

     

  • Gestaltung der Übergänge zwischen Kita und JeKits sowie zwischen JeKits und weiterführenden Schulen,

     

  • musikalische und musikpädagogische Projekte zu den Themenbereichen Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Diversität und Demokratieförderung oder

     

  • Verstetigung digitaler oder digital unterstützter Angebote im musikpädagogischen Kontext.

     

  • Darüber hinaus sind alle besonderen Maßnahmen ohne thematische Einschränkung für einen Antrag zugelassen, die geeignet sind, das Profil der Musikschulen vor dem Hintergrund des gesellschaftlichen Wandels zu sichern und zu schärfen. Die profilbildende Wirkung muss im Antrag für die jeweilige Musikschule beschrieben werden.

Für die Projekte gilt eine Mindestfördersumme von 5.000 € bei kommunalen Musikschulen und 2.000 € bei Musikschulen mit eigener Rechtspersönlichkeit (e.V. / gGmbH). Die maximale Landesförderung beträgt in der Regel pro Kalenderjahr 20.000 €.

Bei der Antragstellung sind folgende formale Aspekte zu berücksichtigen:

Antragsberechtigt sind Musikschulen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz und wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben und die die in § 44 Absatz 2 KulturGB genannten Voraussetzungen erfüllen.  
 

Der Antrag muss

  • bei der zuständigen Bezirksregierung, Dezernat 48,
  • bis zum 31. März 2025 per Internet (siehe unten) eingereicht werden und
  • konkrete Projektziele benennen, die anhand messbarer Kriterien erreicht 
    werden können. Diese Kriterien sind nachvollziehbar darzulegen.


Die Antragstellung erfolgt unter https://www.kultur.web.nrw.de/onlineantrag#login
(Auswahl eines Förderprogramms / 2025 / Profil- und strukturbildende Musikschulprojekte)

Bitte zusätzlich die Erklärung zum Finanzierungsverbot von Terroraktivitäten mit hochladen!

Nach Antragsfrist eingehende Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 


 

 

 

 

      

 

In einer ausführlichen inhaltlichen Projektbeschreibung sind Aussagen zu den Zielen, Zielgruppen und Strategien sowie zur Leistungsfähigkeit eigener Kräfte und externer Partner zu treffen. Die Projektbeschreibung ist auf 5 Seiten Umfang zu begrenzen.

Es muss ein aussagekräftiger detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan beigefügt werden. Nur projektspezifische Kosten dürfen geltend gemacht werden. Die Kosten sind auf der Basis der kassenmäßigen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben aufzuführen. Darüber hinaus können Ein- und Ausgaben nach der „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement bei der Gewährung von Zuwendungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung Nordrhein-Westfalen “ (Gemeinsamer Rd.Erl. vom 25.10.2023) angegeben werden. Es muss erkennbar sein, wie sich die einzelnen Kostenpositionen zusammensetzen. Der Kosten- und Finanzierungs- plan muss mit der Projektbeschreibung korrespondieren, d.h. sämtliche aufgeführten Kosten müssen sich aus der Projektbeschreibung ergeben. 

Bürgerschaftliches Engagement kann unter Beachtung der Grenzen und der Regelungen von Nr. 5.1 der Allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung vom 28.04.2021 anerkannt werden.  

Investitionskosten (z.B. Anschaffung von Instrumenten oder technischen Geräten) sind i.d.R. nicht förderfähig.  

Es muss ein Eigenanteil von mindestens 20 % eingebracht werden. Der Eigenanteil kann nicht durch externe Kooperationspartner erbracht werden, es sei denn, es handelt sich um ein Kooperationsprojekt mehrerer Musikschulen.  

Liegt die Realisierung des Projektes auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich an der Finanzierung angemessen beteiligen. Beiträge dieser Kooperationspartner sind Drittmittel und ersetzen nicht den Eigenanteil.  

Das Projekt darf noch nicht begonnen worden sein und es darf mit der Projektdurchführung auch nicht begonnen werden, bevor ein Bewilligungsbescheid oder eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde. Es sei denn, die Regelung von Nr. 6.4 a) der Allgemeinen Richtlinie von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung v. 28.04.2021 trifft auf das beantragte Projekt zu.  

Förderjahr ist das Kalenderjahr. Für Maßnahmen, die zweijährig aufeinander aufbauen, können zweijährige Anträge gestellt werden. Für Projekte, die im Jahr 2025 beginnen, ist eine maximal zweijährige Förderung, möglich. Außerdem können schuljahresbezogene Anträge haushaltsjahrübergreifend bis maximal 31.12.2026 beantragt werden. Es sind im Zuwendungsantrag die Gesamtkosten, die Eigenanteile, die Mittel Dritter sowie die Förderbeträge je Kalenderjahr darzulegen.  

Nach Durchführung der Maßnahme ist der Verwendungsnachweis gegenüber der zuständigen Bezirksregierung zu erbringen.  

Auf die Allgemeine Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung (RdErl. des MKW NRW vom 28.04.20211 wird hingewiesen).  

 

 

Stand: Februar 2025