Förderung kommunaler Straßenbau und Nahmobilität
Die Bezirksregierung Detmold fördert verkehrliche Projekte der Kreise, Städte und Gemeinden nach Maßgabe der folgenden jährlichen Förderprogramme:
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen. Beteiligung.
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, unter anderem:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, u Straßen
- Grundhafte Erneuerung verkehrswichtiger Straßen
- Verkehrsleitsysteme
- Kreuzungsmaßnahmen EKrG/WaStrG (Achtung, bei EKrG nicht alle, nur nach §12!)
- Rad-/Gehwege im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbau verkehrswichtiger Straßen
- Bussonderfahrstreifen in kommunaler Baulast
- Mitfahrerparkplätze an verkehrswichtigen Straßen in kommunaler Baulast
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW)
- Förderrichtlinie Kommunaler Straßenbau (FöRi-KomStra)
- Ergänzende Hinweise des Verkehrsministeriums zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und zur Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen und Wertausgleich. Diese finden Sie hier.
- Das aktuelle Fördertableau (Übersicht zu den Fördergegenständen).
- Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBestG)
Der Regionalrat beschließt jährlich über einen regionalen Vorschlag, der die Grundlage der Aufstellung des jährlichen Landesförderprogramms darstellt.
Weitergehende inhaltliche Informationen zu den Maßnahmen (z. B. Programm für das Jahr 2018 beraten am 19.03.2018) finden Sie auf der Seite des Regionalrats Detmold.
Was noch wichtig ist?
- Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
- Unterhaltung und Instandsetzung sind von der Förderung ausgeschlossen
- Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre
- Bagatellgrenzen:
-
- 20.000 Euro bei Kreuzungsmaßnahmen nach §§ 3,13 EKrG,
- 50.000 Euro bei Maßnahmen an Straßenkreuzungen mit anderen Baulastträgern und bei den nicht zur Fahrbahn gehörenden Bestandteilen des Straßenkörpers im Zuge von Ortsdurchfahrten bei geteilter Baulast,
- 200.000 Euro in allen anderen Fällen.
-
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung die satzungsgemäßen Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sonstige kommunale Zusammenschlüsse in Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind.
Was wird gefördert?
Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau der Nahmobilität in den Gemeinden, unter anderem:
- Radverkehrsanlagen
- Fußverkehrsanlagen
- Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ohne Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr
- Service- und Rastplätze im Verlauf einer Radschnellverbindung
- Erfassung des Zustandes der Radverkehrsnetze
- Nahmobilitätskonzepte
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Nahmobilität
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW)
- Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)
- Ergänzende Hinweise des Verkehrsministeriums zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und zur Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen und Wertausgleich. Diese finden Sie hier.
- Den aktuelle Förderkatalog (Übersicht zu den Fördergegenständen) finden Sie hier.
- Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBestG)
Der Regionalrat wird jährlich über die Aufnahme in das Förderprogramm informiert.
Weitergehende inhaltliche Informationen zu den Maßnahmen (z. B. Programm für das Jahr 2018 beraten am 19.03.2018) finden Sie auf der Seite des Regionalrats Detmold.
Weitere Förderprogramme insbesondere zum Radverkehr finden Sie hier.
Was noch wichtig ist?
- Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
- Keine Unterhaltung oder Instandsetzung
- Bagatellgrenze 20.000 Euro, bei Maßnahmen AGFS 5.000 Euro
- Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre
Weitere Förderprogramme und Informationen insbesondere zum Radverkehr finden Sie unter folgenden Links:
Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ ist Bestandteil des Klimaschutzprogrammes 2030 der Bundesregierung zur Umsetzung des Klimaschutzplanes 2050.
Wer wird gefördert?
Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung die satzungsgemäßen Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sonstige kommunale Zusammenschlüsse in Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind.
Welche Rechtsgrundlage besteht?
- Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW)
- Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah)
- Ergänzende Hinweise des Verkehrsministeriums zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben und zur Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen und Wertausgleich. Diese finden Sie hier.
- Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“.
- Den aktuelle Förderkatalog (Übersicht zu den Fördergegenständen) finden Sie hier.
- Allgemeine Nebenbestimmungen (AnBestG).
Was wird gefördert?
Neu-, Um- und Ausbau von
- Straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr möglichst getrennten Radverkehrsanlagen,
- Eigenständigen Radwegen,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung anderer Verkehrswege,
- Knotenpunkte, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und/oder Sichthindernisse konsequent beseitigen,
- Schutzinseln und/oder vorgezogenen Haltelinien,
- Anlagen des ruhenden Verkehrs für Fahrräder und Lastenräder, wie Abstellanlagen und Fahrradparkhäuser.
- der zur Durchführung benötigte Grunderwerb,
- aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Elemente einschließlich Beleuchtungsanlagen,
- wegweisende Beschilderung,
- erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung).
- Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen sowie getrennte Ampelphasen (Grünphasen)
Was noch wichtig ist?
- Bei den Bauvorhaben muss es sich um Investitionen handeln
- Keine Unterhaltung oder Instandsetzung
- Bagatellgrenze 20.000 Euro, bei Maßnahmen AGFS 5.000 Euro
- Zweckbindung in der Regel 20 Jahre, abweichend in Einzelfällen 10 Jahre
Hinweis
Antragstellung bei Haushaltssicherung oder Verringerung der allgemeinen Rücklage
Nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (§ 32 Abs. 2 GFG) müssen die Förderanträge von kreisangehörigen Kommunen in der Haushaltssicherung zusätzlich eine Stellungnahme der Kämmerei enthalten, die die Einplanung des Eigenanteils in den Haushalt bestätigt. Der Förderantrag ist über die Kommunalaufsicht einzureichen. Die Kommunalaufsicht des Kreises fügt dann eine finanzaufsichtliche Stellungnahme bei. Förderanträge der Kreise sowie der kreisfreien Stadt Bielefeld sind ohne kommunalaufsichtliche Stellungnahme - aber mit Stellungnahme der Kämmerei - einzureichen.
Kommunen mit Verringerung der allgemeinen Rücklage benötigen zu ihrem Förderantrag ebenfalls eine Stellungnahme der Kämmerei, die die Einplanung ihres Eigenanteils in den Haushalt bestätigt. Eine kommunalaufsichtliche Stellungnahme ist nicht erforderlich. Ein entsprechendes Muster finden Sie unter Formulare.
Termine
- 15.03. Vorlage der Ausgabeblätter
- 31.05. Anmeldeschluss für Förderprogramme des Folgejahres
- 30.09. Rückmeldung zum Mittelausgleich
- 15.10. Letzter Termin für Mittelabruf des laufenden Haushaltsjahres
Hinweisschilder
Stand: April 2024