BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Pflegeberufe

Mit dem Pflegeberufegesetz, welches im Zuge der Pflegeberufereform vom 17.07.2017 am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, wurde eine generalistische Pflegeausbildung eingeführt.

Ziel der Vereinheitlichung soll neben der Steigerung der Attraktivität des Berufsbilds die Ermöglichung des einfacheren Wechsels zwischen den einzelnen Beschäftigungsbereichen der Pflege sein. Insgesamt soll die Arbeitsmarktflexibilität gefördert und die Karrierebildung unterstützt werden. Außerdem werden im Rahmen der Umsetzung des neuen Pflegeberufegesetzes die bisherigen Behördenzuständigkeiten vereinheitlicht und bei den Bezirksregierungen zentralisiert.

 

Weitere Informationen zum Ausbildungsberuf finden Sie auch auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: 

https://www.mags.nrw/pflegefachfrau-pflegefachmann

Aufgrund der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung (s. u.) und des damit auslaufenden Altenpflegegesetzes kann eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege seit dem 01. Januar 2020 nicht mehr begonnen werden. Eine Ausbildung in diesem Bereich, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann gemäß § 66 PflBG noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes bzw. Krankenpflegegesetzes und den entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Für nach dem Altenpflegegesetz begonnene Ausbildungen ist die Bezirksregierung Detmold weiterhin für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig. Für nach dem Krankenpflegegesetz begonnenen Ausbildungen sind die Gesundheitsämter weiter zuständig.

Seit dem 1. Januar 2020 kann ausschließlich die generalistische Pflegeausbildung zum*zur „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“ nach dem Pflegeberufegesetz absolviert werden. Nach Wahl der Auszubildenden ist es möglich im letzten Ausbildungsjahr einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege oder Altenpflege zu legen.

Informationen zur Altenpflegeausbildung finden Sie hier.

Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und der Gesundheits- und Krankenpflege werden damit zusammengeführt und es wird der Berufsabschluss „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ angestrebt.

Gemäß § 66 PflBG kann eine vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildung im Bereich der Altenpflege oder Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege noch bis zum 31. Dezember 2024 auf Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes bzw. Krankenpflegegesetzes und den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden.

Für nach dem Altenpflegegesetz begonnene Ausbildungen ist die Bezirksregierung Detmold weiterhin für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig. Für nach dem Krankenpflegegesetz begonnenen Ausbildungen sind die Gesundheitsämter weiter zuständig. Hinweise zur Altenpflegeausbildung finden Sie hier.

Auch die beiden einjährigen Ausbildungen in der Altenpflegehilfe und der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe werden zu einer generalistischen Pflegefachassistenzausbildung zusammengeführt. Diese wurde per Verordnung auf eine einheitliche landesrechtliche Grundlage gestellt. Diese wird zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt treten die derzeitigen gesetzlichen Regelungen für die Altenpflegehilfe und für die Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz außer Kraft. Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 vorweisen können und bis zum 30. Juni 2021 eine Ausbildung in der Altenpflegehilfe oder der Gesundheits- und Krankenpflegeassistenz begonnen haben, werden in Überleitung in die generalistische Pflegeassistenzausbildung so gestellt, dass keine Benachteiligungen für die Absolvent*innen entstehen. Insbesondere besteht gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2b) PflBG ausnahmsweise die Zugangsmöglichkeit zur Aufnahme einer generalistischen Pflegeausbildung.

Die Bezirksregierung Detmold ist für die staatliche Anerkennung der Pflegeschulen und der dort eingesetzten Dozentinnen und Dozenten zuständig. 

Näheres zur Anerkennung von Pflegeschulen finden Sie hier.

Nach § 59 Pflegeberufegesetz besteht für die Auszubildenden die Option, im Verlauf des 2. Ausbildungsjahres der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und sich hinsichtlich des Berufsabschlusses für den o.g. generalistischen Abschluss oder die Spezialisierungen als „Altenpflegerin/Altenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu entscheiden. Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Bei Auszubildenden, die sich für eine schwerpunktmäßige Ausbildung entscheiden, wird der gewählte Vertiefungseinsatz auf der Berufserlaubnisurkunde vermerkt. Das Wahlrecht wird im Voraus ausbildungsvertraglich vereinbart.

Ein Anschreiben des Herrn Minister Laumann an die Auszubildenden im 2. Ausbildungsjahr sowie ein Merkblatt zur Ausübung des Wahlrechts finden Sie hier:
- Schreiben des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
- Merkblatt zum Wahlrecht 

 

 

Nach § 52 Abs. 2 PflBG entscheidet die Bezirksregierung Detmold über den Zugang zur Ausbildung nach § 11 PflBG.

Für den Zugang zur Ausbildung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Schulabschluss nach § 11 Abs. 1 PflBG:

a. mittlerer Schulabschluss (Realschulabschluss oder Hauptschulabschluss nach Klasse 10 B) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss*

oder

b. Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss*, zusammen mit dem Nachweis

i. einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

ii. einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, (…),

iii. einer bis zum 31.12.2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer

oder

iv. einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 04.06.1985, (…), Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpfleghelfer,

oder

c. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung (z. B. Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A)

2. Persönliche Eignung für die Ausübung des Berufes

(Nachweis durch ein eintragungsfreies privates Führungszeugnis der Belegart „NE“, welches von der Pflegeschule angefordert wird.)

3. Gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes

4. Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die Zugangsvoraussetzungen werden zunächst von der Pflegeschule überprüft. Anschließend entscheidet die Bezirksregierung über den Zugang zur Ausbildung.

*Hinweis:

Für die Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse sowie deutscher Schulzeugnisse aus anderen Bundesländern bis zum mittleren Schulabschluss ist zentral die Bezirksregierung Köln, Dezernat 48 zuständig.

Für die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise als deutsche allgemeine Hochschulreife ist zentral die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 48 zuständig.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Internationales/Abschluesse/Anerkennung/

Die Ausbildung als Pflegefachfrau*mann dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit bis zu fünf Jahre. Die Ausbildungszeit gliedert sich in

  • den theoretischen und praktischen Unterricht in der Pflegeschule (mind. 2.100 Unterrichtsstunden) sowie
  • die praktische Ausbildung bei dem Träger der praktischen Ausbildung und weiteren geeigneten Ausbildungseinrichtungen (mind. 2.500 Unterrichtsstunden)

Vor Beginn der Ausbildung schließen die Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsvertrag mit dem Träger der praktischen Ausbildungseinrichtung. Hier werden unter anderem die Bezeichnung des Berufs mit dem gewählten Vertiefungseinsatz, Beginn und Dauer der Ausbildung, Ausbildungsvergütung, Probezeit, Arbeitszeit, Urlaub und weitere Inhalte geregelt (vgl. § 16 PflBG). Träger der praktischen Ausbildung sind zum Beispiel Krankenhäuser, stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen sein, sofern diese selbst eine Pflegeschule betreiben oder mit einer Pflegeschule vertraglich kooperieren.

Die Ausbildung als Pflegefachfrau*mann soll die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrundeliegenden methodischen, sozialen, interkulturellen und kommunikativen Kompetenzen und der jeweiligen Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion vermitteln.

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann endet mit einer Abschlussprüfung, welche aus drei Prüfungsteilen (praktische, schriftliche und mündliche Prüfung) besteht. Zur Erlangung der Berufserlaubnisurkunde muss die Prüfung erfolgreich absolviert werden.

Praktische Prüfung

Prüfungsort der praktischen Prüfung ist eine Einrichtung, die an der Ausbildung des Prüflings beteiligt war. Die Prüfung besteht aus einer „Aufgabe der selbstständigen, umfassenden und prozessorientierten Pflege“.

Die Prüfung unterteilt sich in:

  • eine vorab zu erstellende schriftliche oder elektronische Ausarbeitung des Pflegeplans (Vorbereitungsplan)
  • eine Fallvorstellung (max. 20 min.)
  • die Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen und
  • einem Reflexionsgespräch (max. 20 min.)

Die praktische Prüfung (ausgenommen dem Vorbereitungsteil) soll die Dauer von 240 Minuten nicht überschreiten. Sie kann durch eine organisatorische Pause von maximal einem Werktag unterbrochen werden. Die Erarbeitung des Vorbereitungsteils erfolgt innerhalb einer angemessenen Vorbereitungszeit unter Aufsicht.

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Klausuren, die jeweils mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten an drei aufeinanderfolgenden Werktagen geschrieben werden. Die Klausuren bestehen aus den folgenden drei Kompetenzbereichen:

  1. Pflegeprozessgestaltung einschließlich Interaktion und Beziehungsgestaltung in akuten und dauerhaften Pflegesituationen unter Einbeziehung von lebensweltlichen Aspekten und pflegerischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Lebensgestaltung sowie unter Berücksichtigung von Autonomieerhalt und Entwicklungsförderung der zu pflegenden Menschen
  2. Pflegeprozessgestaltung bei Menschen mit gesundheitlichen Problemlagen unter besonderer Berücksichtigung von Gesundheitsförderung und Prävention in Verbindung mit verschiedenen Schwerpunkten und Gesichtspunkten von Beratung
  3. Pflegeprozesssteuerung in kritischen und krisenhaften Pflegesituationen in Verbindung mit der eigenständigen Durchführung ärztlicher Anordnungen und ethischen Entscheidungsprozessen.

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung ist als letzter Prüfungsteil zu absolvieren. Anschließend entscheidet der Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Bezirksregierung über das Bestehen der einzelnen Prüfungsteile und eine eventuell erforderliche Verlängerung der Ausbildung.

Die mündliche Prüfung wird in drei Kompetenzbereichen abgelegt:

  1. intra- und interprofessionelles Handeln in unterschiedlichen Kontexten verantwortlich gestalten und mitgestalte (Kompetenzbereich III)
  2. das eigene Handeln auf der Grundlage von Gesetzen, Verordnungen und ethischen Leitlinien reflektieren und begründen (Kompetenzbereich IV) und
  3. das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen und Einstellungen reflektieren und begründen (Kompetenzbereich V)

Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung beträgt mindestens 30 Minuten, darf eine Dauer von 45 Minuten jedoch nicht überschreiten. Es wird eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht gewährt.

Nach Möglichkeit nimmt die Bezirksregierung an den mündlichen sowie teilweise auch an praktischen und mündlichen Wiederholungsprüfungen zur Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen und einer unvoreingenommenen Bewertung der Leistungen teil.

Die Bezirksregierung verleiht nach der Ausbildung die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson“.

Die Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann bei der Bezirksregierung Detmold beantragt werden. 

Für die Erteilung müssen die Voraussetzungen nach § 2 PflBG vorliegen. 

Die Voraussetzungen liegen vor, wenn…

  1. … die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat

  2. … sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt

  3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

  4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

 

Auf Grund der oben genannten Voraussetzungen ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

  1. Abschlusszeugnis der Ausbildung nach dem PflBG

  2. Führungszeugnis der Belegart „NE“, das nicht älter als drei Monate ist

  3. Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung 

  4. Nachweis über ausreichend deutsche Sprachkenntnisse 

  5. Der Antrag auf Erteilung zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson

 

Erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann die Berufserlaubnisurkunde erteilt werden. 

 

 

 

 

Eine der wesentlichen neuen Regelungen des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und der hierzu erlassenen Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) stellt die Praxisanleitung dar.

Für die Auszubildenden wird erstmalig eine Mindestanleitungszeit im Umfang von zehn Prozent des jeweiligen Praxiseinsatzes gefordert; dabei ist die Praxisanleitung von den Einrichtungen zu gewährleisten, vgl. § 6 Absatz 3 PflBG.

§ 4 Absatz 2 Satz 1 PflAPrV fordert für den Orientierungseinsatz, die Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des PflBG und den Vertiefungseinsatz eine bestimmte Befähigung der Praxisanleitenden. Diese Befähigung ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der Bezirksregierung nachzuweisen, vgl. § 4 Absatz 3 Satz 1PflAPrV.

Praxisanleitende, die die Qualifikation zur Praxisanleitung vor dem 31. Dezember 2019 erworben haben, sind gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 PflAPrV gleichgestellt. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung entfällt jedoch auch bei diesem Personenkreis nicht.

Die Ausbildungsträger weisen ihre Praxisanleitenden sowie die Befähigungsnachweise (Erlaubnisurkunde, Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikat) in einem Fachverfahren nach.

Das Fachverfahren zur Erfassung der Praxisanleitenden finden Sie unter folgendem Link: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG

Eine Anleitung zur Bedienung des Fachverfahrens, finden Sie hier.

Aktuelle Informationen zur Praxisanleitung sowie zu den Anforderungen, die der Gesetzgeber an

  • den Nachweiszeitraum
  • die Weiter- und Fortbildungsverpflichtung
  • die Weiter- und Fortbildungsinhalte
  • die Weiter- und Fortbildungszertifikate
  • Verfahren zur Wiederaufnahme der Praxisanleitungsaufgaben

stellt, finden Sie in den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW und  "hier".

Sollten Sie eine Zweitschrift Ihrer Erlaubnisurkunde benötigen, können Sie eine Zweitschrift bei der Bezirksregierung Detmold beantragen. 

Den (unterschriebenen) Antrag senden Sie bitte an Frau Lause

  • Per Mail an petra.lause[at]bezreg-detmold.nrw.de (petra[dot]lause[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de)
  • Per Post an Bezirksregierung Detmold, Dezernat 24, z. H. Frau Lause, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold 

 

Für die Ausstellung einer Zweitschrift ist zuvor die Vorlage eines Führungszeugnisses notwendig, nähere Informationen entnehmen Sie dem Antragsformular. 

 

-Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift Altenpflege/Altenpflegehilfe 

-Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift Pflegefachkraft/Pflegefachassistenz 

Für die Abwicklung der Pflegeausbildungen nach dem PflBG und der PflfachassAPrV wurde ein Fachverfahren entwickelt. Dies kann über den folgenden Link aufgerufen werden:

 

https://fms-gesundheitsberufe.nrw.de/lip/authenticate.do

 

 

 

Bei Problemen mit dem Träger bzw. der Trägerin der praktischen Ausbildung kann die Ombudsstelle für die Pflegeberufeausbildung bei der Bezirksregierung Münster kontaktiert werden.

Nähere Informationen finden Sie hier: 

https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/ausgleichsfonds_pflegeausbildung/ombudsstelle/index.html

Pflegeberufegesetz NRW: 

https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/

 

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe:

https://www.gesetze-im-internet.de/pflaprv/

 

Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18001&vd_back=N590&sg=0&menu=1

 

Landesausführungsgesetz Pflegeberufe

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=02320200102091033023

Stand: Februar 2024