BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Praxisanleitung

Die Bezirksregierung prüft die Qualifikation der Praxisanleitenden gemäß den rechtlichen Vorgaben und überwacht die Fortbildungspflicht der Praxisanleitenden (§ 4 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - PflAPrV).

 

Aufgabe einer Praxisanleitung

  • Schrittweises Heranführen der Auszubildenden an die Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben als Pflegefachfrau*Pflegefachmann,
  • die Auszubildenden zum Führen des Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 5 PflAPrV anzuhalten und
  • die Verbindung zu der Pflegeschule halten.

Die Praxisanleitung muss im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit erfolgen.

 

Befähigung zur Praxisanleitung

Nach § 4 Abs. 2 PflAPrV erfolgt die Praxisanleitung durch Personen,

welche

  • über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaber*in einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 PflBG (Pflegefachfrau*Pflegefachmann), § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG (Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in oder Altenpfleger*in) in den letzten fünf Jahren verfügen 

    und  

  • die Befähigung als Praxisanleiter*in erworben haben. Die Befähigung zum*zur Praxisanleiter*in wird seit dem Inkrafttreten des PflBG am 1. Januar 2020 durch eine Weiterbildung im Umfang von 300 Stunden (vormals 200 Stunden) erworben.

 

Hinweis:

Die Qualifikation zur Praxisanleitung, die bereits nach den jeweiligen Bestimmungen in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf des*der Altenpfleger*in oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege erworben wurde, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 PflAPrV der 300-stündigen berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Maßgeblich ist allein, dass diese Praxisanleitenden bereits am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung verfügten.

 

Fortbildungspflicht der Praxisanleitung

Praxisanleiter*innen sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 PflAPrV verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich teilzunehmen. Wenn der Fortbildungsverpflichtung nicht nachgegangen wird, ist ein Einsatz als Praxisanleitung nicht möglich.

Im Downloadbereich finden Sie den Erlass zur Regelung der Praxisanleitung nach dem PflBG in NRW vom 25. Februar 2020 und 5. Januar 2021.

Aktuelle Informationen zur Praxisanleitung können Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW unter dem folgenden Link https://www.mags.nrw/pflegefachfrau-pflegefachmann abrufen.

 

Registrierung der Praxisanleitungen im Fachverfahren

Die praktischen Ausbildungseinrichtungen müssen ihre Praxisanleitenden sowie deren Befähigungsnachweise (Berufserfahrung, Weiterbildungs- und Fortbildungszertifikat) in einem Fachverfahren erfassen. Die Nachweise werden von der zuständigen Bezirksregierung geprüft.

Das Fachverfahren zur Erfassung der Praxisanleitenden können Sie unter dem folgenden Link abrufen: https://dpa.nrw.de/lip/action/invoke.do?id=REGISTRIERUNG

Eine Anleitung zur Bedienung des Fachverfahrens finden Sie im Downloadbereich.

Stand: Februar 2024