Neubau der B64/B 83 Brakel/Hembsen-Höxter in den Teilabschnitten 1 und 1b (03/21)
Als Träger des Vorhabens und aufgeteilt in drei Bauabschnitte plant der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Neubau der B 64 zwischen Brakel-Hembsen und Höxter (B 64n) sowie den der B 83 zwischen der B 64n bei Höxter-Godelheim und Beverungen-Wehrden (B 83n). Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gem. § 17 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG).
Das Planfeststellungsverfahren für den geplanten Neubau der Bundesstraße B 64/B 83 in dem Teilabschnitt 1 von Godelheim bis Höxter, der ca. 900 m südwestlich von Godelheim beginnt und auch den dort geplanten Einmündungsbereich der neuen B 83 auf die alte und die neue B 64 einschließt (B 64n/B 83n, Teilabschnitt 1), wurde aufgrund des Planfeststellungsantrags des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18.08.2011 eingeleitet. Nach der Auslegung der Planunterlagen inklusive der vorauslaufend für das Gesamtprojekt (d. h. auch für die beiden übrigen Planungsabschnitte) erstellten Umweltverträglichkeitsprüfung in Höxter und Beverungen sind 54 Einwendungen erhoben worden.
Mit Schreiben vom 10.08.2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW auch die Planfeststellung für den mittleren Bauabschnitt 1b zwischen Höxter-Ottbergen und Höxter-Godelheim beantragt. Er beginnt ca. 500 m nordöstlich der Ortsdurchfahrt Ottbergen und schließt südwestlich von Godelheim an den Abschnitt 1 an. Gleichzeitig ist vorgesehen und ebenfalls Gegenstand dieses Antrags auf Planfeststellung, die bislang innerhalb von Godelheim an die B 64 anknüpfende Bundesstraße 83 zwischen Beverungen-Wehrden und Höxter-Godelheim zu verlegen und den entsprechenden Neubau (B 83n) südwestlich von Godelheim an die B 64n neu anzuschließen. Nach der Auslegung dieser Unterlagen wurden 18 Einwendungen erhoben.
Der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den dritten und letzten Abschnitt 1a (Hembsen-Ottbergen) steht noch aus.
Im B 64n/B 83n-Abschnitt 1 Godelheim-Höxter umfasst die B 64n eine Länge von rd. 4,8 km. Im B 64n/B 83n-Abscchnitt 1b Ottbergen-Godelheim sind es rd. 2,4 km. Die zum Abschnitt 1b gehörende B 83n ist rd. 2,54 km lang. Die B 64n ist durchgehend 3-streifig geplant, d. h. zusätzlich zu den beiden Richtungsfahrbahnen soll sie einen wechselseitigen Überholstreifen erhalten (sog. „Betriebsweise 2 + 1“). Die zum Abschnitt 1b gehörende und rd. 2,54 km lange B 83n ist ohne wechselseitigen Überholstreifen mit dem zweistreifigen Querschnitt geplant.
Verlaufen soll die B 64n auf der Westseite der DB-Strecke Langeland-Holzminden in unmittelbarer Parallelage zu dieser. Wie die Bahn soll sie damit westlich an Godelheim vorbeiführen. Die heutige Ortsdurchfahrt Godelheim soll entfallen. Zum Schutz der Bebauung Godelheims ist auf der Ostseite der B 64n aktiver Lärmschutz in Form einer 860 m langen und bis zu 6 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen. An dem das südliche Ende des B 64n/B83 n-Abschnitts 1 bildenden Knotenpunkt soll (s. o.) die B 64n mit der – heutigen – Ortsdurchfahrt der B 64 sowie mit der B 83n verknüpft werden. Soweit erforderlich, ist auch eine Anpassung des örtlichen Wegenetzte geplant.
Nicht zuletzt aufgrund der erhobenen Einwendungen sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange wurden in beide laufenden Planfeststellungsverfahren mehrfach kleinere Planänderungen und teilweise Überarbeitungen der zu den jeweiligen Planunterlagen gehörenden Gutachten eingebracht (jeweils mit den „Deckblättern“ A, B, C, D und E).
Die „Deckblätter A“ beider Verfahren wurden 2018 aufgrund neuer umweltrelevanter Unterlagen sowie aufgrund des Umfangs der Änderungen, die im Abschnitt 1 u. a.
- eine Tieferlegung der Gradiente um ca. 2 m im Bereich der Ortslage Godelheim,
- eine bahnhofsnahe Überführung für Fußgänger und Radfahrer anstelle der Geh- und Radwegunterführung im Bereich der Friedhofsstraße,
- eine neue lärm-/schalltechnische Untersuchung,
- einen vollständig überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan sowie
- einen Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie beinhalten,
in Höxter und Beverungen öffentlich ausgelegt.
Im Verfahren für den Abschnitt 1b beinhalten die ausgelegten neuen Unterlagen neben dem auch für ihn geltenden wasserrechtlichen Fachbeitrag die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Buchenwälder der Weserhänge“.
In diesem Deckblattverfahren wurden 39 Einwendungen erhoben.
Weitere Überarbeitungen der Unterlagen bzw. der zugehörigen Gutachten wurden in das Verfahren für den Abschnitt 1 im März 2019 und das für den Abschnitt 1b im Juli 2019 jeweils als „Deckblatt B“ eingebracht. Sie beinhalten u. a.
- im Abschnitt 1 eine veränderte Maibach-Verlegung sowie zur Vermeidung der Inanspruchnahme einer Lebensraumtypfläche die Verlagerung eines Ersatzretentionsraums an der Nethe und
- im Abschnitt 1b die Ausgestaltung des Wirtschaftswegenetzes, Überflughilfen für Fledermäuse entlang der Trasse der B 83n, Veränderungen am über die Nethe führenden Brückenbauwerk (vergrößerte lichte Weite), eine Verlagerung des Ersatzretentionsraums sowie Änderungen im landschaftspflegerischen Begleitplan
Die hiervon als Grundstückseigentümer oder Anlieger Betroffenen wurde per individueller Anhörung die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegeben.
Im Oktober 2019 hat der Vorhabenträger Gegenäußerungen zu den verbliebenen Einwendungen vorgelegt. Sie enthalten mit Blick auf einige Einwendungen und Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange auch einen ergänzenden Variantenvergleich. Am 21. und 22. November 2019 konnte daraufhin in Höxter-Godelheim in den Räumlichkeiten des Gasthauses Driehorst eine Erörterung stattfinden, die aufgrund der Überschneidungen beim zeitlichen Ablauf und auch solcher bezüglich des Einwenderkreises und der Einwendungsinhalte als gemeinsame Erörterung in beiden Verfahren durchgeführt wurde. In diesem Termin hatten alle Einwender und alle Betroffenen sowie auch die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen und mit den Beteiligten zu diskutieren. Zur Vorbereitung auf den Termin hatten die Einwender, Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange neben der Tagesordnung auch eine Ausfertigung der jeweiligen Gegenäußerung des Vorhabenträgers erhalten.
Gleichzeitig mit den Gegenäußerungen hatte der Vorhabenträger im Oktober 2019 für beide Planfeststellungsverfahren jeweils auch das „Deckblatt C“ eingereicht. Es enthält keine Planänderungen im eigentlichen Sinne, sondern ausschließlich Aktualisierungen als Bestandteil der Planunterlagen schon vorliegender Gutachten, konkret der Verkehrsuntersuchung und der auf den darin ermittelten Verkehrsaufkommen beruhenden lärmtechnischen Unterlagen sowie der Luftschadstoffuntersuchung. Die Gegenäußerungen hatten bereits auf diese aktualisierten Unterlagen abgestellt und sie waren auch Gegenstand des Erörterungstermins.
Die Möglichkeit, z. B. insoweit schriftlich gegen die Unterlagen der beiden „Deckblätter C“ einzulegen, als die auf der Grundlage der neuen Verkehrsdaten ermittelten Beurteilungsparameter von denen der alten lärmtechnischen Unterlagen vom Juli 2017 (vgl. „Deckblatt A“ für den 1. Abschnitt) bzw. Mai 2016 (vgl. 2016 ausgelegte Unterlagen für den Abschnitt 1b) abweichen, bestand jedoch 2019 noch nicht. Bereits im Erörterungstermin hatte der Vorhabenträger zudem angekündigt, die beiden Luftschadstoffuntersuchungen wegen der inzwischen vorliegenden Neufassung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) nochmals zu aktualisieren und aktuelle Berechnungen der Stickstoffeinträge (N-Deposition) in FFH-Gebiete vorzulegen.
Nachdem der Vorhabenträger die beiden „Deckblätter C“ am 23.07.2020 jeweils entsprechend aktualisiert hatte, sind die Deckblattunterlagen inklusive Verkehrsuntersuchung und lärmtechnischer Unterlage im August/September 2020 öffentlich ausgelegt worden. Eine neue Einwendung wurde vorgelegt.
Die sich auf naturschutzfachliche Unterlagen, Maßnahmen und Gutachten beschränkenden „Deckblätter D“ vom 19.05.2021 und „E“ vom 28.07.2023 lösen keine neuen Betroffenheiten Dritter aus, so dass dazu nur den einschlägigen Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. Das Anhörungsverfahren war damit abgeschlossen.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens sowie nach abschließender Prüfung der Planunterlagen und Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange hat die Bezirksregierung Detmold am 26.03.2025 für beide Bauabschnitte gemeinsam den Planfeststellungsbeschluss erlassen, der dem Vorhabenträger diverse Auflagen macht.
Der Beschluss wird den Betroffenen per öffentlicher Auslegung zugestellt, die in den zwei Wochen vom 29.04.2025 bis zum 12.05.2025 in Höxter und Beverungen sowie parallel dazu hier im Internet zusammen mit den planfestgestellten Unterlagen erfolgt. Auf die entsprechenden ortsüblichen Bekanntmachungen beider Städte sowie die öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Detmold – vgl. u. a. Amtsblatt der Bezirksregierung vom 14.04.2025 – wird Bezug genommen.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dann allen Betroffenen gegenüber als zugestellt. Er kann innerhalb einer sich anschließenden Monatsfrist beim Oberverwaltungsgereicht des Landes NRW in Münster beklagt werden. Kraft Gesetzes hat eine gegen den Beschluss gerichtete Klage jedoch keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Bau der B 64n/B 83n könnte deshalb trotz einer Klage begonnen werden. Ein im sog. „Eilverfahren“ möglicher Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung müsste beim Oberverwaltungsgericht innerhalb der Klagefrist eingereicht werden.
Für die B 64n im Bauabschnitt 1b, d.h. für die B 64n zwischen Ottbergen und dem Neuanschluss der B 83n an die B 64n, enthält der Beschluss eine aufschiebende Bedingung. Hier darf der Bau der B 64n unabhängig von der etwaigen aufschiebenden Wirkung einer Klage erst dann in Angriff genommen werden, wenn auch für den sich anschließenden dritten Bauabschnitt 1a von Hembsen bis Ottbergen ein Planfeststellungbeschluss vorliegt. Denn ohne diesen dritten Bauabschnitt hätte die B 64n nordöstlich von Ottbergen keinen Anschluss an das vorhandene Straßennetz.
Die nach § 17 Abs. 2 FStrG am 16.04.2020 erteilte vorläufige Anordnung zur Umsiedlung von Schlingnattern und Zauneidechsen ist mit dem Planfeststellungsbeschluss gegenstandslos geworden.
Zur Abmilderung der Betroffenheiten landwirtschaftlich genutzter Grundstücke führt die Bezirksregierung Detmold im Übrigen eine sog. „Unternehmensflurbereinigung“ durch. Sie ist bereits eingeleitet worden.
Planunterlagen zum B 64n/B 83n-Abschnitt 1 Godelheim-Höxter:
-> Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen
Planunterlagen für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (Auslegung 2011): siehe hier
Deckblatt A für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2016): siehe hier
Deckblatt B für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2019): siehe hier
Deckblatt C für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2019): siehe hier
Deckblatt D für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2021): siehe hier
Deckblatt E für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2023): siehe hier
Planunterlagen zum B 64n/B83n-Abschnitt 1b Ottbergen-Godelheim:
-> Inhaltsverzeichnis der Planunterlagen
Planunterlagen für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (Auslegung 2016): siehe hier
Deckblatt A für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2018): siehe hier
Deckblatt B für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2019): siehe hier
Deckblatt C für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2019): siehe hier
Deckblatt D für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2021): siehe hier
Deckblatt E für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2023): siehe hier
Sonstige Unterlagen für den Abschnitt 1: siehe hier
Sonstige Unterlagen für den Abschnitt 1b: siehe hier
Bauabschnittsunabhängig durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung Teil 1: siehe hier
Bauabschnittsunabhängig durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung Teil 2: siehe hier
Bauabschnittsunabhängig durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung Teil 3: siehe hier
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