BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Grundwasser - Wasserversorgung - Wasserschutzgebiete

Grundwasser wird nach § 3 Nummer 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) definiert als "das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht".

Die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ist unter anderem durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sicherzustellen.

Unsere Aufgaben

  • Zulassung öffentlicher Wasserentnahmen
    - Grundwasser > 600.000 m3/Jahr.
    - Oberflächenwasser / Talsperren > 200 m3/2h.
     
  • Heilquellenschutzgebiete sowie Wasserschutzgebiete > 600.000 m3/Jahr.
     
  • Aktuelle Verfahren zur Ausweisung von Schutzgebieten.
     
  • Überwachung der Wasserentnahmen, der Wasserversorgung und Aufbereitung.
     
  • Wasserversorgung privater Wirtschaftsbetriebe.
     
  • Grundwasserdaten (wasserwirtschaftliche Bemessungsgrößen)
    pdf 304 KB.
     

Grundwasser

Grundwasser ist neben Talsperrenwasser, Uferfiltrat und mit Oberflächenwasser angereichertem Grundwasser ein wichtiger Rohstoff, aus dem unser Trinkwasser gemacht wird. Deswegen hat der Schutz dieser Gewässer einen außerordentlich hohen Stellenwert.

Zum Schutz der Gewässer und damit zur Sicherung der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

In Wasserschutzgebieten werden Handlungen, die sich nachteilig auf die Gewässer auswirken können, verboten oder für eingeschränkt zulässig erklärt. Außerdem können Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken in Wasserschutzgebieten zur Duldung von Maßnahmen, die der Sicherung der Gewässer dienen, verpflichtet werden. Für die Erteilung einer Genehmigung bzw. Befreiung nach der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sind die Unteren Wasserbehörden zuständig.

Rechtliche Grundlage für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind

  •      § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes und die
  •      § 14 und § 15 Landeswassergesetz (LWG) des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Zuständig für die Festsetzung von Wassserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen  als Obere Wasserbehörde bei Entnahmen von mehr als 600.000 m³/a. Für die Festsetzung von Schutzgebieten bei allen anderen Entnahmen sind die unteren Wasserbehörden der Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte  zuständig. Die Wasserbehörden führen das Verfahren gemäß § 150 Landeswassergesetz von Amts wegen durch. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Für die Festsetzung der Heilquellenschutzgebiete sind die Bezirksregierungen zuständig.

Festgesetzt werden Wasserschutzgebiete durch ordnungsbehördliche Verordnungen der zuständigen Behörde. Hierfür werden die Pläne und der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung in den in Betracht kommenden Gemeinden öffentlich ausgelegt, um den Betroffenen die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Belange zu gewähren.

 
Tabelle der geplanten und festgesetzten Schutzgebiete

In der Tabelle sind festgesetzte und geplante Schutzgebiete zusammengestellt und mit jeweiligen Verordnungen und Kartenansichten versehen - 36,4 KB xlsx.

 

 

Stand 2023 / Ka