BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung

Im Weiterbildungsgesetz (WbG) ist festgelegt, dass jede und jeder das Recht hat, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit und zur freien Wahl des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben und zu vertiefen.

Soweit Kenntnisse und Qualifikationen nach Beendigung einer ersten Bildungsphase in Schule, Hochschule oder Berufsausbildung erworben werden sollen, haben Einrichtungen der Weiterbildung die Aufgabe, ein entsprechendes Angebot an Bildungsgängen nach den Vorschriften des WbG bereitzustellen. Die Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung, d. h. sie ersetzen z.B. kein Studium an einer Hochschule mit dem Ziel der Promotion.

Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Wbg sind Bildungsstätten in kommunaler Trägerschaft (Volkshochschulen) und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft.

Eine Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung in anderer Trägerschaft kann ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 WbG erfüllt sind. Einzelne Veranstaltungen nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz werden nicht anerkannt.

Zuständigkeit für die Anerkennung

  • als Einrichtung der Weiterbildung: die jeweilige Bezirksregierung,
  • für Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres Lehrprogramms in diesem Bereich tätig sind: das zuständige Landesjugendamt.