BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Sprachfeststellung

Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I einer deutschen Schule nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Fremdsprachenangebot der Schule eingegliedert werden konnten, können zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen an einer Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) in der Amtssprache des Herkunftslandes teilnehmen. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note der zu ersetzenden Fremdsprache.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in dem Jahr, in dem der Schulabschluss erworben werden soll.

Die Prüfung ist auf folgende Anspruchsniveaus abgestellt:

  • den Ersten Schulabschluss bzw. dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss
  • den Sekundarabschluss I - Erweiterten Ersten Schulabschluss - bzw. dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss
  • den mittleren Schulabschluss - (Fachoberschulreife) -
  • das Anspruchsniveau der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in einer fortgeführten Fremdsprache
  • die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen)

Voraussetzung für das Ablegen der Sprachprüfung ist, dass fachkundige Prüferinnen oder Prüfer in der jeweiligen Sprache zur Verfügung stehen.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht; die Auswirkungen auf die individuellen Schullaufbahnen sind zu beachten.

Die Sprachfeststellungsprüfung dient nicht dazu, sich zusätzliche Sprachkenntnisse auf dem Zeugnis bescheinigen zu lassen.

Die schriftliche Prüfung entspricht in Anforderungen, Umfang und Dauer der für die Schulform und die Jahrgangsstufe üblichen Klassenarbeit in der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache.

Der mündliche Prüfungsteil beträgt für:

  1. die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen) höchstens 30 Minuten,
  2. die übrigen o. g. Berechtigungen und Abschlüsse 15 bis 20 Minuten.
      

Unter gleichwertiger Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteiles wird die Gesamtnote festgesetzt. Weist einer der beiden Prüfungsteile eine ungenügende Leistung auf, so kann die Gesamtnote nicht mit ausreichend bewertet werden.

Bei nicht ausreichender Gesamtnote kann die Prüfung einmal wiederholt werden, sofern die Verbesserung der Note für die Versetzung oder für das Erreichen des Abschlusses erforderlich ist. Die Wiederholung der Prüfung erfolgt zum Ablauf des folgenden Schuljahres.
Eine bestandene Sprachfeststellungsprüfung kann auf demselben Anspruchsniveau bei Wiederholung des Schuljahres nicht noch einmal abgelegt werden.

Die Leitungen der Schulen und Bildungseinrichtungen regeln die Information der Schülerinnen und Schüler und das Anmeldeverfahren zur Sprachprüfung und stellen sicher, dass der oberen Schulaufsichtsbehörde die jeweiligen Anträge fristgerecht vorliegen. Der Antrag auf Sprachfeststellungsprüfung muss bis zum 15.09.2024 bei der Bezirksregierung Detmold (48.27/48.71) eingereicht werden. Entsprechende Rundschreiben für die Beratung wurden Anfang Juni 2024 an alle Schulen verschickt.

Anträge und weitere Informationen:

Stand: August 2024