Sonderpädagogische Förderung
Ergeben sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule für Erziehungsberechtigte oder die Schule Anhaltspunkte dafür, dass eine Schülerin bzw. ein Schüler nur mit sonderpädagogischer Förderung im Unterricht hinreichend gefördert werden kann, so ist ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort durchzuführen.
Der endgültigen Entscheidung darüber, ob eine Schülerin oder ein Schüler sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf hat und an welcher Schulform sie bzw. er am besten sonderpädagogisch gefördert werden kann, geht ein sehr zeitintensives Verfahren voraus.
Detaillierte Informationen über den Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte den Seiten des Bildungsportals NRW.
Rechtsgrundlagen:
Formblätter und Hinweise zum Verfahren gem. AO-SF für Schulen der Sekundarstufe I:
- Antrag Eltern
- Antrag Schule
- Antrag auf Wechsel des Förderschwerpunktes oder Förderortes, Beendigung
- Checkliste für die Antragsstellung
- Dokumentation des Abschlussgesprächs
Broschüre - Informationen zur Zeugniserstellung
Anmerkung zu Hinweisen zu Zeugnissen (Seite 8):
Die Schulaufsicht der Bezirksregierung Detmold ist, abweichend von der Darstellung in der Broschüre, der Ansicht, dass Ankreuzzeugnisse nicht ebenso wie Fließtexte geeignet sind, Leistungen von Schüler*innen zu beschreiben. Die Einführung und Nutzung von Ankreuzzeugnissen ist deshalb an Schulen der Sekundarstufe I nicht zulässig.
Für Anträge zur Fortführung der sonderpädagogischen Förderung in der Sekundarstufe II an einem Förderberufskolleg verwenden Sie bitte nachfolgendes Dokument (§19 Ao-SF):
Stand: September 2024
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