Widerspruchverfahren zur Leistungsbewertung
Beschwerde- und Widerspruchsverfahren
Eine von der Schule getroffene Entscheidung, kann von der/ dem Betroffenen bzw. Vertretungsberechtigten mit einer Beschwerde oder einem Widerspruch angegangen werden.
Ein Widerspruch ist nur gegen eine schulische Entscheidung möglich, die ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW ist. Er muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung an der Schule eingelegt werden. Dies gilt auch für Ferienzeiten.
Bei einer Fristüberschreitung oder bei einer schulischen Entscheidung, die kein Verwaltungsakt ist, weil sie z. B. keine (unmittelbare) Rechtswirkung hat, kann lediglich eine Beschwerde erhoben werden. Der rechtliche Unterschied besteht darin, dass die Entscheidung über einen Widerspruch – im Gegensatz zu einer Beschwerde – über den Klageweg gerichtlich überprüfbar ist.
Im Falle einer Beschwerde bzw. eines Widerspruchs prüft zunächst die Schule, d. h. die Person oder das Gremium, die bzw. das die Entscheidung getroffen hat, inwiefern eine Abhilfe möglich ist.
Damit eine zeitnahe Prüfung erfolgen und die Argumente der Schülerin/ des Schülers bzw. ihrer/ seiner Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden können, sollte die Beschwerde/ der Wider-spruch eine Begründung enthalten und eindeutig zum Ausdruck bringen, wogegen sie/ er konkret gerichtet ist. Hierfür besteht auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht, wobei für Kopien die entstehenden Kosten verlangt werden können. Schüler und Erziehungsberechtigte können zudem eine Rechtsanwältin/ einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, wofür sie jedoch das Kostenrisiko tragen. Ein Recht auf Teilnahme an Prüfungen, Konferenzen, Gesprächen oder am Unterricht hat sie/ er hingegen nicht.
Wird dem Widerspruch bzw. der Beschwerde nicht stattgegeben, leitet die Schule den Vorgang – bei einer Beschwerde auf Verlangen des Beschwerdeführers – an die obere Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter. Dort erfolgt eine umfassende rechtliche und fachliche Überprüfung der schulischen Entscheidung.
Im Folgenden finden Sie eine tabellarische Übersicht zu den Verfahren und den (von der Schule) vorzulegenden Unterlagen im Falle einer schulaufsichtlichen Prüfung:
Widerspruch | Beschwerde |
Verwaltungsakt | <- Schulische Entscheidung -> | kein Verwaltungsakt |
Beispiele: |
Beispiele: - Bemerkungen und Fehlstunden auf Zeugnissen - Noten ohne Rechtswirkung: - Bewertung einer schriftlichen Arbeit/ Klausur oder der sonstigen Mitarbeit - Zeugnisnoten ohne Auswirkung auf eine Versetzung/ Berechtigung oder einen Abschluss |
Prüfung und Entscheidung des Widerspruchs/ der Beschwerde durch die Person bzw. das Gremium, die/ das die schulische Entscheidung getroffen hat Sofern bei einer (Abitur-) Prüfung eine externe Zweitkorrektur erfolgte bzw. eine Drittkorrektur erforderlich ist, ist bereits bei Eingang des Widerspruchs die obere Schulaufsicht zu kontaktieren! |
Stattgabe | | v Abhilfe durch die Schule |
Zurückweisung | | v Weiterleitung an die obere Schulaufsicht |
||
Prüfung und Entscheidung durch die obere Schulaufsicht | v |
|||
Rechtlich: |
Rechtliche und fachliche Überprüfung der schulischen Entscheidung <- -> |
Fachlich: |
Vorzulegende Unterlagen für die schulaufsichtliche Prüfung
- Bericht der Schulleitung (sofern zutreffend, Stellungnahme zur unterrichtlichen Situation der Klasse/ des Kurses, wie z. B. bei Lehrerwechsel oder Unterrichtsausfall)
- Schülerstammblatt mit Übersicht über die Schullaufbahn
- Widerspruchs-/ Beschwerdeschreiben
- Stellungnahme der Person bzw. des Gremiums, die/ das die schulische Entscheidung getroffen hat
- Bei Berufskollegs: Beschluss der Bildungsgangkonferenz über Art und Umfang der Leistungsnachweise, Information zum Bildungsgang
Darüber hinaus sind vorzulegen
- Klassenbuch/ Kursheft
- Klassenarbeit(en)/ Klausur(en) inklusive Aufgabenstellung, Arbeitsmaterialien und Erwartungshorizont/ Beurteilungskriterien; ggf. Angaben zu Hilfsmitteln, zur Dauer der Arbeit und zum Notenspiegel
- Leistungsbewertungskonzept und schulinternes Curriculum für das jeweilige Fach
- Unterlagen wie bei einer Einzelnote
- Protokoll der Versetzungskonferenz
- Protokoll der Versetzungskonferenz über die Behandlung des Widerspruchs
- Mitteilung an den Schüler/ die Erziehungsberechtigten über die drohende Nichtversetzung
- Unterlagen wie bei einer Nichtversetzung
- Mitteilung an den Schüler/ die Erziehungsberechtigten über die drohende Entlassung
- Unterlagen wie bei einer Nichtversetzung
- Termine und Ergebnisse aller Erprobungsstufenkonferenzen für den Schüler
- Mitteilungen an die Erziehungsberechtigten während der Erprobungsstufe; ggf. Vermerke über mündliche Beratungstermine
- Gutachten der Grundschule beim Übergang in das Gymnasium
- Schriftliche Arbeit und/ oder Protokoll der mündlichen Prüfung
- Protokoll der Versetzungskonferenz
- Protokoll des Prüfungsausschusses über die Behandlung des Widerspruchs
- Schulinternes Curriculum für das jeweilige Fach
- Klassenbuch/Kursheft
- Erwartungshorizont
- Unterlagen wie bei einer Nichtversetzung
- Das betreffende Zeugnis
- Sämtliche Zeugnisse/ Bescheinigungen über die Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe
- Stellungnahme der Schulleitung
- Bei der Schule vorliegende Unterlagen, die eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt begründen könnten (z. B. ärztliche Atteste)
- Mitteilung an den Schüler/ die Erziehungsberechtigten über die drohende Entlassung
- Unterlagen wie Einzel-/ Zeugnisnote
- Protokoll der 1. Konferenz des Zentralen Abiturausschusses
- Protokoll des Zentralen Abiturausschusses über die Behandlung des Widerspruchs
- Mitteilung über die Nichtzulassung
- Bei einem Belegungsdefizit: Stellungnahme der Schulleitung über die erfolgte Information und Beratung
- Stellungnahmen der Fachprüferin/ des Fachprüfers bzw. der Korrektoren und des Fachprüfungsausschusses bzw. Zentralen Abiturausschusses
- Protokoll über des Fachprüfungsausschusses bzw. Zentralen Abiturausschusses über die Behandlung des Widerspruchs
sowie
a) Bei der Anfechtung einer schriftlichen Abiturprüfung:
- Übersicht über die Ergebnisse bzw. den Zwischenstand der Abiturprüfung
- Vollständige Abiturklausur des Schülers inklusive Aufgabenstellung, Arbeitsmaterialien und Erwartungshorizont
- Niederschrift über die Prüfung
- Ggf. Begründung eines Mehrheitsbeschlusses nach § 34 Abs. 3 APO-GOSt
b) Bei der Anfechtung einer mündlichen Abiturprüfung:
- Übersicht über die Ergebnisse bzw. den Zwischenstand der Abiturprüfung
- Protokoll der vorbereitenden Sitzung des Fachprüfungsausschusses
- Übersicht über die Kursinhalte in der Qualifikationsphase
- Beschreibung der Leistungserwartung nach VV 37.4.4 zu § 37 APO-GOSt
- Aufgabenstellung mit Arbeitsmaterialien
- Erwartungshorizont
- Niederschrift der mündlichen Abiturprüfung
- Niederschrift über die Aufsicht im Vorbereitungsraum
c) Bei der Anfechtung des Nichtbestehens der Abiturprüfung
- Unterlagen wie bei a) und/ oder b)
- Übersicht über die Ergebnisse bzw. den Zwischenstand der Abiturprüfung
- Mitteilung an den Schüler/ die Erziehungsberechtigten über das Nichtbestehen
d) Bei einer Entscheidung nach § 23 APO-GOSt (Rücktritt, Erkrankung/ Versäumnis, Täuschung)
- Protokolle über die Beratung des Zentralen Abiturausschusses und die getroffenen Beschlüsse
- Niederschrift über die betroffene Prüfung
- Protokoll über die Vernehmung/ Anhörung
- Ggf. Beweisstücke
Sofern es der jeweilige Fall erfordert, können für die schulaufsichtliche Prüfung ggf. weitere Unterlagen erforderlich sein, die dann aber gezielt bei der Schule bzw. dem Schüler/ den Erziehungsberechtigten angefordert werden.
Hinweise zur Stellungnahme des Fachlehrers
- Schulinterner Lehrplan
- Kriterien der Leistungsbewertung
- Leistungsanforderungen erläutern
- Bewertungskriterien benennen
- Begründung für die erteilte Note
- Qualität/ Quantität sowie Kontinuität der Beiträge
- Allgemeiner Einsatz, Lernwille, Lernbereitschaft, Selbstständigkeit
- Ggf. individuelle Förderung der Schülerin/ des Schülers
- Freiwillige/ zusätzliche Leistungen
Stand: September 2024
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