BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Leistungsbewertung und Notenvergabe

Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung des Schülers sein (§ 48 Abs. 1 SchulG).

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind das Schulgesetz NRW (SchulG), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-SI), die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK).

Welche Leistungen fließen in die Zeugnisnote mit ein?

Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich "Schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich "Sonstige Leistungen im Unterricht" erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sind angemessen zu berücksichtigen (§ 48 Abs. 2 SchulG NRW).

Neben den schriftlichen Klassenarbeiten/Klausuren fließen also auch die mündliche Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate, Experimente, Gruppenarbeiten, kurze schriftliche Übungen (Tests), Projekte, regelmäßige Anfertigung von Hausaufgaben, Heft bzw. Mappenführung etc. in die Zeugnisnote mit ein.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern/Schüler und der Lehrkraft hinsichtlich der Notengebung

Zunächst ist der erste Ansprechpartner für Eltern/Schüler immer der jeweilige Fachlehrer. Im Gespräch kann die Bewertung der Leistungen des Schülers transparent und klar gemacht werden und es können auch Verbesserungsmöglichkeiten für die Zukunft besprochen werden. Führt dieses Gespräch nicht zu einer Lösung des Konfliktes ist es sinnvoll den Schulleiter bzw. die Schulleiterin hinzuzuziehen.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit im Rahmen eines Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahrens die erteilte Zeugnisnote anzufechten. Für die Erhebung eines Widerspruches besteht eine Frist von einem Monat nach Zeugniserteilung. Beschwerde- bzw. Widerspruchsverfahren führen zu einer ausführlichen inhaltlichen Prüfung der Notenvergabe. Beschwerde bzw. Widerspruch sollten schriftlich und möglichst begründet bei der Schule eingereicht werden. Kann die Schule der Beschwerde bzw. dem Widerspruch nicht abhelfen, so leitet sie diesen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weiter. Für Grund-, Haupt- und Förderschulen ist das Schulamt für den jeweiligen Kreis und für die Gymnasien, Real- und Gesamtschulen und Berufskollegs die jeweilige Bezirksregierung die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Von dort erfolgt dann die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisnote.

Versetzungsentscheidungen

Am Ende eines jeden Schuljahres findet grundsätzlich eine Versetzungsentscheidung statt. Auszunehmen sind hiervon die Erprobungsstufe (Klassen 5 und 6) und die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12 und 13) der gymnasialen Oberstufe.

Die Versetzungsbedingungen sind für jede Schulform verschieden. Diese beziehen sich auf die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Hier sind auch die Möglichkeiten für einen Ausgleich bzw. eine Nachprüfung zu erfahren. Die jeweilige Schule kann hierzu Auskünfte geben und im Einzelfall beraten.

Wird gegen eine Nichtversetzungsentscheidung Widerspruch erhoben, kann der Schüler während des laufenden Widerspruchsverfahrens nicht schon am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilnehmen. Der Schüler verbleibt in der Klasse des bisher besuchten Jahrganges.

Stand: Oktober 2023