Arbeitnehmerweiterbildung
Arbeitnehmer, die vornehmlich in Nordrhein-Westfalen beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Bildungsurlaub von 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Die Freistellung von der Arbeit kann zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen erfolgen.
Damit eine Bildungsveranstaltung als anerkannt gilt, muss die durchführende Bildungseinrichtung einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes (AWbG) stellen.
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung (siehe § 10 AWbG)
- seit mindestens zwei Jahren besteht,
- unabhängig vom Wechsel ihres pädagogischen Personals und der Teilnehmenden Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens plant und durchführt,
- ein Gütesiegel nachweist, das vom zuständigen Ministerium für Kultur und Wissenschaft anerkannt und veröffentlicht ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die als gleichwertig anerkannt werden kann.
Informationen und Formulare
- Anerkannte Zertifikate/ Gütesiegel
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
- Gesetz zur Anpassung bestehenden Landesrechts an die COVID-19-Pandemie und sonstige pandemiebedingte Sondersituationen vom 01.12.2020
- Antrag für die Anerkennung als staatliche Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung
Die Anerkennung ist gebührenpflichtig. - Anerkannte Einrichtungen nach dem AWbG - Regierungsbezirk Detmold
- Anerkannte Einrichtungen nach dem AWbG - außerhalb des Landes NRW
- Anerkannte Einrichtungen nach dem AWbG - außerhalb der BRD
Stand: September 2024