BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

A - Z für Lehrkräfte

Arbeitsunfall/Dienstunfall

Zuständigkeit für die Anerkennung von Unfällen als Arbeitsunfall

Die personalaktenführende Dienststelle (Bezirksregierung Detmold, Dezernat 47, oder das zuständige Schulamt) ist für die Bearbeitung von Arbeitsunfällen tarifbeschäftigter Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nicht zuständig.

Das Dezernat 47, oder das zuständige Schulamt bearbeitet bei Tarifbeschäftigten nur Sachschäden!

Im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Tarifbeschäftigungsverhältnis wenden sich wegen der Unfallanzeige nach den Vorschriften des SGB VII bitte an folgenden Unfallversicherungsträger:

Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen
Ulenbergstraße 1
40223 Düsseldorf

Tel. 0211 – 9024-0
Fax 0211 – 9024-180
e-Mail: poststelle [at] luk-nrw.de
Internetadresse : http://www.luk-nrw.de

In der Landesunfallkasse NRW sind u. a. Tarifbeschäftigte des Landes kraft Gesetzes beitragsfrei versichert. Die LUK NRW ist ein Bestandteil der Sozialversicherung. Auf der o. a. Internetseite der Landesunfallkasse kann unter Downloads/Downloadübersicht die einschlägige Unfallanzeige ausgedruckt oder online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Der entsprechende Formvordruck steht Ihnen zum Herunterladen zur Verfügung.

1. Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen

Für Tarifbeschäftigte besteht bei einem Arbeitsunfall mit Gesundheitsschaden sowie bei Berufskrankheiten, Wegeunfällen und mittelbaren Folgen eines der vorgenannten Ereignisse Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

Ihre Schulleitung muss einen Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail).

Bitte beachten Sie:

  • Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. (§ 8 Absatz 3 SGB 7). Dazu können z.B. auch Brillen gehören.
       
  • Der Versicherungsschutz umfasst auch einen Sachschaden, der durch eine sog. Hilfeleistung (z.B. Bergung eines Verletzten) entsteht (§ 13 SGB 7). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zwecke der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein. Dazu kann z.B. zerrissene Kleidung gehören.

 

2. Sachschadenersatz

Soweit ein weiterer Sachschaden entstanden ist, reichen Sie bitte auf dem Dienstweg das aktuelle Formular vollständig ausgefüllt und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen ein:

Antrag auf Gewährung von Sachschadenersatz

 

3. Fristen

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW, § 3 Absatz 7 TV-L).

Beurlaubung

Gemäß § 28 TV - L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) kann tarifbeschäftigten Lehrkräften bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Vergütung Sonderurlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe es gestatten. Die Zeit der Beurlaubung gilt nicht als Beschäftigungs- und Dienstzeit. Während einer Beurlaubung ist die Inanspruchnahme von Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) möglich.

In Bezug auf die rechtlichen Folgen einer Beurlaubung wird auf den Rd.Erl. des MSW vom 16.06.2008 (BASS 21-05 Nr. 4) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Allgemeine Hinweise:

  • Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung bitte nur zum Schuljahres- oder Halbjahresbeginn sowie im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) beantragen. Der erstmalige Antrag ist entweder zum 01.08. oder 01.02. eines jeden Jahres oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder der Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) zu stellen. Als Enddatum gilt der letzte Tag der Sommerferien.
  • Die Dauer einer grundsätzlich unbefristet zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ist auf Antrag höchstens auf 5 Jahre zu befristen, sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeit/ Beurlaubung zu stellen.
  • Die Tarifbeschäftigte/ der Tarifbeschäftigte kann sich während einer Beurlaubung ohne Vergütung in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig - ohne Arbeitgeberanteile oder Zuschüsse - versichern. Während einer Beurlaubung nach § 28 TV-L bleibt die Pflichtversicherung bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) bestehen. In dieser Zeit ist dort keine Umlage zu entrichten. Die Zeit einer Beurlaubung ist nicht gesamtversorgungsfähig. Einzelne Auswirkungen auf die spätere Zusatzversorgung hinsichtlich Teilzeit und Beurlaubung bitte ich bei der VBL zu erfragen.

Beurlaubungen sind im Rahmen des § 64 LBG (Landesbeamtengesetz) für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis möglich. Das Bildungsportal NRW hat zu dem Thema eine zusammenfassende Darstellung der Freistellungsmöglichkeiten herausgegeben. Hier finden Sie weitere Informationen:

Freistellungsmöglichkeiten für Lehrkräfte

In Bezug auf die rechtlichen Folgen einer Beurlaubung wird auf den gemeinsamen Rd.Erl. des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15.09.2017 (SMBL NW 203033) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Allgemeine Hinweise:

  • Anträge auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs sind nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
  • Während einer Freistellung (Beurlaubung, Teilzeit) ist die Inanspruchnahme von Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) möglich. In der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung, dies gilt seit dem 01.01.1996 auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 64 LBG. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin/ der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuches hat.
  • Teilzeit und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge haben Auswirkungen auf die spätere ruhegehaltsfähige Dienstzeit.
  • Beurlaubungs- und Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten, in denen kein Dienst geleistet wurde, gelten nicht als Probezeit (§ 5 Abs. 6 Laufbahnverordnung).
  • Antragsvordruck
    Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihren Antrag zusammenstellen und anschließend ausdrucken.

Dienstpflichten Die wichtigsten Dienstpflichten im Überblick

Diese Pflicht umfasst z. B. die Pflicht zur Pünktlichkeit, die Pflicht zum vollen Einsatz der Arbeitskraft und zur gewissenhaften Aufgabenerledigung. Zum Aufgabenkreis der Lehrerinnen und Lehrern gehört vor allem die Erziehung, Beratung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit, wobei der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen nach der Verfassung und den Schulgesetzen zu beachten ist. ( § 3 Abs. 1 ADO)

Kernaufgaben sind z.B. :

  • die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts
  • die Erteilung des Unterrichts
  • die Überwachung der Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht
  • die Aufsichtspflicht
  • das Korrigieren und die Benotung von Schülerarbeiten
  • die Überwachung der Erledigung von Hausaufgaben
  • Ausfertigung von Zeugnissen
  • Führung von Unterrichtsnachweisen in Klassenbüchern und Kursheften
  • Mitwirkung bei Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z. B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste)
  • Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben
  • Mitwirkung an Konferenzen und Dienstbesprechungen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres

 
Aus der Pflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen, wird nach allgemeiner Auffassung auch die Pflicht der Beamtin bzw. des Beamten zur Gesunderhaltung abgeleitet. Eine Beamtin bzw. ein Beamter muss alles vermeiden, was der eigenen Leistungsfähigkeit schaden kann. Hierzu gehört der übermäßige Genuss von Alkohol. Alkoholismus ist als Krankheit anerkannt. Der Dienstherr kann aber von betroffenen Beamtinnen und Beamten verlangen, dass sie/er eine stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung durchführt und an Nachsorgemaßnahmen teilnimmt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

ergänzend:

§ 11 ADO (Stand: 1.7.2013)
Fortbildung

(1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen und schulexternen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen (§ 57 Absatz 3 SchulG, § 48 LVO). Dabei ist das Schulprogramm zu berücksichtigen.

Eng verbunden mit der Pflicht, sich mit vollem Einsatz dem Beruf zu widmen, ist die Pflicht, dem Dienst nicht unentschuldigt fern zu bleiben. Die öffentliche Verwaltung ist zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf die gewissenhafte Dienstausübung der Beamtinnen und Beamten angewiesen. Fehlt eine Beamtin bzw. ein Beamter ohne entschuldbaren Grund, führt dies in der Regel zum Verlust der Dienstbezüge nach § 9 Bundesbesoldungsgesetz und zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens.

 

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienstunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen, soweit die Erkrankung länger als drei Tage andauert. Grundsätzlich müssen Erkrankungen sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich angezeigt werden.

Für Lehrerinnen und Lehrer ist dies ausdrücklich in § 15 ADO normiert.

Hieraus ergibt sich z. B. das Verbot, dienstliche Vermögenswerte zu privaten Zwecken zu nutzen sowie die Pflicht zur Unbestechlichkeit. Aus der Pflicht zur unparteiischen Amtsausübung ergibt sich auch, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter jeden Anschein vermeiden muss, im Rahmen der Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Dabei ist es unerheblich, ob ein strafrechtlicher Tatbestand z.B. der Vorteilsnahme erfüllt ist.

Der sorgsame und transparente Umgang mit Schulgeldern gehört zu dem Pflichtenkreis von Lehrerinnen und Lehrern. Auch der außerdienstliche reguläre Umgang mit öffentlichen Geldern (z.B. die Steuerehrlichkeit) gehört zu dem Pflichtenkreis einer jeden Beamtin und eines jeden Beamten. Weil eine Beamtin bzw. ein Beamter öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch öffentliche Mittel alimentiert wird, beeinträchtigt es in erheblichem Maße sein Ansehen und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter sich durch strafbares Verhalten unberechtigte Steuervorteile oder andere von der Allgemeinheit bezahlte öffentliche Mittel verschafft oder zu verschaffen versucht.

Um eine unparteiische und gerechte Amtsausübung zu gewährleisten, dürfen Beamtinnen und Beamte keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Ausführliche Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken finden Sie in der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung herausgegebene Information zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich.

Das innerdienstliche Wohlverhalten umfasst die Pflicht zur Redlichkeit und Ehrlichkeit, zu kollegialem Verhalten und Wahrung des Betriebsfriedens, die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten, gegenüber Mitarbeitern sowie gegenüber Bürgern. Aber auch außerdienstliches Verhalten kann ein Dienstvergehen sein. Vor allem ist hier die Pflicht zur Beachtung geltenden Strafrechts erheblich. Der erstmalige Verstoß wird nur als Dienstvergehen gewertet, wenn der Beamte gerade wegen seines speziellen Amtes Vertrauen genießt, nicht gegen diese Strafnorm zu verstoßen. Außerdem ist der Beamte zur Wahrung ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, darf also nicht unehrenhaft Schulden machen.

Der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG kommt auch bei der Ausübung des Lehrerberufs eine ganz besondere Bedeutung zu. Denn Lehrerinnen und Lehrer müssen, um ihre Aufgabe der Erziehung und Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern erfüllen zu können, bei Eltern, Schülerinnen und Schülern und in der Öffentlichkeit das notwendige Ansehen, die Autorität sowie das Vertrauen in die korrekte Amtsführung besitzen. Sie müssen in ihrer gesamten Lebensführung, also innerhalb und außerhalb des Dienstes, durch regelgerechtes Verhalten Vorbild sein. Von Lehrerinnen und Lehrern wird daher erwartet, dass sie sich aufgrund ihres Erziehungsauftrags gegenüber den Schülerinnen und Schülern in jeglicher Hinsicht regelgerecht verhalten.

Mit dem Erziehungsauftrag unvereinbar sind deshalb u. a.:

  • Straftaten gegenüber Kindern (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch, Beschaffung und Besitz von Kinderpornografie, Beleidigung, unterlassene Hilfeleistung)
  • Körperliche oder psychische Gewalt oder Übergriffe
  • Distanzunterschreitungen
  • Sexuelle Belästigungen und/oder Anspielungen
  • Diskriminierende Äußerungen

Hierzu gehört die Pflicht, das übertragene Amt unparteiisch und gerecht auszuüben und bei der Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Pflicht, das übertragene Amt unparteiisch auszuüben, wird für Lehrerinnen und Lehrer ausdrücklich in § 3 Abs. 2 ADO und in § 2 Abs. 6 Satz 2 SchulG normiert.

Jede Beamtin und jeder Beamter ist verpflichtet, allgemeine Gesetze und Vorgaben zu beachten und die dienstlichen Weisungen seiner Vorgesetzten zu erfüllen. Dabei tragen die Beamtinnen und die Beamten die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Abs.1 BeamtStG).

Vorgaben, an die Lehrerinnen und Lehrer gebunden sind, können sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrplänen sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht ergeben. Dabei dürfen Konferenzbeschlüsse die Freiheit und Verantwortung der Lehrer und Lehrerinnen bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

Zu den wichtigsten Rechtsvorschriften im Schulbereich zählen insbesondere:

  • das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG)
  • die Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen (ADO) RdErl. d. Kultusministeriums v. 20. 9. 1992 (GABl. NW. I S. 235)

 
Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die im Amtsblatt (ABl. NRW.), in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) und in den Amtlichen Schulblättern veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen.

Diese Pflicht umfasst die Verpflichtung des Beamten, eine dienstliche Weisung, die er für rechtswidrig aber nicht verfassungswidrig hält, zwar zu erfüllen, aber schriftlich niederzulegen, dass er seine Vorgesetzten auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen hat.

Nach § 37 Abs.1 BeamtStG hat die Beamtin bzw. der Beamte über bei amtlichen Tätigkeiten bekannt gewordene dienstliche Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt auch nach Eintritt des Ruhestandes fort.

Nach § 37 Abs.2 BeamtStG gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht

  • für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
  • bei Tatsachen, die offenkundig sind oder
  • ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder
  • gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stellen, wenn ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 Strafgesetzbuch angezeigt wird.

Auch bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, unberührt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gehört zum ständigen Pflichtenkreis einer jeden Beamtin und eines jeden Beamten. Die Dienstverschwiegenheitspflicht betrifft grundsätzlich alle bei der dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und gilt gegenüber jedermann.

Der Dienstherr kann eine Beamtin oder einen Beamten verpflichten, ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu übernehmen.

Möchte eine Beamtin oder ein Beamter eine weitere Tätigkeit ausüben, ist sie/er verpflichtet, sich diese genehmigen zu lassen.

Zur Sicherstellung einer gerechten und unparteiischen Amtsausübung sind Beamtinnen und Beamte von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

  • Pflicht zur Mehrarbeit (§ 61 LBG NRW)
  • Streikverbot (§ 62 LBG NRW)
  • Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges (§ 104 Abs. 2 LBG NRW)
  • Pflicht zur Einholung einer Aussagegenehmigung (§ 37 Abs. 3 BeamtStG)
  • Pflicht zur Leistung des Diensteides (§ 38 BeamtStG)
  • Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Satz 3 BeamtStG)
  • Mäßigungsgebot bei politischer Betätigung (§ 33 Abs.2 BeamtStG)

Elternzeit für Geburten ab 1. Juli 2015

Begleitend zur Erweiterung des Elterngeldes um das Elterngeld Plus für Geburten ab 1. Juli 2015 sollen Eltern künftig die Möglichkeit bekommen, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Elternzeit für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind.

    Jedem Elternteil stehen insgesamt 36 Monate Elternzeit pro Kind zu.

    • 12 Monate davon können nur innerhalb der ersten drei Lebensjahres des Kindes genommen werden.
    • 24 Monate können auch in der Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.
    • Die Elternzeit kann auf maximal drei unterschiedliche Abschnitte aufgeteilt werden.
    • Sofern der dritte Abschnitt in dem Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber die Elternzeit für diesen Abschnitt ablehnen, falls ein dringender betrieblicher Grund vorliegt.

    Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit. Arbeitnehmer sind all diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

    Arbeitslose, Schüler, Studenten und Praktikanten gelten nicht als Arbeitnehmer und haben ebenso wie Selbstständige keinen Anspruch auf Elternzeit.

    Beamte, Richter oder Soldaten stehen zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis (sondern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis), haben aber dennoch Anspruch auf Elternzeit. Ihre Ansprüche sind nicht im Bundeselterngeldgesetz, sondern in Rechtsverordnungen geregelt.

    Die Person, die Elternzeit beansprucht, muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.

    Anspruch auf Elternzeit besteht für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Kinder in Adoptionspflege und Kinder in Vollzeitpflege. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Elternzeit gilt für Mütter wie für Väter. Beide können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.

    Liegt die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, muss der Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich informiert werden.

    Sollen ein oder mehrere Abschnitte der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, ist der Beginn der Elternzeit, bzw. des entsprechenden Zeitabschnittes der Elternzeit, dem Arbeitgeber spätestens 13 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

    Es empfiehlt sich, die Erklärung so zu versenden, dass später der Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber nachgewiesen werden kann; beispielsweise per Einschreiben.

    Bei der erstmaligen Anmeldung der Elternzeit ist für einen Zeitraum von zwei Jahren verbindlich festzulegen, wann Elternzeit in Anspruch genommen wird

    Die für diesen Zeitraum angemeldete Elternzeit kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

    Wenn die zwei Jahre Elternzeit abgelaufen sind und das dritte Jahr direkt im Anschluss genommen werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei ist jedoch spätestens sieben Wochen vor Ablauf der zweijährigen Elternzeit der Arbeitgeber zu informieren, dass die Elternzeit verlängert werden soll.

    Sofern der Zeitraum planbar ist, kann auch gleich zu Beginn der Elternzeit erklärt werden, dass drei Jahre durchgängig genommen werden.

    Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit mit bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich. Hierunter fallen auch die sogenannten Minijobs mit einem Erwerbseinkommen von bis zu 450 Euro.

    Die Arbeit kann beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden.

    Sofern eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Selbstständigkeit angestrebt sind, muss der Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit angemeldet wurde, zustimmen.

    Besteht der Wunsch, während der Elternzeit mit reduzierter Stundenzahl (im Vergleich zur Stundenzahl vor Beginn der Elternzeit) zu arbeiten, erwartet der Gesetzgeber, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf ein Arbeitszeitmodell einigen.

    Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht möglich sein, greift ein gesetzlicher Anspruch auf Reduzierung der Wochenstundenzahl. Dieser Anspruch besteht unter folgenden Voraussetzungen:

    • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer.
    • Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate.
    • Es liegen keine dringenden betrieblichen Gründe vor, die einer Teilzeittätigkeit während der Elternzeit entgegenstehen.
    • Die ursprüngliche Arbeitszeit wird auf nicht weniger als 15 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden reduziert.
    • Die Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt für mindestens zwei Monate.

    Während der gesamten Elternzeit (maximal 36 Monate) kann der Arbeitnehmer zweimal eine Reduzierung seiner ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Weitere Änderungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers.

    Analog der Mitteilung über die Inanspruchnahme der Elternzeit gelten für die Mitteilung über die Reduzierung der Arbeitszeit (Aufnahme der Teilzeittätigkeit während der Elternzeit) beim Arbeitgeber folgende Fristen:

    • Bei Reduzierung der Arbeitszeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes muss die Mitteilung an den Arbeitgeber sieben Wochen vorher erfolgen.
    • Bei Reduzierung der Arbeitszeit zwischen dem dritten und achten Geburtstags des Kindes muss die Mitteilung an den Arbeitgeber 13 Wochen vorher erfolgen.

    Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Reduzierung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb folgender Fristen schriftlich tun:

    Innerhalb der Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes: Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages

    Innerhalb der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes: Spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages

    Erfolgt innerhalb der genannten Fristen keine schriftliche Ablehnung, gilt dies als Zustimmung.

    Erfolgt eine Ablehnung kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

    Wurde bereits vor Beginn der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden gearbeitet besteht Anspruch darauf, die Tätigkeit während der Elternzeit in vorherigem Umfang fortzuführen.

    Während der gesamten Elternzeit besteht ein strenger Kündigungsschutz, auch wenn in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

    Der Kündigungsschutz kann bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Inanspruchnahme von Elternzeit an den Arbeitgeber eintreten. Hier gilt jedoch die Einschränkung, dass der Kündigungsschutz frühestens acht Wochen (bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstags des Kindes) bzw. 14 Wochen (bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes), vor Beginn der Elternzeit eintritt.

    Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheiden in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

    Elternzeit für Geburten bis 30. Juni 2015

    Elternzeit gibt Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um das Kind zu kümmern. Sie beträgt maximal drei Jahre. Jeder Elternteil hat pro Kind einen eigenen Anspruch auf diese Zeit. Berechtigt sind auch Adoptiv- und Pflegeeltern.

    Auf Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch, der auch nicht durch einen Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann.

    In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Elternzeit für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren sind.

    • Elternzeit kann genommen werden, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der Zeit zu nehmen und bis zu zwölf Monate Elternzeit aufzusparen.
    • Bis zum achten Lebensjahr des Kindes kann die aufgesparte Elternzeit genommen werden. Für den gewählten Zeitraum ist immer die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
    • Die Person, die Elternzeit beansprucht, muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.
    • Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit. Arbeitnehmer sind all diejenigen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
    • Arbeitslose, Schüler, Studenten und Praktikanten gelten nicht als Arbeitnehmer und haben ebenso wie Selbständige keinen Anspruch auf Elternzeit.
    • Beamte, Richter oder Soldaten stehen zwar in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, haben aber Anspruch auf Elternzeit. Ihre Ansprüche sind nicht im Bundeselterngeldgesetz, sondern in Rechtsverordnungen geregelt.
    • Ob Anspruch auf Elternzeit besteht, hängt unter anderem vom Verhältnis zum Kind ab, für das Elternzeit genommen werden soll. Sie haben Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie die leiblichen Eltern sind. Auch Adoptiveltern haben Anspruch auf Elternzeit.
    • Elternzeit gilt für Mütter wie für Väter. Beide können gleichzeitig die Zeit in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt sind auch Adoptiv- und Pflegeeltern. Unter bestimmten Voraussetzungen steht auch Großeltern die Elternzeit zu.
    • Liegt ein Härtefall vor, beispielsweise eine schwere Erkrankung der Eltern, können auch Verwandte bis dritten Grades Elternzeit beanspruchen. Dies gilt auch für Adoptionspflege und Vollzeitpflege.

    Die Person, die Elternzeit beansprucht, muss mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen.

    Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit:

    • Die Elternzeit kann mit der Geburt des Kindes oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnen. Sie ist auf höchstens drei Jahre begrenzt.
    • Die Eltern können den Beginn und das Ende ihrer Elternzeit innerhalb des Zeitraums von  drei Jahren frei wählen. Wenn sie die Elternzeit direkt zu Beginn in Anspruch nehmen wollen, bis ihr Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, brauchen sie dafür nicht die Zustimmung ihres Arbeitgebers.
    • Es ist auch möglich, zunächst nur einen Teil der Elternzeit zu nehmen. Bis zu zwölf Monate können aufgespart werden. Diese Zeit ist bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Die Eltern können den Zeitpunkt bestimmen, vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu.
    • Bei Annahme eines Kindes sowie bei Adoptions- oder Vollzeitpflege, besteht Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren. Die Elternzeit kann an dem Tag beginnen, an dem das Kind aufgenommen worden ist. Die Zeit endet in jedem Fall, wenn das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat.
    • Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit informiert werden. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig.
    • Sollte diese Frist versäumt werden, ist es dennoch möglich, Elternzeit zu beantragen. Die Elternzeit kann dann aber frühestens sieben Wochen nach Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber beginnen.
    • Es empfiehlt sich, die Erklärung so zu versenden, dass später der Eingang des Schreibens beim Arbeitgeber nachgewiesen werden kann; beispielsweise per Einschreiben.

    Bei Anmeldung der Elternzeit muss verbindlich erklärt werden, wann genau, bis zum zweiten Geburtstag des Kindes, die Elternzeit genommen werden wird. Der Zeitraum, der hier angeben wird, ist verbindlich. Er kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

    Wenn die zwei Jahre Elternzeit abgelaufen sind und das dritte Jahr direkt im Anschluss genommen werden soll, bedarf es keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Dabei ist jedoch spätestens sieben Wochen vor Ablauf der zweijährigen Elternzeit der Arbeitgeber zu informieren, dass die Elternzeit verlängert werden soll.

    Sofern der Zeitraum planbar ist, kann auch gleich zu Beginn der Elternzeit erklärt werden, dass drei Jahre durchgängig genommen werden.

    Während der Elternzeit ist eine wöchentliche Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden möglich. Hierunter fallen auch die sogenannten Minijobs mit einem Erwerbseinkommen von bis zu 400 Euro. Die Arbeit kann beim bisherigen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden.

    Sofern eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber angestrebt ist oder eine Selbständigkeit, muss der Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit angemeldet wurde, zustimmen.

    Gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung.

    Besteht der Wunsch, während der Elternzeit in Teilzeit weiterzuarbeiten, erwartet der Gesetzgeber, dass Arbeitgeber und Elternteil sich auf eine Lösung einigen.

    Grundsätzlich gilt ein gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit.

    Voraussetzung hierfür ist, dass

    • der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
    • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
    • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
    • der Anspruch auf Teilzeittätigkeit dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt worden ist.

    Insgesamt darf während der Elternzeit zweimal die bisherige Tätigkeit auf eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate verringert werden.

    Stimmt der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Wochen der Teilzeitarbeit zu oder lehnt er die Tätigkeit ab, ist der Klageweg vor dem Arbeitsgericht offen.

    Während der gesamten Elternzeit besteht ein strenger Kündigungsschutz, auch wenn in dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

    Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt werden. Solche Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Betrieb stillgelegt wird und eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausscheidet.

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheiden in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen.

    Entgelt/Besoldung und Versorgung

    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW (LBV) gibt auf seinen Internetseiten zu folgenden Themen ausführliche Informationen:

    • Entgeltanpassung
       
    • Entgeltumwandlung
      Hier erhalten Sie Informationen zur Entgeltumwandlung
       
    • Der Tarifvertrag TV-L
      Allgemeine Informationen zum Tarifvertrag TV-L
       
    • Altersteilzeit
      Informationen zur Altersteilzeit
    • Zusatzversorgung
      Hier erhalten Sie Informationen  wann die Zusatzversorgungspflicht eintritt und welche Kosten  damit verbunden sind
    • Vermögenswirksame Leistungen
      Anspruchsgrundlagen und Verfahren sind an dieser Stelle kurz dargestellt
       
    • Sozialversicherung
      Hier erhalten Sie Informationen zur allgemeinen Sozialversicherungspflicht und zu Sonderproblemen bei der Beschäftigung von Studenten
       
    • 58er Regelung
      Hier erhalten Sie Informationen zur gesetzlichen Regelung
    • Rentenauskunft
      Wie bekomme ich eine Rentenauskunft? Alles Wissenswerte hierüber finden Sie hier
    • Mutterschaftsgeld, Erziehungsurlaub (Elternzeit)
      Wer zahlt das Mutterschaftsgeld, wer zahlt den Zuschuss? Was ist bei der Arbeitsaufnahme nach Mutterschutz oder Erziehungsurlaub / Elternzeit zu beachten? Hier finden Sie einige Hinweise dazu
       
    • Bescheinigungen
      Vom Wohngeldantrag bis zur Rentenauskunft - wir wollen Ihnen helfen, auf dem schnellsten Weg die benötigte Bescheinigung zu erhalten!
    • Altersrente
      Was muss ich tun, um eine Altersrente zu erhalten ? (Dieser Beitrag enthält eine Linkliste der Rentenversicherungsträger)
    • Allgemeine Entgeltfragen
      Hier hat das LBV NRW dargestellt, zu welchen Terminen Bezüge gezahlt und wie anteilige Bezüge (z.B. für den Teilmonat) berechnet werden. Ebenso wird erläutert, wie sich der monatliche Auszahlungsbetrag errechnet.

    Um direkt zu den genannten Informationen zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

    Das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes NRW (LBV) gibt auf seinen Internetseiten zu folgenden Themen ausführliche Informationen:

    • Vermögenswirksame Leistungen
      Hier erhalten Sie, welche Unterlagen benötigt werden, um für Sie die vermögenswirksame Leistungen abzuführen. Außerdem erhalten Sie Hinweise über die Höhe der Ihnen seitens des Dienstherrn zustehenden Zuschüsse.
       
    • Elternzeit
      Es wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein Zuschuss zur Krankenversicherung während der Elternzeit gewährt werden kann und was bei Wiederaufnahme des Dienstes nach Beendigung der Beurlaubung zu beachten ist.
       
    • Riester-Rente
      Informationen zur "Riester-Rente"
       
    • Zulagen
      Hier erfahren Sie wann Zulagen/ Vergütungen gezahlt werden und wer Ihnen bei Rückfragen weiterhelfen kann.
       
    • Nachversicherung
      Hier erhalten Sie Hinweise zur Nachversicherung bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
       
    • Altersteilzeit/ 58er-Regelung/ Begrenzte Dienstfähigkeit
      Hier erhalten Sie Informationen über die besoldungsrechtlichen Folgen. Um direkt zu den genannten Informationen zu gelangen, klicken Sie bitte hier.

    Mehrarbeit

    Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre individuellen Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind u.a. die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit zu beachten. Die Mehrarbeit im Schuldienst ist in der BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW) 21-22 Nr. 21 sowie BASS 21-22 Nr. 22 geregelt.

    Nebentätigkeiten

    Tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben Nebentätigkeiten gegen Entgelt ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.

    Die personalführende Dienststelle kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn beeinträchtigt werden.

    Weitere Angebote:

    • Antragsvordruck
      Mit nur wenigen Klicks können Sie die Anzeige einer genehmigungsfreien Nebentätigkeit ausfüllen und anschließend ausdrucken.
    • Ansprechpartner
      der jeweiligen Schulform stehen Ihnen für weitere Hinweise und Fragen gern zur Verfügung.

    Die Nebentätigkeit ist in § 49 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) geregelt.

    Führt ein Beamter eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle vorher zu genehmigen.

    Hier einige Beispiele von Nebentätigkeiten:

    • Übernahme eines Nebenamtes,
    • Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens soweit diese einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen,
    • Übernahme einer Treuhänderschaft.

    Die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten darf in der Woche 8 Stunden nicht überschreiten. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt.

    Weitere Angebote:

    • Antragsvordruck 
      Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihren Antrag zusammenstellen und anschließend ausdrucken.
    • Ansprechpartner
      der jeweiligen Schulform stehen Ihnen für weitere Hinweise und Fragen gern zur Verfügung.

    Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (ehemals Jahresfreistellung und sabbatjahr)

    Eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ist die sogenannte „Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell“. Voraussetzung für eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist, dass dienstliche Gründe im Einzelfall nicht entgegenstehen.

    Der Bewilligungszeitraum dieser Teilzeitbeschäftigung umfasst mind. 1 Schuljahr und max. 7 Schuljahre und gliedert sich in eine Ansparphase und in eine Ermäßigungs- oder Freistellungsphase. Die Mindestdauer der Ansparphase und der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase beträgt jeweils ein Schulhalbjahr.

    Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote. Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie in der Ansparphase bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist, wird diese Erhöhung in der Ermäßigungs- oder Freistellungsphase durch eine entsprechende Ermäßigung oder Freistellung ausgeglichen.

    Beginn ist grundsätzlich der 01.02. oder 01.08. eines jeden Jahres, während der 31.01. oder 31.07. jeweils das Ende markieren.

    Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch wiederholt gewährt werden.

     

    Weitere Angebote:

    • Antragsvordruck
      Mit nur wenigen Klicks können Sie Ihren Antrag zusammenstellen und anschließend ausdrucken.
    • Ansprechpartner
      der jeweiligen Schulform stehen Ihnen für weitere Hinweise und Fragen gern zur Verfügung.
    • Rd. Erlass
      des MSJK vom 20.02.2017 (BASS 21-05 Nr. 13 a/b) bietet Ihnen mehr Informationen zu dem Thema.

    Teilzeitbeschäftigung

    Gemäß § 11 Abs. 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) kann mit vollbeschäftigten Tarifbeschäftigten auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

    tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

    Teilzeitbeschäftigung ist auch aus anderen als familiären Gründen möglich (voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung). Bei der Antragsprüfung findet eine Abwägung von persönlichen Interessen der Lehrkraft und dienstlichen Interessen statt (§ 11 Abs. 2 TV-L; vgl. auch BASS 21-05 Nr.4).

    Die Teilzeit ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Verlängerungen sind möglich, diese sind spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Bezüglich des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Hier sind mögliche entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe zu prüfen.

    In Bezug auf die rechtlichen Folgen einer Teilzeitbeschäftigung wird auf den Rd.Erl. des MSW vom 16.06.2008 (BASS 21-05 Nr. 4) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

    Allgemeine Hinweise:

    • Teilzeitbeschäftigung bitte nur zum Schuljahres- oder Halbjahresbeginn sowie im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder Elternzeit beantragen. Der erstmalige Antrag ist entweder zum 01.08. oder 01.02. eines jeden Jahres oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder die Elternzeit zu stellen. Das Enddatum ist grundsätzlich der letzte Tag der Sommerferien oder der 31.01.
    • Spätestens 6 Monate vor Ablauf der Teilzeitbeschäftigung muss eine Erklärung abgegeben werden, ob eine Verlängerung der Teilzeit oder eine Rückkehr zur Vollzeit gewünscht ist. Ohne Eingang einer derartigen Rückmeldung erfolgt zudem keine automatische Umstellung auf volle Besoldung/Vergütung.
    • Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeit oder eine vorzeitige Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Es bedarf einer vorherigen Genehmigung.

    Weitere Angebote:

    Gemäß § 63 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Gemäß § 64 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW) ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege von

    1. mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder
    2. einer oder einem nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen

    zu bewilligen, sofern zwingende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

    Während der Zeit des Urlaubs aus familiären Gründen kann Teilzeitbeschäftigung auch mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

    In Bezug auf die rechtlichen Folgen einer Teilzeitbeschäftigung wird auf den gemeinsamen Rd.Erl. des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz vom 15.09.2017 (SMBL NW 203033) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

    Allgemeine Hinweise:

    • Teilzeitbeschäftigung bitte nur zum Schuljahres- oder Halbjahresbeginn sowie im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder Elternzeit beantragen. Der erstmalige Antrag ist entweder zum 01.08. oder 01.02. eines jeden Jahres oder im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder die Elternzeit zu stellen. Das Enddatum ist grundsätzlich der letzte Tag der Sommerferien oder der 31.01.
    • Spätestens 6 Monate vor Ablauf der Teilzeitbeschäftigung muss eine Erklärung abgegeben werden, ob eine Verlängerung der Teilzeit oder eine Rückkehr zur Vollzeit gewünscht ist. Ohne Eingang einer derartigen Rückmeldung erfolgt zudem keine automatische Umstellung auf volle Besoldung/Vergütung.
    • Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeit oder eine vorzeitige Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und steht unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten. Es bedarf einer vorherigen Genehmigung.

    Stand: Januar 2024