Dienstunfälle
Zuständigkeit
Das Dezernat 47 bearbeitet für
- Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis den Bereich der Dienstunfälle und der Unfallfürsorge im gesamten Umfang.
- Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigtenverhältnis die Gewährung von Sachschadenersatz, soweit kein Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen besteht.
Informationen zum Verfahren und Formulare
1. Dienstunfall und Unfallfürsorge
Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Weitere Einzelheiten regelt § 36 LBeamtVG NRW.
Die Unfallfürsorge gemäß § 35 Absatz 2 LBeamtVG NRW umfasst:
- Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 38),
- Heilverfahren (§§ 39, 40),
- Unfallausgleich (§ 41),
- Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 42 bis 45),
- Unfallhinterbliebenenversorgung (§§ 46 bis 50),
- einmalige Unfallentschädigung (§ 51) und
- Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 52).
2. Verfahren und Formulare
Voraussetzung für die Gewährung von Unfallfürsorge ist die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.
Bitte reichen Sie hierzu auf dem Dienstweg das jeweils aktuelle Formular vollständig ausgefüllt und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen ein:
- Anerkennung eines Dienstunfalls: | Anzeige über einen Dienstunfall Dienstantrittserklärung Ärztliche Bescheinigung Zeugenaussage (sofern Zeugen vorhanden) |
- Heilverfahren: | Antrag auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen |
- Sachschadenersatz: | Antrag auf Gewährung von Sachschadenersatz |
3. Fristen
Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, sind innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von 2 Jahren schriftlich zu melden. Einzelheiten regelt § 54 LBeamtVG NRW.
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz abweichend hiervon innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW).
1. Zuständiger Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen
Für Tarifbeschäftigte besteht bei einem Arbeitsunfall mit Gesundheitsschaden sowie bei Berufskrankheiten, Wegeunfällen und mittelbaren Folgen eines der vorgenannten Ereignisse Versicherungsschutz durch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.
Ihre Schulleitung muss einen Unfall innerhalb von drei Tagen mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige melden. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden (per Telefon, Fax, E-Mail).
Bitte beachten Sie:
- Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. (§ 8 Absatz 3 SGB 7). Dazu können z.B. auch Brillen gehören.
- Der Versicherungsschutz umfasst auch einen Sachschaden, der durch eine sog. Hilfeleistung (z.B. Bergung eines Verletzten) entsteht (§ 13 SGB 7). Die Sache, die jemand in Besitz hatte, muss zum Zwecke der Rettung eingesetzt und hierbei beschädigt worden sein. Dazu kann z.B. zerrissene Kleidung gehören.
2. Sachschadenersatz
Soweit ein weiterer Sachschaden entstanden ist, reichen Sie bitte auf dem Dienstweg das aktuelle Formular vollständig ausgefüllt und zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen ein:
- Antrag auf Gewährung von Sachschadenersatz
3. Fristen
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Gewährung von Sachschadenersatz innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen sind (§ 82 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW, § 38 Satz 1 LBeamtVG NRW, § 3 Absatz 7 TV-L).
Rechtsgrundlagen (Auszug)
Stand: Januar 2024
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