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DETMOLD

Gewerberechtlicher Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG)

 

Zum 1. Juli 2017 trat das „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)“ in Kraft.

Dieses Gesetz reguliert u.a. die Tätigkeit gewerblichen Prostitutionsbetrieben sowie die Ausrichtung von Prostitutionsveranstaltungen, indem Erlaubnis- und Anzeigepflichten begründet und die Rahmenbedingungen der Berufsausübung geregelt werden. Bezogen auf die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Prostitutionsbetriebe besteht ergänzend zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO nunmehr eine Erlaubnispflicht.

Definition des Prostitutionsgewerbes nach dem ProstSchG:

„Grundsätzlich betreibt ein „Prostitutionsgewerbe“, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution!

Wer ein unter die Definition fallendes Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In NRW wurde die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.

Verfahren für die Erlaubniserteilung

Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.

Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind. Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag gemäß § 35 Absatz 8 GewO vorübergehend zu untersagen.

Über die Anzeige und den gestellten Antrag gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG hat die zuständige Behörde eine Bescheinigung zu erteilen.

Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis vorzulegen:

  1. entsprechender Antragsvordruck:
    „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz“ oder alternativ
    „Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz“
    bzw. „Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 ProstSchG“ oder
    „Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 21 ProstSchG“
  2. Formular „Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG“
  3. Betriebskonzept (siehe „Vordruck zur Erstellung eines Betriebskonzepts gemäß § 16 ProstSchG“)
  4. Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde; Belegart 0
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
  6. „Bescheinigung in Steuersachen“ von dem zuständigen Finanzamt
  7. Eigentums- und Mietnachweise zur genutzten Immobilie
  8. Bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: aktueller Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister

Hinweis: Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG. Die Anzeige zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 2 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. gemäß § 1 Absatz 1 DVO ProstSchG bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.