Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz NRW – IngG NRW) vom 5. Mai 1970 i.d. gültigen Fassung
Nach dem IngG-NRW darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur /Ingenieurin" im Wesentlichen nur derjenige führen, der ein Studium in Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat oder wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat. Es handelt sich um eine "geschützte Berufsbezeichnung“.
Wer einen ausländischen Studienabschluss hat, benötigt eine Genehmigung, um die Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" führen zu können. Diese Genehmigung erteilt die Bezirksregierung Detmold auf Antrag, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden und sich der Wohnsitz im Regierungsbezirk Detmold befindet bzw. dort eine Tätigkeit aufgenommen wird. Für die Antragsstellung füllen Sie bitte den "Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/In" aus. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Bei Antragstellern, die im Bauwesen tätig sind und zukünftig Kammermitglied in der Ingenieurkammer-Bau NRW werden möchten, besteht nach der am 31.08.2018 in Kraft getretenen Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE NRW) die Möglichkeit, sich hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" direkt an die Ingenieurkammer-Bau NRW zu wenden.
Eine mit dem IngG-NRW vergleichbare Regelung gibt es in jedem Bundesland.
Anträge sind an die Bezirksregierung zu richten, in deren Regierungsbezirk der Antragsteller wohnt.
Sofern bereits eine Bewertung durch die ZAB Bonn vorliegt, ist diese mit einzureichen.
Hinweise
Von der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin zu unterscheiden sind:
- Führung des ausländischen Abschlusses und Grades und weiterführendes Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule - näheres:
https://www.mkw.nrw/hochschule-und-forschung/hochschulen/internationales
- Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation – näheres: