BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Bescheinigungen zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht

Nach dem Umsatzsteuergesetz werden bestimmten Einrichtungen Umsatzsteuerbefreiungen gewährt.

Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz sind zwingend die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.

Nach § 4 Nr. 20 a) Satz 2 Umsatzsteuergesetz sind auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer steuerfrei, wenn sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen. Der Begriff der Einrichtung umfasst hierbei auch einzelne natürliche Personen, so dass grundsätzlich auch „Solisten“ unter den Tatbestand des § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz gefasst werden können. 

Diese Einrichtungen bedürfen, um durch das Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden, einer Bescheinigung der Bezirksregierung als zuständiger Landesbehörde.

Einen weiteren Fall, bei dem eine Bescheinigung der Bezirksregierung erforderlich ist, stellt  § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz dar. Hiernach sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die Bezirksregierung als zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Der Antrag auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a) und § 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz kann formlos gestellt werden und ist zu richten an

Bezirksregierung Detmold
- Dezernat 34 -
Leopoldstr. 15
32756 Detmold

Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen bindenden Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 Satz 1 der Abgabenordnung dar. Sie dient der Vorbereitung einer Steuerbefreiung durch das Finanzamt. Die Finanzverwaltung entscheidet dann auf der Basis der Bescheinigung über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung.