Bescheinigungen zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht
Nach dem Umsatzsteuergesetz werden bestimmten Einrichtungen Umsatzsteuerbefreiungen gewährt.
Nach §4 Nr.20a) Satz 1 UStG sind die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.
Nach §4 Nr.20 a) Satz 2 UStG sind auch Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer steuerfrei, wenn sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen. Der Begriff der Einrichtung umfasst hierbei auch einzelne natürliche Personen, so dass grundsätzlich auch „Solisten“ unter den Tatbestand des §4 Nr.20 a) UStG gefasst werden können. Diese Einrichtungen bedürfen, um durch das Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden, einer Bescheinigung der Bezirksregierung als zuständige Landesbehörde.
Ein weiterer Fall, bei dem eine Bescheinigung der Bezirksregierung erforderlich ist, stellt §4 Nr.21a) bb) UStG dar. Hiernach sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wenn die Bezirksregierung als zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
Der Antrag auf die Erteilung einer Bescheinigung nach §4 Nr.20a) und §4 Nr.21a) bb) UStG kann formlos gestellt werden und ist zu richten an
Bezirksregierung Detmold
Dezernat 34
Leopoldstr. 15
32756 Detmold
Alternativ senden Sie die Unterlagen im pdf-Format an die Email-Adresse: ust-befreiung [at] bezreg-detmold.nrw.de (ust-befreiung[at]bezreg-detmold[dot]nrw[dot]de)
Die Bescheinigung stellt für die Finanzverwaltung einen bindenden Grundlagenbescheid im Sinne des §171 (10) Satz 1 AO dar. Sie dient der Vorbereitung einer Steuerbefreiung durch das Finanzamt. Die Finanzverwaltung entscheidet dann auf der Basis der Bescheinigung über die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung.