On-Demand-Ridepooling Förderung Linienbedarfsverkehre
Mit Veröffentlichung des Förderaufrufes "On-Demand-Ridepooling" gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Zuwendungen für Linienbedarfsverkehre gemäß § 44 PBefG in nachfrageschwachen Räumen und Zeiten.
Fördervoraussetzungen
Die Förderung kann gewährt werden für Projekte, die überwiegend den Funktionstypen der Grund- und Lückenschlussmobilität zuzuordnen sind.
Zuwendungsberechtigte
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gemeinden, Kreise und kreisfreie Städte.
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die durch den Betrieb des On-Demand Ridepooling Angebotes entstehenden Betriebskostendefizite. Dies beinhaltet Sachkosten und Personalkosten für den Betrieb. Ausgenommen sind die Ausgaben für die Beschaffung von Fahrzeugen.
Förderhöhe und Förderdauer
Die Förderung ist auf einen Höchstbetrag von 400.000 Euro für die gesamte Projektlaufzeit begrenzt. Diese erfolgt als Anteilsfinanzierung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Der Fördersatz ist degressiv gestaltet und beträgt im ersten Projektjahr 50 Prozent, im zweiten Projektjahr 40 Prozent und im dritten Projektjahr 30 Prozent der zuwendungsfähigen Betriebskostendefizite. Die Projekte können für mindestens 24 und höchstens 36 Monate im Zeitraum zwischen 2026 und 2028 beantragt werden.
Antragsverfahren
Anträge können bis zum 31.12.2025 bei der Bezirksregierungen Detmold, Dezernat 25 gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung
- § 14 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG)
- § 44 des Personenbeförderungsgesetzes
- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
- Förderaufruf On-Demand-Ridepooling in Nordrhein-Westfalen