Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
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Für eine ärztliche, zahnärztliche, pharmazeutische oder psychotherapeutische Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ein sogenanntes „Certificate of good standing" (COG) auf Grundlage der Berufsanerkennungs-Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Europäischen Rates vom 07.09.2005, bei der jeweiligen Bezirksregierung zu beantragen, in deren Zuständigkeitsbereich der/die Antragsteller:in tätig ist oder zuletzt tätig war.
Das COG ist international anerkannt und bestätigt, dass gegen den/die Antragsteller:in keine berufs-, straf- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind und dass diese:r berechtigte:r Approbationsinhaber:in ist.
Neben dem COG besteht die Möglichkeit, die Approbationsurkunde mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 versehen zu lassen. Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde und ist das zwischen Deutschland und den beteiligten Staaten international anerkannte Mittel, ein offizielles Dokument zu verifizieren.
Außerhalb des Haager Übereinkommens ist eine Legalisation erforderlich. Sofern die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt werden soll, erfolgt dies nach der Vorbeglaubigung durch die jeweils zuständige Landesbehörde und ggf. nach der Endbeglaubigung beim Bundesverwaltungsamt durch die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll (Legalisation).
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/a…
Eine anderweitige Bestätigung der Echtheit von Approbationsurkunden, der Berechtigung zur Ausstellung derselben, o.ä. erfolgt nicht, insbesondere nicht formularmäßig oder über elektronische Verifikationsportale.
Stand: Januar 2023
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