BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Deutsche können auf Antrag aus ihrer Staatsangehörigkeit entlassen werden, wenn sie sich in einem anderen Staat einbürgern lassen. Dabei muss gewährleistet werden, dass sie nicht staatenlos werden. Deshalb kann die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur erteilt werden, wenn der andere Staat zugesichert hat, dass nach der Entlassung tatsächlich eine Einbürgerung erfolgen wird.

Für wenige Berufsgruppen (z. B. aktive Beamte, Richter, Soldaten u. a.) ist eine Entlassung nicht möglich.

Minderjährige oder unter Betreuung stehende Volljährige können nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts (beim Amtsgericht) entlassen werden.

Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Entlassungsurkunde, welche durch die deutsche Auslandsvertretung erfolgt, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt gelten für den Entlassenen die ausländerrechtlichen Bestimmungen.

Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wird die Entlassung jedoch rückwirkend ungültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde die beantragte fremde Staatsangehörigkeit erworben wird. In diesem Falle gilt die deutsche Staatsangehörigkeit als nie aufgegeben.

Wehrpflicht: Auch wenn in Deutschland die generelle Wehrpflicht zurzeit ausgesetzt ist, wurde sie nicht endgültig abgeschafft. Wehrpflichtige benötigen daher für die Entlassung die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Das Entlassungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Die Gebühr für eine Entlassung beträgt 51 Euro.

Im Falle einer Ablehnung wird die Gebühr in der Regel auf 38 Euro und im Falle einer Antragsrücknahme in der Regel auf 63 Euro reduziert.

Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen weitere Kosten entstehen können.