BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Gemeinden und Gemeindeverbände

Gefördert wird die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen aus bedürftigen Familien an der Mittagsverpflegung in Kindertagesbetreuung sowie Schulen und mehrtägigen Klassenfahrten.

Als Kinder und Jugendliche aus bedürftigen Familien gelten

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten und
  • Kinder in Kindertageseinrichtungen, in Kindertagespflege oder in Horten.

Bedürftigkeit liegt in der Regel vor, wenn

  • kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Abs. 6 SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht, die Familie des Kindes / des Jugendlichen aber nur über Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügt.

Maßstab für die Bedürftigkeit ist der existenzsichernde Bedarf nach SGB II beziehungsweise SGB XII zuzüglich eines 20 prozentigen Aufschlags. Vorhandenes Einkommen ist dabei zu bereinigen (Anlage 3).

  • bei Leistungen gemäß SGB VIII keine Kosten für ein gemeinsames Mittagsessen enthalten sind.

Hinsichtlich weiterer Zuwendungsvoraussetzungen zur Mittagsverpflegung und zu Klassenfahrten wird auf die Nr. 4.2 und 4.3 der Richtlinie zum Härtefallfons „Alle Kinder essen mit“ verwiesen.

Zuwendungshöchstgrenzen für Mittagsverpflegung:

Die Zuwendung beträgt – als pauschalierter Festbetrag – 1.080 Euro je Kind / je Jugendlichem pro Schuljahr.

Nimmt das Kind / die bzw. der Jugendliche nicht mehr an der Mittagsverpflegung teil, so reduziert sich die Zuwendung ab dem Folgemonat um 90 Euro für jeden weiteren Monat des Schuljahres. Für die Berechnung der Reduzierung gilt der 31. Juli als Schuljahresende.

Zuwendungshöchstgrenzen für mehrtägige Klassenfahrten:

Für die Teilnahme an einer mehrtägigen Klassenfahrt wird die Zuwendung in Höhe der tatsächlichen Ausgaben gewährt, max. 150 Euro je Kind / je Jugendlichem pro Schuljahr.

Ein Eigenanteil des Schulträgers ist nicht zu leisten.

Nach dem Muster der Anlage 2 bei der Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48 /AKem -, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold

Bezüglich des Ablauf des Antragsverfahrens wir auf Nr. 6.2 der o.g. Richtlinie verwiesen.

Für das laufende Schuljahr möglichst jeweils zum 30. September. Anträge für das jeweils laufende Kalenderjahr müssen bis zum 30. Oktober desselben Jahres vorliegen. Für später eingehende Anträge ist eine Förderung frühestens ab dem 1. Januar des Folgejahres möglich.

  • Bestimmungen der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung
  • Rd.Erl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.09.2020, zuletzt geändert am 03.05.2023: „Richtlinie AKem“

Stand: Juni 2023