BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Verfahren nach Wasserrecht

1. Wasserversorgung / Wasserschutzgebiete

  • Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Bewilligungen und Erlaubnissen für Wasserentnahmen aus dem Grundwasser und aus oberirdischen Gewässern für die Wasserversorgung.
  • Erlass von Verordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.
  • Entscheidungen zu Ausgleichszahlungen und Entschädigungen.

 
2. Gewässerschutz / Hochwasserschutz

  • Durchführung von Planfeststellungsverfahren zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung von Gewässern Erster Ordnung und deren Hochwasserschutzanlagen.
  • Durchführung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung, wesentlichen Umgestaltung und Betrieb von Talsperren, Rückhalte- und Sedimentationsanlagen.
  • Erlass von Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten.
  • Koordinierung und Steuerung von Gewässer- und Auenschutzprogrammen an Gewässern der Ersten und Zweiten Ordnung

 
3. Abwassereinleitungen

  • Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Abwassereinleitungen aus öffentlichen sowie aus industriell/gewerblichen Kläranlagen.
  • Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für Mischwassereinleitungen über 2000 Einwohnerwerte (EW).
  • Ordnungsverfügungen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei Abwassereinleitungen

 
4. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

  • Information zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Durchführung von Genehmigungsverfahren von Pipelines für wassergefährdende Stoffe.

 
5. Wasser- und Bodenverbände

  • Verfahren und Entscheidungen in Angelegenheiten der Wasser- und Bodenverbände.

 

Auskunft erteilt Ihnen


Dr. Viola Scharbius, Telefon 05231 - 71 5401, E-Mail



6. Genehmigungen


Planfeststellung, Planfeststellungsgenehmigung zum Hochwasserschutz / Gewässerschutz

  • Durchführung von Planfeststellungsverfahren zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung von Gewässern Erster und Zweiter Ordnung und deren Hochwasserschutzanlagen (§ 68 WHG).
  • Durchführung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung, wesentlichen Umgestaltung und Betrieb von Talsperren und Rückhaltebecken (§ 68 WHG).
  • Durchführung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung, wesentlichen Umgestaltung und Betrieb von Deichen und Dämmen an Gewässern Erster und Zweiter Ordnung (§ 68 WHG)

 
Gewässerbenutzungen / Grundwasser (über 600.000 m³/a)

  • Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser von mehr als 600.000 m³/a sowie zum Aufstauen von Grundwasser (ausgenommen: "freigelegtes" Grundwasser bei Abgrabungen), § 7, § 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz.

 

Auskunft erteilt Ihnen

Moritz Walczak, Telefon 05231 - 71 5413, E-Mail



7. Vorhaben an Gewässern Erster und Zweiter Ordnung (Weser, Lippe, Ems)

Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten für Gewässer erster Ordnung [§ 78, § 78a Wasserhaushaltsgesetz, § 84 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen].

Genehmigungen von Anlagen in, an, über und unter Gewässern. Erster und Zweiter Ordnung einschließlich der jeweils mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz, § 22 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen).

Weitere Informationen (z. B. Merkblätter, Formulare) zu Ausnahmegenehmigungen und zur Antragstellung finden Sie hier.

 

Auskunft erteilt Ihnen

Ines Schumacher, Telefon 05231 - 71 5422, E-Mail

Ramona Pfaff, Telefon 05231 - 71 5421, E-Mail



8. Gewässerbenutzungen

Was Gewässerbenutzungen sind, regelt § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Verkürzt kann gesagt werden, jede Einwirkung oder Nutzung eines Gewässers muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Die Zuständigkeit für wasserrechtliche Entscheidungen (Bezirksregierung / Kreise) regelt die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU).

Danach ist die Bezirksregierung im kommunalen Bereich unter anderem zuständig für

  • Entscheidungen betreffend Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer bei Schmutzwassereinleitungen und Mischwassereinleitungen aus öffentlichen Abwasseranlagen von mehr als 2.000 Einwohnerwerten
     
  • und Entscheidungen (Direkt-Einleitungen und Indirekt-Einleitungen) im industriell, gewerblichen Bereich. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach der 4. BImSchV in Verbindung mit der Zuständigkeitsverordnung (ZustVU).
     
  • Weitere Gewässerbenutzungen sind unter anderem Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, Einbringen und Einleiten von Stoffen.

 

Auskunft erteilt Ihnen

Kommunaler Bereich

Joana Borchard, Telefon 05231 - 71 5418, E-Mail
Kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreise Herford, Paderborn, Lippe (Buchstabe K bis Z)

Sebastian Lohmeyer, Telefon 05231 - 71 5414, E-Mail
Kreise Gütersloh, Höxter, Minden-Lübbecke, Lippe (Buchstabe A - J)

Industriell, gewerblicher Bereich

Joana Borchard, Telefon 05231 - 71 5418, E-Mail
Kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreise Herford, Paderborn, Lippe

Sebastian Lohmeyer, Telefon 05231 - 71 5414, E-Mail
Kreise Gütersloh, Höxter, Minden-Lübbecke, Lippe



9. Technische Anzeigen und Genehmigungen von Anlagen zur Gewässerbenutzung

  • Anzeigen von Kanalnetzen gemäß § 57 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) inklusive Sonderbauwerken
  • Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß § 57 Absatz 2 Landeswassergesetz (LWG.

 

 

Auskunft erteilt Ihnen

Joana Borchard, Telefon 05231 - 71 5418, E-Mail
Kreisfreie Stadt Bielefeld, Kreise Herford, Paderborn, Lippe kommunaler Bereich (Buchstabe K bis Z) und IGL komplett

Sebastian Lohmeyer, Telefon 05231 - 71 5414, E-Mail
Kreise Gütersloh, Höxter, Minden-Lübbecke, Lippe kommunaler Bereich  (Buchstabe A - J)



10. Sonstige Genehmigungsverfahren

  • Planfeststellungs- / Plangenehmigungsverfahren zur Zulassung von Rohrleitungsanlagen und häuslichen Wasserspeichern (§ 65 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in Verbindung mit Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG).
  • Genehmigung des Zusammenschlusses zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung (§ 50 Landeswassergesetz).
  • Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht und Übertragung auf Dritte (§ 49 Landeswassergesetz).

 

Auskunft erteilt Ihnen

Moritz Walczak, Telefon 05231 - 71 5413, E-Mail


Joana Borchard, Telefon 05231 - 71 5418, E-Mail


Sebastian Lohmeyer, Telefon 05231 - 71 5414, E-Mail

 

 

 

 

Stand 2022 / Ka