Ermittlung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Als Überschwemmungsgebiete werden diejenigen Bereiche bezeichnet, die bei einem mittleren Hochwasser-Ereignis (HQ100) von Fließgewässern überflutet werden.
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient
- zum Erhalt oder zur Verbesserung von ökologischen Strukturen;
- der Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder anderer erheblich nachteiliger Auswirkungen auf Gewässer;
- Erhalt, Gewinnung und Rückgewinnung von Rückhalteflächen;
- der Regelung des Hochwasserabflusses;
- dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
- der Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
Die Ermittlung und Festsetzung der Überschwemmungsgebiete nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz ist Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierungen.
Die Gesamtübersicht der Überschwemmungsgebiete in OWL finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner sind
Melanie Nolte Telefon 05231 - 71 5471 und
O. Dickmann Telefon 05231 - 71 5474
Bauen im Überschwemmungsgebieten / Anlagen am Gewässer
Überschwemmungsgebiete dienen dem Hochwasserschutz, indem sie natürlichen Rückhalteraum für das Hochwasser bieten. Aus diesem Grund unterliegen Überschwemmungsgebiete einem besonderen Schutzstatus und sind in ihrer Funktion zu erhalten und von störenden Einflüssen freizuhalten.
Folgende Vorhaben sind in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt:
- Ausweisung neuer Baugebiete.
- Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen.
- Errichtung von Mauern, Wällen etc..
- Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen.
- Die Lagerung von wassergefährdeten Stoffen außerhalb von Anlagen.
- Ablagern und dauerhaftes Lagern von Gegenständen.
- Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche.
- Baumpflanzungen und Strauchpflanzungen.
- Umwandlung von Grünland in Ackerland.
- Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Eine Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden, wenn Voraussetzungen zur Minimierung des Hochwasserrisikos beachtet werden. Die zuständige Behörde für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten an der Weser und der Lippe (Gewässer 1. Ordnung) ist die Bezirksregierung Detmold. Für Vorhaben an den anderen Gewässern sind die Unteren Wasserbehörden zuständig.
Anlagen, die in oder an einem Gewässer neu errichtet bzw. wesentlich verändert werden, bedürfen einer Genehmigung (§ 36 Wasserhaushaltsgesetz). Die Bezirksregierung Detmold ist für Anlagen an Weser, Lippe, Ems und am Mittellandkanal zuständig.
Weitere Informationen sowie Merkblätter und Formulare zu Ausnahmegenehmigungen in Überschwemmungsgebieten und zur Antragstellung finden Sie hier.
Ihre Ansprechpartner sind
Ines Schumacher Telefon 05231 - 71 5422 und
Erik Hesters Telefon 05231 - 71 5424
Stand 2024 / Ka
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