Störfallrecht / Anlagensicherheit
Wir sorgen dafür, dass möglichst selten Industrieunfälle passieren.
- Regelmäßige Betriebsinspektionen
- Prüfung von Sicherheitsberichten
- Auswertung von Ereignissen
Betriebe mit einem hohen stofflichen Gefährdungspotenzial (Brandgefahr und / oder Explosionsgefahr, unkontrollierte Freisetzung gefährlicher - zum Beispiel giftiger - Stoffe in Wasser, Luft oder Boden) fallen unter den besonderen Pflichtenkatalog der Störfallverordnung.
Diese Bundesverordnung setzt die europäische Seveso-III-Richtlinie um und wurde auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Chemikaliengesetzes erlassen. Im Aufgabenfeld der Anlagensicherheit greifen Belange des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes eng ineinander.
Die Betreiber haben eine Reihe besonderer Sicherheitspflichten zu erfüllen.
Aber auch wir als Überwachungsbehörde haben besondere Vorgaben, so zum Beispiel die Pflicht, regelmäßig umfangreiche Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen.
Derartige Betriebe, sogenannte Betriebsbereiche, können zum Beispiel Produktionsstätten der chemischen und pharmazeutischen Industrie, Gefahrstofflager oder auch große Biogasanlagen sein.
In unserem Aufsichtsbezirk gibt es derzeit etwa 80 derartige Betriebsbereiche.
Stand 2022 / Ka
Themen
Ob Ihr Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der Störfallverordnung fällt, hängt von der Menge an gefährlichen Stoffen ab.
Entscheidend ist, welche Stoffe maximal vorhanden sein können. Hierbei sind auch Stoffe zu berücksichtigen, die bei außer Kontrolle geratenen Prozessen oder der Lagerung anfallen.
Werden die mengenschwellen des Anhangs I der Störfallverordnung erreicht oder überschritten, ergeben sich für einen Betriebsbereich der unteren Klasse die Pflichten nach § 3 bis § 8a der 12. BImSchV oder sofern es sich um einen Betriebsbereich der oberen Klasse handelt zusätzlich die Pflichten nach § 9 bis § 12 der 12. BImSchV. Eine Erstbeurteilung können Sie selber mit der Arbeitshilfe Ermittlung eines Betriebsbereiches nach Störfallverordnung vorzunehmen, indem Sie dem Link auf der rechten Seite folgen.
Sofern durch die Errichtung, Erweiterung oder Stilllegung einer oder mehrerer Anlagen die Klasseneinstufung Ihres Betriebsbereiches ändert, ist die Änderung einen Monat vor der geplanten Änderung nach § 7 der 12. BImSchV anzuzeigen. Das Anzeigeformular finden Sie unter Formulare und Vordrucke [...].
Ab dem 01. November 2021 gilt für Betreiber von Störfallanlagen der oberen Klasse weitergehende Meldepflichten bezüglich der Cybersecurity nach dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0.
Bei der Darstellung der IT-Sicherheit in Genehmigungsverfahren und dem Sicherheitsberichtes kann das Orientierungspapier des LANUV herangezogen werden.
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