BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Gentechnik

Wir sind zuständig für die Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten sowie von Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen. Auch die Beratung von Betreibern gentechnischer Anlagen gehört zu unseren Aufgaben.

Unsere Aufgaben in der Gentechnik sind:

  • Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten spwie von Freisetzungsvorhaben.
  • Überwachung und Beratung von Betreibern, Projektleitern und Beauftragten für die biologische Sicherheit (BBS).
  • Durchführung von Aufzeichnungskontrollen und Probenahmen.
  • Entgegennahme von Mitteilungen nach § 21 Gentechnikgesetz (GenTG) über:
    - die Einstellung des Betriebes einer gentechnischen Anlage (§ 21 Absatz 1b GenTG),
    - die Änderung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen (§ 21 Absatz 2 GenTG),
    - einen nicht erwarteten Verlauf gentechnischer Arbeiten (§ 21 Absatz 3 GenTG).
  • Überprüfung von inverkehrgebrachten Produkten, die GVO enthalten oder mittels solcher hergestellt wurden,
    bei der Saatgutüberwachung arbeiten wir mit dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zusammen.
  • Überwachung des Anbaus von gentechnisch veränderten Pflanzen; hier arbeiten wir mit der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zusammen.

Unter dem Begriff Gentechnik werden allgemein Methoden und Verfahren zur [gezielten] Veränderung und Neukombination genetischen Materials (Nukleinsäuren, Erbinformation) und dessen Übertragung auf [andere] Organismen zusammengefasst.

Die Möglichkeiten und Risiken, die mit der Gentechnik verbunden sind, haben Hoffnungen, aber auch Befürchtungen hervorgerufen.

Vorteile und Nachteile der Gentechnik werden in der Gesellschaft und Wissenschaft weiterhin kontrovers diskutiert.

Die Diskussionen um die Sicherheit der Gentechnik resultierten weltweit in verbindlichen Regelungen, die in Deutschland im Gentechnikgesetz (GenTG) und seinen Verordnungen (zum Beispiel Gentechnik-Sicherheitsverordnung, Gentechnik-Notfallverordnung, Gentechnik-Verfahrensverordnung, Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung) umgesetzt wurden.

Diese gesetzlichen Regelungen habe das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die sonstige Umwelt vor möglichen Gefahren gentechnischer Verfahren zu schützen beziehungsweise solchen Gefahren vorzubeugen. Weiterhin soll ermöglicht werden, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können.

Durch das GenTG wird außerdem der gesetzliche Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der Gentechnik geschaffen. Jeder Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) unterliegt dem Gentechnikgesetz.

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in angezeigten, angemeldeten beziehungsweise genehmigten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden.

Nach § 7 Absatz 1 GenTG sind gentechnische Arbeiten gemäß ihrem Risikopotenzial für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in vier Sicherheitsstufen eingeteilt:

  • S 1 (kein Risiko).
  • S 2 (geringes Risiko).
  • S 3 (mäßiges Risiko).
  • S 4 (hohes Risiko oder begründeter Verdacht eines solchen Risikos).

 

In § 31 des Gentechnikgesetzes ist festgelegt, dass die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die Landesregierung bestimmt. Die Behörden haben die Aufgabe, die Ziele des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen umzusetzen und zu vollziehen. Dieses geschieht

  • zum einen im Rahmen von Zulassungsverfahren durch Kontrolle
    - vor der Inbetriebnahme gentechnischer Anlagen,
    - vor einer Freisetzung von GVO und
    - vor dem Inverkehrbringen solcher Organismen (auch in Produkten) und
  • zum anderen durch eine regelmäßige Überwachung von gentechnischen Anlagen
    - einschließlich der darin durchgeführten gentechnischen Arbeiten
    - von Freisetzungsvorhaben sowie
    - der Überprüfung von in Verkehr gebrachten Produkten, die GVO enthalten oder daraus bestehen.

 

In Nordrhein-Westfalen werden die Zulassungsverfahren (Anzeige, Anmeldung, Genehmigung) nach dem GenTG für gentechnische Anlagen und gentechnische Arbeiten durch die Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführt.
Für die Antragstellung wurden Formblätter erstellt, die eine zusammenfassende Abfrage der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten und auf der Internetseite der Bund- und Länderarbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG) heruntergeladen werden können.

Wir geben in den vorgenannten Zulassungsverfahren Stellungnahmen ab und wir sind in unserem Regierungsbezirk für die regelmäßige Überwachung der gentechnischen Anlagen und Arbeiten zuständig. Insbesondere achten wir auf die Einhaltung der organisatorischen, technischen und personellen Voraussetzung zum Betrieb gentechnischer Anlagen.
In unserem Bezirk gibt es derzeit circa 50 gentechnische Anlagen, die alle unter die Sicherheitsstufe S 1 oder S 2 fallen.

 

 

Stand 2023 Ka