BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Abfallwirtschaft - Genehmigungen nach Immissionsschutzrecht und anlagenbezogener Umweltschutz

Erteilung von Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Kreislaufwirtschafts- / Abfallgesetz sowie Überwachung von Auflagen aus Genehmigungsbescheiden für Anlagen im Umweltschutz.

Der anlagenbezogene Umweltschutz des Dezernats für Kreislauf-/Abfallwirtschaft und Bodenschutz bezieht sich auf die Überwachung von Anlagen folgender Nummern des Anhangs I zur Vierten Bundes-Immissionsschutzverordnung:

  • 8.6 - Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen und Gülle innerhalb eines Betriebsbereiches nach § 1 der Störfallverordnung, insbesondere Biogasanlagen.
  • 8.8 - Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation.
  • 8.10 - Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen.
  • 8.11 - Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen.
  • 8.12 - Anlagen zur Lagerung von Abfällen für Zeiträume von über einem Jahr.
  • 8.14 - Anlagen zum Lagern von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen.
  • Sowie alle hiermit im Zusammenhang betriebenen Anlagen, außer Verbrennungs- und Pyrolyseanlagen (8.1) wofür die Zuständigkeit beim Dezernat für Immissionsschutz (Dezernat 53) liegt.

Informationen zu den vorgenannten Anlagennummern können im Detail hier nachgelesen werden.

Die Überwachung der Anlagen anhand der ausgesprochenen Genehmigung sowie die Einhaltung sonstiger umweltrechtlicher Vorgaben aus dem Immissionsschutzrecht, dem Kreislaufwirtschaftsrecht und eingeschränkt auch dem Wasserrecht gehören zu unseren Aufgaben. Dazu werden regelmäßig medienübergreifende Umweltinspektionen und anlassbezogene Umweltinspektionen durchgeführt. Je nach Risikoabschätzung erfolgt eine regelmäßige Umweltinspektion in einem Zyklus zwischen einem Jahr und fünf Jahren. Diese Umweltinspektionen finden angekündigt aber auch unangekündigt statt und die Berichte dazu können hier eingesehen werden.

Ebenso gehört zu der Überwachungstätigkeit die Bearbeitung von Nachbarschaftsbeschwerden. Hierzu gehören Belästigungen durch Staub, Lärm, Gerüche und anderer Emissionen einer Anlage. Um den Ursachen auf den Grund zu gehen, führt der Mess- und Prüfdienst des Dezernats 52 der BR-Detmold eigene Messungen und Probeentnahmen durch. Diese umfassen u. a. die Ermittlung von Lärm-Erschütterungsimmissionen innerhalb privater Wohngebäude, Geruchsbegehungen bei Geruchsbeschwerden, Probenahmen von Feststoffen oder die Ermittlung von Staubniederschlägen.

Durch das Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist der Anteil an erneuerbarer Energie, aus Biogas, stark angestiegen. In modernen Biogasanlagen wird Biogas durch Vergärung von Gülle oder Festmist in Kombination mit Biomasse aus nachwachsenden Rohstoffen oder aus Bioabfällen gewonnen. Dies wird meist vor Ort in einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zu Strom und Wärme umgewandelt. Ein weiterer gangbarer Weg ist die Aufbereitung des Gases zu Biomethan, das ins Erdgasnetz eingespeist werden kann. 

Bei Biogasanlagen wird zwischen Anlagen unterschieden, die Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen produzieren (NaWaRo-Anlagen) und denen, die Biogas aus Bioabfällen herstellen (Cofermentationsanlagen). 

Die Zuständigkeit für die Überwachung der Anlagen ergibt sich aus der Menge an Biogas, das in der Anlage maximal vorhanden sein kann. Bei mehr als 10 Tonnen Biogas fallen die Anlagen unter die Störfallverordnung; damit liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung. Anlagen mit geringerer Gasmenge, liegen in der Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörden (Kreisen oder kreisfreie Städte). 

Alle in einer Biogasanlage eingesetzten Stoffe müssen klar im Einsatzstoffkatalog der Anlagengenehmigung benannt sein. Sollen neue Einsatzstoffe in der Anlage genutzt werden, ist ein Anzeige- oder Genehmigungsverfahren notwendig. Welches dieser Verfahren zum Tragen kommt und die rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben werden wesentlich von der Einstufung des Materials als Abfall oder Nebenprodukt beeinflusst. Sollen z.B. die Reste aus der Aufbereitung von landwirtschaftlichen Ernteprodukten eingesetzt werden, so ist die Einstufung des Materials als Nebenprodukt oder Abfall, zu prüfen. Für den Fall, dass es sich um Abfall handelt, müssen außerdem die Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV) beachtet werden.