BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Abfalltransport / Abfallstromkontrolle

Abfallstromkontrolle und Erlaubnisse

Wir sind zuständig, wenn Sie Abfall erzeugen, sammeln, national befördern oder international verbringen, damit handeln oder makeln, verwerten oder beseitigen.

Dazu gehören auch die erforderlichen Anzeigen oder Erlaubnisse, die Notifizierung und das elektronische Nachweisverfahren.

 

Mit Einführung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 wurden die Vorschriften zum Transport von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen geändert.

Der Transport von gefährlichen Abfällen bedarf jetzt einer Beförderungserlaubnis (vormals Transportgenehmigung). Die Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ist gegenüber den zuständigen Behörden anzeigepflichtig geworden.

Nach Eingang der Anzeige bzw. im Verfahren zur Erteilung der Beförderungserlaubnis überprüfen die Genehmigungsbehörden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit der Transportfirma.

Zuständige Genehmigungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen neben den Kreisen und kreisfreien Städte zum Teil auch die Bezirksregierungen.

Der Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Beseitigung und Verwertung in einer dafü geeigneten und genehmigten Anlage muss vor, während und nach dem Transport jederzeit für die Genehmigungsbehörde nachvollzogen werden können. Dafür müssen die am Entsorgungsweg Beteiligten ein Nachweisverfahren durchführen.

In diesem werden vor allem die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung geprüft. Hinsichtlich des Nachweises über den Verbleib der Abfälle müssen die Transportunternehmen neben der Registerpflicht für entsprechende Nachweisdokumente für bestimmte Abfallentsorgungen, ein förmliches Nachweisverfahren durchführen.

 

  1. Hinweise zur Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
    pdf 98 KB
  2. Formblatt für die Anzeige von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
    pdf 601 KB (nicht barrierefrei)
  3. Hinweise zur Erteilung der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
    pdf 123 KB
  4. Formblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
    pdf 384 KB (nicht barrierefrei)
  5. Hinweis zur Kennzeichnungspflicht gewerblicher Abfalltransporte
    pdf 158 KB
  6. Information rund um nationale und internationale Abfalltransporte
    - pdf 292 KB

 

Alternativ zum Ausdruck und postalischen Versand gibt es die Möglichkeit des elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahrens. Den Zugang zu diesen Verfahren finden Sie nachfolgend. Zum Bearbeiten der elektronischen Anträge und dem Versenden von Unterlagen lesen Sie sich die Hinweise vor dem Starten des eAEV-Antragsassistenten bitte sorgfältig durch.

  1.  Anzeige nach § 53 KrWG
  2.  Erlaubnis nach § 54 KrWG
  3.  Versand von Unterlagen zum Anzeige oder Erlaubnisverfahren

 

Elektronisches Nachweisverfahren

Erst wenn der Weg des Abfalls durch dieses Verfahren detailliert nachgewiesen und abgesichert ist, kann der Transport stattfinden. Soweit noch alte Papierentsorgungsnachweise Gültigkeit haben, sind alle Bestätigungen und Dokumente in Papierform bei dem Transport in Kopie mitzuführen. Die Angaben aus den Begleit- und Übernahmescheinen sind während des Transportes ebenfalls mitzuführen.

Soweit es sich jedoch um neue Entsorgungsvorgänge handelt, sind auf den Transportfahrzeugen (Schiff, Lkw oder Bahn) aus dem elektronischen Nachweisverfahren erstellte Begleit- und Übernahmescheine mitzuführen. Das Mitführen der bestätigten Entsorgungsnachweise in Kopie entfällt bei der elektronischen Nachweisführung - es sei denn, dass in bestehenden Transportgenehmigungen etwas Anderes geregelt ist.

  • Wichtige Information zum Nachweisverfahren - pdf 142 KB
  • Zentrale Stelle Abfallnachweisverfahren: hier
  • Abfallüberwachungssystem: hier

Notifizierung / Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Abfälle werden aber nicht nur innerhalb der Bundesrepublik transportiert und entsorgt, sondern auch grenzüberschreitend importiert und exportiert. Man bezeichnet das Verfahren für diesen grenzüberschreitenden Abfalltransport als Notifizierung.

An diesem Kontrollverfahren sind sowohl inländische als auch ausländische Behörden beteiligt. Erst wenn alle beteiligten Behörden ihre Zustimmung zu dem geplanten Abfalltransport erteilt haben, darf dieser stattfinden.

Das Notifizierungsverfahren ist in der Europäischen Abfallverbringungsverordnung festgeschrieben und ist unter folgenden Punkten nachzulesen:

  1. Bundesministerium für Umwelt: hier
  2. Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: hier

 

Wir sind Ihre Ansprechpersonen

  • Für grundsätzliche Fragen
    - Andreas Gillessen, Telefon 05231 - 71 5207,  E-Mail
     
  • Für grenzüberschreitende Abfallverbringung
    - Bernd Frost, Telefon 05231 - 71 5232,  E-Mail
    - Tim Dahlhaus, Telefon 05231 - 71 5231,  E-Mail
     
  • Für alle Fragen der nationalen Abfallentsorgung
    - Ute Niederschmidt, Telefon 05231 - 71 5271,  E-Mail
    - Isabel Stiller, Telefon 05231 - 71 5272, isabel.stiller [at] bezreg-detmold.nrw.de (E-Mail)
    - Ilka Niederkleine, Telefon 05231 - 71 5273, E-Mail

 

 

Stand 2023 / Ka