Eingriffe in Natur, Landschaft und Artenschutz
Mitte der 1970er Jahre wurde die sogenannte "Eingriffsregelung" im Naturschutzrecht eingeführt. Durch das hiermit umgesetzte "Verursacherprinzip" wird jeder, der die Natur für seine Zwecke nutzt, egal ob öffentlich oder privat, verpflichtet, den Schaden am Naturhaushalt und Landschaftsbild so gering wie möglich zu halten und auszugleichen. Das Instrument hierfür ist der "Landschaftspflegerische Begleitplan". In den Anfängen vorwiegend für Straßen und Deponien erarbeitet, ist er heute wesentlicher Bestandteil jeder Fachplanung.
Beispiele für Eingriffe in Natur und Landschaft sind:
- Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (zum Beispiel von Schienenwagen, Straßen, Flugplätzen, Abfalldeponien).
- Beseitigung oder wesentliche Änderungen von Gewässern.
- Beseitigung von Hecken, Alleen, Baumreihen, Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind.
Bei den meisten Eingriffen ist die untere Naturschutzbehörde des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt für die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft zuständig.
Wird eine Genehmigung oder andere behördliche Erlaubnis von der Bezirksregierung erteilt, sind wir als höhere Naturschutzbehörde der Ansprechpartner.
Artenschutz
Die rechtlichen Vorschriften zum Artenschutz umfassen einerseits den "internationalen Artenschutz", der hauptsächlich die Überwachung des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten Tieren und Pflanzen regelt und andererseits den "nationalen Artenschutz", der den Schutz und die Pflege der heimischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vorsieht.
Die internationalen Artenschutzbestimmungen belegen gefährdete Tierarten und Pflanzenarten und der aus ihnen verarbeiteten Produkte (zum Beispiel Elfenbein) mit
- umfassenden Handelsbeschränkungen,
- Handelsverboten und
- mit Besitzverboten.
Die Bestimmungen regeln den grenzüberschreitenden Verkehr sowie deren Vermarktung für alle europäische Staaten. Das wohl bekannteste Abkommen ist das Washingtoner Artenschutzabkommen [CITES].
Die Anwendung der internationalen Vorschriften wird überwiegend von den unteren Naturschutzbehörden der Kreise und kreisfreien Städte sowie den Zollbehörden wahrgenommen. Wir sind hierbei als Fachaufsichtsbehörde tätig.
Der nationale Artenschutz umfasst
- den Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Menschen (Zugriffsverbote und Störungsverbote, Abwehr der Verfälschung der heimischen Tierwelt und Pflanzenwelt);
- den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensstätten sowie Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen (zum Beispiel Artenhilfsprogrammen) und
- (Wieder-) Ansiedlung von Tieren und Pflanzen (wie der Biber oder der Laubfrosch) in geeigneten Lebensräumen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
Um die Einhaltung der nationalen Artenschutzvorschriften sicherzustellen, werden die Naturschutzbehörden zum Beispiel im Rahmen von Genehmigungsverfahren auf der jeweiligen für das Verfahren zuständigen Verwaltungsebene beteiligt und nehmen hierzu Stellung.
Stand 2023 / Ka
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