BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Ausbildung zur Fachlehrerin/ zum Fachlehrer an Förderschulen

Herzlich Willkommen auf der Internetseite der Bezirksregierung Detmold zum Thema Fachlehrerausbildung an Förderschulen.

Die Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer an Förderschulen im Regierungsbezirk Detmold erfolgt durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) Bielefeld, Seminar sonderpädagogische Förderung.

Das Bewerbungs- / Einstellungsverfahren wird durch die Bezirksregierung Detmold durchgeführt.

01.05.2024 (Bewerbungsverfahren abgeschlossen)

Die nächsten Einstellungstermine sind noch nicht terminiert.

Zur Zeit sind keine Bewerbungen möglich.

Zum Ausbildungsgang „Fachlehrerin / Fachlehrer an Förderschulen“ kann gem. § 2 APO FLFS zugelassen werden, wer

1. einen mindestens mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und

2. nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeister/in bzw. die Prüfung zum/zur Techniker/in in Verbindung mit der Ausbildereignungsprüfung bestanden hat. 

Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Vorbildung einen Einsatz innerhalb der Fächer Arbeitslehre / Technik, Hauswirtschaft, Textilgestaltung oder Gartenbau ermöglicht.

oder

3. nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens 18 Monaten an einer Förderschule (hierunter fällt auch die pädagogische Tätigkeit als Integrationshelfer/in an einer Förderschule), einer Einrichtung für Behinderte (Erziehung oder Rehabilitation) oder einer integrativen Einrichtung ausgeübt hat.

 

Dazu gehören u.a. :

• Staatl. anerkannte Erzieher/innen

• Kindergärtner/innen und Hortner/innen

• Sozialpädagoginnen / Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung

• Gymnastiklehrer/innen

• Gesundheits- und Krankenpfleger/innen

• Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen

• Physiotherapeuten / Physiotherapeutinnen

• Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten

• Heilerziehungspfleger/innen

• Heilpädagoginnen / Heilpädagogen

• Motopädinnen / Motopäden /

• Logopädinnen / Logopäden

• Akademische Sprachtherapeutinnen / Akademische Sprachtherapeuten

• Absolventinnen / Absolventen des Studiengangs Bachelor-Rehabilitationspädagogik

(Bei den Ausbildungen muss es sich um dreijährige Ausbildungsgänge handeln)

 

Bildung einer Rangfolge

§ 2 Abs. 1 Nr. 2b APO FLFS (BASS 20-11 Nr. 2.1) ist wie folgt anzuwenden:

Sofern die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze übersteigt, werden sie nach Art und Dauer der nachzuweisenden laufbahnförderlichen hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens 18 Monaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

a. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder einer Schule für Kranke ausgeübt wurde, vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung.

b. Tätigkeit, die an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung gem. § 2 Abs. 1 AO-SF vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung ausgeübt wurde,

c. Tätigkeit, die an einer Förderschule oder an einem Ort der sonderpädagogischen Förderung vorrangig im Schwerpunkt der sonderpädagogischen Förderung Sehen, Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung gem. § 2 Abs. 1 AO-SF in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit als Erzieher/in ausgeübt wurde,

d. Tätigkeit, die mindestens 3 Jahre an einer Einrichtung für Behinderte ausgeübt wurde.

Tätigkeit

Fachlehrerinnen und Fachlehrer arbeiten an Schulen für Geistigbehinderte oder Körperbehinderte oder in der vorschulischen Erziehung und speziellen vorschulischen Förderung seh- oder hörgeschädigter Kinder. Sie erziehen und unterrichten Kinder und Jugendliche im Alter von 6 - 25 Jahren (bzw. 3 - 7 Jahren im Bereich der vorschulischen Erziehung). Sie üben ihre Tätigkeit in der Regel in enger Zusammenarbeit mit Förderschullehrkräften aus.

Die berufliche Praxis umfasst ein weites Spektrum. Hierzu gehört:

  • die Auseinandersetzung mit den Lernmöglichkeiten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler, einschließlich schwerst- und schwer-mehrfachbehinderter Kinder und Jugendlicher,
  • die Anleitung der Schülerinnen und Schüler zu konstruktiver Freizeitgestaltung,
  • die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Eltern/Erziehungsberechtigten und außerschulischen Einrichtungen der Betreuung behinderter Schülerinnen und Schüler,
  • die Erstellung geeigneter Lern- und Arbeitsmittel,
  • die Durchführung pflegerischer Tätigkeiten.




Ausbildung

Die Ausbildung dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerber(innen) treten nach der Zulassung durch die Bezirksregierung mit Abschluss eines entsprechenden Vertrages in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis und führen die Bezeichnung "Fachlehrer(in) in Ausbildung".

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ist ein beamtenähnliches Verhältnis. Für die Zeit ihrer Ausbildung sind die Fachlehrer(innen) in Ausbildung beihilfeberechtigt. Es besteht die Möglichkeit, sich privat oder gesetzlich zu versichern. Während des Ausbildungsverhältnisses wird eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt.

Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen schulpraktischen Bereich.

Die theoretische Ausbildung umfasst durchschnittlich 8 Stunden pro Woche im Haupt- bzw. Fachseminar. Ausbildungsinhalte sind neben Sonderpädagogik (einschließlich Sozialpädagogik), sonderpädagogische Psychologie, Medizinische Aspekte, Schulrecht sowie fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung im Hinblick auf das angestrebte Tätigkeitsfeld.

Die schulpraktische Ausbildung an einer Ausbildungsschule umfasst durchschnittlich 12 Unterrichtsstunden und Stunden während der Mahlzeiten und in den Pausen. Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben des Fachlehrers/der Fachlehrerin an Förderschulen. Dazu gehören pflegerische Tätigkeit, Durchführung von Freizeitmaßnahmen, Mitarbeit im Unterricht und Unterricht.

Die Ausbildungsschule wird durch das Ausbildungsseminar zugewiesen. Ausbilden können sowohl öffentliche Schulen als auch Schulen in privater Trägerschaft.

Neben den Tätigkeiten am Ausbildungsseminar und an der Ausbildungsschule fallen in der Regel weitere Tätigkeiten an, die an der Ausbildungsschule und/oder zu Hause zu erledigen sind. Hierzu zählen:

  • Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, inkl. Herstellung und Besorgung von Materialien,
  • Erstellung und Verschriftlichung von Unterrichtsentwürfen sowie eines Pflege- und Erziehungsberichtes,
  • Verschriftlichung und Auswertung von Schülerbeobachtungen,
  • Teilnahme an Teambesprechungen, Konferenzen, Elternabenden und -gesprächen, Organisation und Teilnahme an Klassenausflügen und -festen, Studium von Fachliteratur, ...

Der Ausbildungsgang schließt mit einer Abschlussprüfung ab. Über die bestandene Prüfung erhalten die Teilnehmer/innen ein Zeugnis.

Die Fachlehrerausbildung hat ihre rechtliche Grundlage in der „Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung“ vom 25. April 2016.

Weitere Hinweise:

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) finden Sie hier.

Für die Dauer der Teilnahme an diesem Ausbildungsgang erhalten Sie eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.

Die Anwärterbezüge gemäß Anlage 12 Landesbesoldungsgesetz – LBesG - (Stand: 01.12.2022) ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht:

 

Eingangsamt:

A 9

Grundbetrag:

1.405,68 €

 

Neben den Anwärterbezügen kann ein Familienzuschlag gezahlt werden. Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich ausschließlich nach Ihrem Familienstand (z.B. verheiratet ohne berücksichtigungsfähige Kinder = Stufe 1).

Der Familienzuschlag gemäß Anlage 13 LBesG (Stand: 01.12.2022) ergibt sich aus der nachstehenden Übersicht:

 

Stufe 1

verheiratet

Stufe 2

1 Kind

 152,68 €

285,62 €

 

 

Rechtsgrundlage:

Richtlinien über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen (Unterhaltsbeihilferichtlinien für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten - UBR/SchulP -)

RdErl. d. Kultusministeriums v. 16.01.1984 (GABl. NW. S. 74)1

  1. Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- und hörgeschädigten Kindern, die gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 3 Laufbahnverordnung (LVO) an einem ein Jahr und sechs Monate dauernden Ausbildungsgang teilnehmen müssen, stehen während der Ableistung dieses Ausbildungsganges in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Sie erhalten für die Dauer der Teilnahme an diesem Ausbildungsgang eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Anwärterbezüge für Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nach § 74 Landesbesoldungsgesetz (LBesG NRW). Die Vorschriften in §§ 78 und 79 LBesG NRW gelten entsprechend.
  2. Die Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten erhalten die Unterhaltsbeihilfe von dem Tage an, an dem das Ausbildungsverhältnis beginnt. Die Unterhaltsbeihilfe entfällt mit dem Tage, an dem das Ausbildungsverhältnis endet.
    Endet das Ausbildungsverhältnis kraft Rechtsvorschrift (§§ 28 und 30 APO FLFS - BASS 20-11 Nr. 2.1) mit dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung, wird die Unterhaltsbeihilfe für die Zeit nach dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung oder Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur bis zum Tage vor dem Beginn dieses Anspruchs belassen.
  3. Die Unterhaltsbeihilfe wird nur für die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung in dem Ausbildungsverhältnis gewährt.
  4. Die Unterhaltsbeihilfe wird monatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Anspruch auf die Unterhaltsbeihilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Unterhaltsbeihilfe gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die allgemeinen Bestimmungen für die Auszahlung der Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten gelten für die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfen entsprechend. Die Unterhaltsbeihilfen sind bei Kapitel 05075 Titel 422 02 nachzuweisen.
    Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

Die Ausbildung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer an Förderschulen im Regierungsbezirk Detmold erfolgt durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) Bielefeld, Seminar sonderpädagogische Förderung.

Das ZfsL Bielefeld beantwortet Ihnen gerne Fragen zum Ausbildungsinhalt/ Ablauf.

Zur Internetseite des ZfsL Bielefeld gelangen Sie über: www.zfsl.nrw.de/bie 

Stand: Oktober 2023