BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Gigabit.NRW

Leitung: Daniel Nölkensmeier

Die Landesregierung in NRW hat den Anspruch, die Chancen der Digitalisierung für die großen klimaschutzpolitischen und strukturpolitischen Herausforderungen unserer Zeit zu nutzen. Zur Erreichung der digitalen Vorhaben und Ziele soll der Ausbau von schnellem Internet mit Glasfaser und 5G beschleunigt, der marktwirtschaftliche Ausbau erleichtert und die Finanzierung des geförderten Ausbaus sichergestellt werden.

Zur Beschleunigung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen hat die Landesregierung einen Gigabit-Masterplan.NRW erstellt, der auf Maßnahmen zur Unterstützung des eigenwirtschaftlichen Aus­baus und, wo dieser nicht greift, auf Förderung von gigabitfähigen Netzen, setzt. Ein wichtiger Baustein dieses Masterplans sind die Geschäftsstellen Gigabit.NRW bei den fünf Bezirksregierungen, die die Kommunen beim geförderten Ausbau des schnellen Internets begleiten und die verantwortlich für die Umsetzung der Förderung sind.

Dabei sind in allen fünf Bezirksregierungen „Geschäftsstellen Gigabit.NRW“ eingerichtet worden, die den be­kannten Förderbereich folgendermaßen ausbauen und inten­si­vieren:

  • Initiierung von Förderprojekten, Förderberatung und akti­ves Fördermanagement

  • Vernetzung der regionalen Antragssteller und Gigabit­ko­or­dinatoren bzw. Mobilfunkkoordinatoren

  • Analyse der gegebenen Förderverfahren und daraus resul­tierende Optimierungsvorschläge

  • Beteiligung bei der Erstellung eines Gigabit-Atlas für NRW

  • Beratung von Schulen bei der Umsetzung eine digitalen Infra­struktur

Zur Beratungsinfrastruktur des Landes zählt zusätzlich das Kom­pe­tenz­zentrum Gigabit.NRW.

Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen zur Kofinanzierung des Bundesprogramms zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland ("Weiße Flecken")

Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt, insbesondere Kommune, Landkreis, kommunaler Zweckverband oder eine andere kommunale Gebietskörperschaft bzw. ein Zusammenschluss nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder, z.B. ein Amt.

Wirtschaftlichkeitslücke

  • Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb eines hochleistungsfähigen Breitbandnetzes im Projektgebiet

Betreibermodell

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

  • Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder

  • Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen ein leistungsfähiges Netz entsteht (etwabei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein NGA-Gesamtprojekt eingebunden werden kann und/oder

  • Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard

  • Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 90 Prozent abzüglich des vom Bund zugrunde gelegten Bundesfördersatzes der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Der Fördersatz beträgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde grundsätzlich 100 Prozent, abzüglich des vom Bund zugrunde gelegten Bundesfördersatzes der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern es sich um eine Gebietskörperschaft mit geringer Wirtschaftskraft handelt oder sofern die Gebietskörperschaft Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahren unterliegt.

  • Wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger nachweist, dass durch die Leistung des Eigenanteils Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahrens folgen würden, kann das Land den Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers übernehmen.

RICHTLINIE DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN ZUR KOFINANZIERUNG DES BUNDESPROGRAMMS ZUR UNTERSTÜTZUNG DES GIGABITAUSBAUS DER TELEKOMMUNIKATIONSNETZE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ("Hellgraue Flecken")

Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt, insbesondere Kommune, Landkreis oder kommunaler Zweckverband. Weitergehend kann auch ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft Zuwendungsempfänger sein.

Wirtschaftlichkeitslücke

  • Schließung einer etwaigen Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen für den Aufbau und den Betrieb eines gigabitfähigen Netzes im Projektgebiet

Betreibermodell

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

  • Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder

  • die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren, sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen.  Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig

  • Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur

Sofern eine Übernahme der Eigenbeträge von Grundstückseigentümer in schwer erschließbaren Einzellagen durch den Bund nicht möglich ist, übernimmt das Land diese. Voraussetzung dafür ist, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger diese Beträge selbst (Betreibermodell) oder unmittelbar gegenüber dem privatwirtschaftlichen Betreiber (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) trägt.

  • Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 90 Prozent abzüglich des vom Bund zugrunde gelegten Bundesfördersatzes der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Der Fördersatz beträgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde grundsätzlich 100 Prozent, abzüglich des vom Bund zugrunde gelegten Bundesfördersatzes der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern es sich um eine Gebietskörperschaft mit geringer Wirtschaftskraft handelt oder sofern die Gebietskörperschaft Anordnungen im Rahmen eines Haushaltssicherungsverfahren unterliegt.

Richtlinie des Landes zur Kofinanzierung des Bundesprogramms „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0)“ ("Dunkelgraue Flecken")

Zuwendungsempfänger ist die Gebietskörperschaft, in der das Projektgebiet liegt. Dazu zählen insbesondere Gemeinden bzw. Stadtstaaten sowie rechtlich selbständige Bezirke in Städten, Landkreise, kommunale Zweckverbände und andere kommunale Gebietskörperschaften bzw. Zusammenschlüsse nach dem jeweiligen Kommunalrecht der Länder (z.B. Ämter) sowie Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft.

Das Bestehen von Gemeindeverbänden muss durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. eine unterzeichnete Kooperationserklärung zum Zeitpunkt der Antragsstellung und für die Dauer und den Umfang des beantragten Projektes nachgewiesen werden.

Wirtschaftlichkeitslückenförderung

Die Zuwendung soll eine etwaige Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nummer 1 dieser Richtlinie schließen.

Eine Wirtschaftlichkeitslücke ist dabei definiert als Differenz zwischen dem Barwert aller Erlöse und dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus und -betriebs für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren (Zweckbindungsfrist).

Die privatwirtschaftlichen Betreiber haben sicherzustellen, dass erforderliche Endkundendienstleistungen im Fördergebiet erbracht werden. Sie erbringen diese im Regelfall selbst. Sollten sie jedoch Vorleistungsprodukte für dritte Telekommunikationsunternehmen anbieten, müssen sie gewährleisten, dass für den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist stets mindestens ein Unternehmen die erforderlichen Endkundendienstleistungen effektiv im geförderten Gebiet erbringt. Weitere Voraussetzungen und Einzelheiten regelt die zuständige Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr.

Die Zuwendung gilt als einmaliger Zuschuss. Eine mehrfache Zuwendung zur Erreichung desselben Verwendungszwecks ist ausgeschlossen.

Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen in anderen Gebieten ist im Rahmen des geförderten Ausbaus gegen Kostenbeteiligung zulässig.

Betreibermodell

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für:

  • die Ausstattung von Leerrohren mit unbeschaltetem Glasfaserkabel und/oder

  • die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen.

  • die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel), sofern nicht eine entsprechende gesetzliche Pflicht besteht,

zur Nutzung durch privatwirtschaftliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und Betrieb einer Breitbandinfrastruktur im Sinne von Nummer 1 dieser Richtlinie.

Der Zuwendungsempfänger ist in diesen Fällen Bauherr und Eigentümer der zu errichtenden passiven Infrastruktur. Die Auswahlverfahren zum Betrieb und zum Bau (ggf. einschließlich der Planung) können parallel durchgeführt werden. Der Betreiber muss jedoch spätestens vor Beginn der Baumaßnahme vertraglich feststehen.

Zuwendungsfähig sind die durch den Bund im Zuwendungsbescheid festgelegten zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz des Landes beträgt je Gemeinde grundsätzlich 30 Prozent der auf die Gemeinde entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz des Landes wird auf 40 Prozent erhöht, wenn die betreffende Gemeinde zum Zeitpunkt der Bewilligung des Landes als „finanzschwach“ eingestuft ist. Als „finanzschwach“ gelten in Nordrhein-Westfalen Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen, die bei ausgeglichenem Haushalt aufgrund einer bestehenden bilanziellen Überschuldung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet sind. Darüber hinaus gilt der Fördersatz des Landes von 40 Prozent für Gemeinden bei Vorliegen einer genehmigten Verringerung der allgemeinen Rücklage ohne Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes.

Der nach den obigen Grundsätzen ermittelte Fördersatz des Landes wird erforderlichenfalls so weit reduziert, dass in Kombination mit weiteren Fördermaßnahmen, zum Beispiel erhöhter Bundesfördersatz oder Kofinanzierung durch Dritte, ein Eigenmittelbeitrag für die betreffende Gemeinde im Falle des Satzes 2 in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und im Falle der Sätze 3 und 5 in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.

Förderung von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau gigabitfähiger Netze

Kreise und kreisfreie Städte in NRW

Maßnahmen für den Einsatz von Gigabitkoordinatorinnen und Gigabitkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen

Höchstbetrag ist auf 210.000 € für 36 Monate festgelegt.

Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte zur Förderung von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren für den flächendeckenden Ausbau von Mobilfunknetzen

Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen

Maßnahmen für den Einsatz von Mobilfunkkoordinatorinnen und Mobilfunkkoordinatoren auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen

Anträge müssen aufgrund des Außerkrafttretens der Förderrichtlinie zum 31.12.2023 bis zu diesem Zeitpunkt bewilligt werden. 

Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach den förderfähigen Ausgaben. Der Höchstbetrag der Förderung beträgt insgesamt 210.000 Euro für 36 Monate.

Zuwendung kann nur einmalig je Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger gewährt werden.