BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Städtebau / Bauleitplanung

Höhere Verwaltungsbehörde gemäß Baugesetzbuch

In Nordrhein-Westfalen haben die Dezernat 35 der Bezirksregierungen die Aufgabe, die Flächennutzungspläne der Städte und Gemeinden (und deren Änderungen) daraufhin zu überprüfen, ob das Verfahren zur Aufstellung der Pläne oder der Planinhalt dem Baurecht und anderen Rechtsvorschriften entspricht. Wenn kein Regelverstoß festgestellt wird, muss die Genehmigung für den Flächennutzungsplan bzw. seine Änderung erteilt werden und zwar auch dann, wenn die Bezirksregierung die Planung aus fachlicher Sicht für unzweckmäßig oder nicht optimal hält.

Bauleitpläne, die aus dem Flächennutzungsplan abgeleitet (entwickelt) sind, werden von der Bezirksregierung nicht überprüft. Diese Planungen dürfen von den Städten und Gemeinden ohne Genehmigung in Kraft gesetzt werden.

Mit den gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass die übergeordnete Planung des Landes in Form von Landes- und Gebietsentwicklungsplänen und dass die Fachplanungen, z. B. Natur- oder Wasserschutz, im Rahmen der Bauleitplanung beachtet werden. Und es wird ein Beitrag dazu geleistet, dass die Bauleitpläne der Städte und Gemeinden gesetzeskonform und fehlerfrei auch im Hinblick auf die Interessen der von der Planung betroffenen Bürger in Kraft gesetzt werden.

Beratung der Kommunen/Aufsichtsbehörde

Die Städte und Gemeinden werden, insbesondere bei Änderung der Rechtslage in problematischen Fällen und auch im Sinne einheitlicher Maßstäbe bei der Bauleitplanung von Dezernat 35 beraten.

Andererseits bearbeitet Dezernat 35 auch Eingaben und Beschwerden anderer Behörden, vor allem aber auch von Bürgern zu gemeindlichen Bauleitplanungen. Allerdings bestehen außerhalb der genannten Genehmigungsverfahren nur dann Eingriffsmöglichkeiten seitens der Bezirksregierung, wenn die Planung offenkundig gesetzliche Vorschriften missachtet.

Stand: Dezember 2020