(Obere) Bauaufsicht / Bundes- und Landesbauten
Dezernat 35 ist zuständige obere Bauaufsichtsbehörde für die Kreise (in deren Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde) und für die Stadt Bielefeld. Es hat deren baurechtliche Aufgaben hinsichtlich Organisation und Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Großflächiger Einzelhandel
Es ist sowohl landesplanerisches wie auch städtebauliches Ziel, die Innenstädte zu stärken und Großflächigen Einzelhandel (Vorhaben mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche bzw. 1.200 m² Geschossfläche) nur an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
Die entsprechenden Vorgaben der Baunutzungsverordnung und der Landesplanung Nordrhein-Westfalen werden in Nordrhein-Westfalen ergänzt und konkretisiert im "Einzelhandelserlass NRW". Dieser bestimmt (u. a.), dass großflächige Einzelhandelsvorhaben Dezernat 35 zur Zustimmung vorgelegt werden müssen, wenn diese nicht gemäß den entsprechenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes genehmigt werden (sollen).
Petitionen und Eingaben
Als Eingaben sehen die Verwaltungen alle Schreiben an, die ihnen von Bürgern zugehen, welche darin Wünsche äußern oder Beschwerden erheben. Das Dezernat 35 beantwortet in Baurechtsangelegenheiten die Eingaben, die seinen Zuständigkeitsbereich betreffen. Die übrigen Eingaben leitet es an die zuständigen Stellen weiter.
Als Petitionen bezeichnen wir die Eingaben, die an den Landtag von Nordrhein-Westfalen gerichtet werden. Sofern sie Baurechtsangelegenheiten im Regierungsbezirk Detmold betreffen, holt das Bauministerium eine Stellungnahme der zuständigen Verwaltung ein. Diese Stellungnahme geht zunächst an die Bezirksregierung, wird hier erstmals überprüft und falls notwendig ergänzt. Kommen Vertreter des Landtages zu einem Ortstermin, nimmt ein Vertreter der Bezirksregierung oftmals daran teil.
Öffentliche Bauten
Bei öffentlichen Bauten - Bauten des Bundes z. B. Kasernen, Bauten des Landes z. B. Hochschulen - ist keine Baugenehmigung erforderlich. Vielmehr muss der Vorhabenträger Dezernat 35 um Zustimmung bitten, wobei es in erster Linie um die planungsrechtliche Beurteilung geht. Die Gemeinde als Träger der Bauleitplanung wird dazu gehört, wobei Einvernehmen angestrebt wird.
Stand: Dezember 2020
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