Fluglärmschutz
Die Landesregierung erlässt Rechtsverordnungen über Schallschutz und Bauverbote am Flughafen Paderborn/Lippstadt
Am 7. Juni 2007 ist das neue Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicher zu stellen (§ 1 FluglSchG).
Nach entsprechenden Regelungen für die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück und Dortmund hat die Landesregierung nun auch für den Flughafen Paderborn/Lippstadt in einer Rechtsverordnung einen Lärmschutzbereich festgelegt. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgte durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 11.12.2012 (FluLärmPadV).
Durch die Novellierung des Fluglärmgesetzes wurde am Flughafen Paderborn/Lippstadt erstmalig eine Nachtschutzzone ausgewiesen.
Der Lärmschutzbereich untergliedert sich in Abhängigkeit von der Lärmbelastung in zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone.
Eigentümer von Gebäuden, die innerhalb der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone liegen, können auf Antrag Erstattungen für zuvor abgestimmte bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 9, 10 FluLärmG erhalten.
Die betroffenen Eigentümer können sich bei der Bezirksregierung Detmold – Dezernat 35 – erkundigen, ob ihr Grundstück in einer Lärmschutzzone liegt und welche Ansprüche geltend gemacht werden können. Dort werden auch die Anträge auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bearbeitet
Stand: Februar 2024
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